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EU-Führerschein Beschlagnahmung


04.11.2005 17:02 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske




Im Jahre 2000 wurde mir eine Sperre auferlegt. Am 14.10.2004 machte ich einen Tchechischen Führerschein . am 28.03.2005 wurde mir nach einer Alkoholfahrt wieder eine Sperre auferlegt. Fuhrerschein bekam ich wieder mit Fahrverbotsvermerk bis 28.03.2006.Bin aus beruflichen Gründen aber wieder gefahren und kontrolliert worden ohne Alkohol jetzt wollen sie mir den Tchechischen Führerschein Beschlagnahmen.Ist das Rechtens? Da ich ihn ja nach der Kontrolle wieder ausgehändigt bekommen habe. Anzeige wegen Fahrens ohne Führerschein bekommeich sooderso.Mfg.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
EU-Führerschein
04.11.2005 | 18:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Tschechien ist Mitglied der EU. Ein ausländischer Führerschein, der von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der EU ausgestellt wurde, unterliegt nach § 69 b Abs. 2 StGB der Einziehung, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Der Führerschein wird im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, können nach § 94 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden.
Auch können nach § 94 Abs. 1 StPO Gegenstände beschlagnahmt werden, die für die Untersuchung im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein können.

Der Strafrahmen für Fahren ohne Fahrerlaubnis geht nach § 21 Abs. 1 StVG in diesem Fall von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

303 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht