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Homepage für einfachen Verkaufsladen


| 03.11.2009 16:03 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, ich möchte mittelfristig einen Online-Shop betreiben und bin recht gut informiert, was beim Auftritt alles zu beachten ist (AGBs, einschließlich Widerruf und -sbelehrung, Impressum, Warenbeschreibung etc.).

Wie sieht es allerdings aus, wenn die Homepage nur den Laden und die Produkte beschreibt, aber man online nicht einkaufen kann (Kauf erfolgt formlos per Post, Fax oder Email)? Mich interessiert v.a. was das für die AGBs bedeutet? Gibt es andere wichtige Dinge zu beachten?

Danke und schöne Grüße
Kerstin M.
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03.11.2009 | 16:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Der ganz erhebliche Unterschied Ihres Modells eines Katalogs im Web zu einem Online-Shop ist der, dass Sie nach einer Bestellung per Mail, Fax oder Brief den Eingang der Bestellung (Eingangsbestätigung) mit der Übersendung der GBs und der Widerrufsbelehrung verbinden können, so dass Sie statt der einmonatigen Widerrufsfrist lediglich eine Frist für den Widerruf von zwei (2) Wochen gewähren müssen. In der dann folgenden Bestellbestätigung, mit welcher Sie dann den Vertrag annehmen würden, brauchen Sie die Widerrufsbelehrung nicht mehr versenden.

Ansonsten würde sich in den AGBs nichts ändern, da die Kunden nicht in Ihr Ladengeschäft kommen werden um die Waren in Empfang zu nehmen. Somit gelten weiterhin die Vorschriften über den Fernabsatz mit all seinen Besonderheiten für die AGBs.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

Nachfrage vom Fragesteller 03.11.2009 | 17:26

Danke.

Beim Online-Shop habe ich ja die Möglichkeit, den Kunden durch Klicken der Box die AGBs "nahezubringen". Sie formulieren "Eingangsbestätigung mit Versenden der AGBs und Widerrufsbelehrung" - d.h. wirklich ausdrucken? Nicht von allen Kunden werde ich eine Email-Adresse bekommen können.

Nochmals danke, schöne Grüße
Kerstin M.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.11.2009 | 17:58

Sehr geehrter Fragestellerin,

nur das Anklicken zur Kenntnisname der AGBs reicht nicht. Der Kunde muss die AGBs in ausdruckbarer Form vorliegen haben. Also entweder per E-Mail in der Eingangsbestätigung, oder als Eingangsbestätigung per Fax oder Post.

Sie können die Widerrufsbelehrung jedoch auch klassisch zusammen mit der bestellten Ware versenden, mit der Folge, dass dann die Widerrufsfrist nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst nach einem Monat abläuft.

Dies würde Sie aber des Vorteils berauben, den die Gestaltung der Internetseite als "Schaufenster" oder "Katalog" bietet. Von daher würde es sich anbieten die E-Mail-Adresse zum Pflichtfeld innerhalb eines Bestellvorgangs zu machen.

Eine Formulierung etwa in der Form: " Für die Bearbeitung der Bestellung und zwecks Bestätigung ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich", könnte Sie von diesem Problem befreien.

Bewertung des Fragestellers 2009-11-09 | 17:29


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