DE Frage geschrieben am 09.11.2005 22:29:00

Betreff: § 201a StGB: Unerlaubte Bildaufnahmen im Jahr 2003, Verfahren eingestellt


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3796
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Schwester hat ein ziemlich großes Problem.

Sie ist als Azubi bei einer bekannten Baufirma beschäftigt. Da sie die einzige Frau in der Industriemechanik ist, wird der Umkleideraum von ihr und ihren Kollegen benutzt. Alles kein Problem.

Allerdings kam im September 2005 heraus, dass ihr Meister eine Kamera im Spint installiert hatte, um unerlaubte Bildaufnahmen von meiner Schwester beim Umziehen zu machen. Sie war vollständig entkleidet und hatte keine Ahnung von diesen Aufnahmen. Die Bänder, die in dem Spint waren, hat sie gesehen und konnte daraufhin abschätzen, dass die Bilder von 2003 sind. Sofort hat sie Strafanzeige bei der örtlichen Polizei gemacht. Der Meister hat sich offenbar an den Bändern sexuell erregt und sich selbst befriedigt.

Nun hat meine Schwester Post von der Staatsanwaltschaft bekommen, dass das Verfahren eingestellt wird, da zum Zeitpunkt der gefundenen Aufnahmen (2003) dieses Filmaufnahmen noch nicht strafbar waren. Uns bleibt also nur noch der Weg der Beschwerde.

Gern würde ich die Beschwerde für sie schreiben, da wir räumlich sehr getrennt leben, sie noch mitten auf einem Lehrgang ist und sich schriftlich nicht gut ausdrücken kann. Des Weiteren ist es wohl offensichtlich, dass die Kamera über 2 Jahre lang installiert war. Dem zu Folge wurden mit Sicherheit weitere Aufnahmen gemacht, die aber höchstwarscheinlich vernichtet wurden, weil der Meister einen Tipp von einem Kollegen über die bevorstehende Strafanzeige bekommen hat. Viel schlimmer ist noch, dass der gesamte Vorstand der Firma das Video gesehen hat, und einige Kollegen auch. Jetzt mag sie auch nicht mehr gern arbeiten, weil fast alle sie schon nackt gesehen haben. Dem Meister wurde gekündigt.

Daher meine Fragen: Wie kann man den Meister trotzdem drankriegen? Es kann doch nicht sein, dass er nicht verurteilt /bestraft wird, nur weil es die Straftat zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab? Beweise gibt es zu genüge. Vielleicht greift da ein anderer Paragraph?

Kann ich als Bevollmächtigte Akteneinsicht beantragen? Und, viel wichtiger, die Beschwerde einreichen?

Vielen Dank für Ihre Mühe.



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