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Nachlasswert


08.11.2005 08:33 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 2 Stunden

Verehrte Ra`s

Meine beiden Brüder und ich sind zu je einem Drittel Erbbereichtigte eines Hausgrundstücks. Da nun einvernehmlich ein Bruder das Haus übernehmen möchte, habe ich folgende Frage:

Eine offizielle Schätzung der Ortsgemeinde ergab einen Wert von 325.000 Euro. Der Bruder, der das Haus übernehmen möchte, erfragte bei einer Bank angeblich einen Verkehrswert von 240.000 Euro.
Welche Grundlage dient nun der Auseinandersetzung? Da das Haus verschuldet ist und es ja auch um die Auszahlung der Miterben geht, halte ich eine Differenz von 85.000 Euro für erheblich.
Vielen Dank im Vorraus!!!
08.11.2005 | 09:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Maßgeblich ist der Verkehrswert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

2.Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der der Verkehrswert „errechnet“ wird oder vorgegeben wird.

3.Ein Schätzung der Bank halte ich nicht für maßgeblich, da die Bank nicht objektiv bewertet, sondern je nach Interessenlage.

4.Die Schätzung der Gemeinde spiegelt nicht unbedingt den Marktwert wieder, ist aber zumindest ein Maßstab für den Quadratmeterpreis.

5.Ich würde Ihnen raten, sich an den Gutachterausschuß Ihrer Stadt zu wenden (ich kann Ihren Wohnort leider erst nach Beantwortung sehen, daher kann ich Ihnen noch keinen entsprechenden link schicken).

Ein Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Die Auskunft kostet natürlich etwas. Allerdings ist der Preis gering und auf jeden Fall wesentlich günstiger, als ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Der Gutachterausschuß wird aufgrund des § 192 BauGB gebildet und ist eine unabhängige, objektive Stelle zur Ermittlung des Verkehrswertes. Googeln Sie mit Ihrem Bundesland und Gutachterausschuß, dann finden Sie den für Sie maßgeblichen Ausschuß.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
Weßling

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