27.10.2009 | 19:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
20 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§
223,
224 StGB in den Tatvarianten Nr. 2 und Nr. 5 in Betracht.
Der Aschenbecher stellt gem.
§ 224 Nr. 2 StGB unstreitig ein sog. gefährliches Werkzeug dar, da ein Aschenbecher nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Des Weiteren dürfte auch die Tatvariante gem.
§ 224 Nr. 5 StGB erfüllt sein, da der Schlag mit einem Aschenbecher in das Gesicht eines Menschen eine sog. lebensgefährdende Behandlung darstellt. Hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, dass es zu einer konkreten Lebensgefahr gekommen ist. Vielmehr genügt eine generelle Verhaltensweise, die geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Dies ist bei einem Schlag mit einem Aschenbecher unstreitig gegeben.
§ 224 StGB sieht einen Mindeststrafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Eine genaue und seriöse Strafprognose kann jedoch ohne Akteneinsicht nicht durchgeführt werden. Dies hängt insbesondere von den konkreten Tatumständen und etwaigen Vorstrafen ab. Strafschärfend kann jedoch berücksichtigt werden, dass Sie möglicherweise die oben genannten zwei Tatvarianten erfüllt haben. Sollten Sie nicht vorbestraft sein, so wäre jedoch eine Bewährungsstrafe in Betracht zu ziehen. Schließlich spielt bei der Beurteilung der Straferwartung auch Ihr Alkoholisierungsgrad eine entscheidende Rolle, so dass man möglicherweise zu einer verminderten Schuldfähigkeit tendieren könnte,
§ 21 StGB.
Aufgrund Ihrer Angaben könnte man jedoch auch an eine Notwehrsituation in Form der Nothilfe gem.
§ 32 Abs. II 2. Var. StGB denken, da die andere Person auf Ihren Freund eingeschlagen hat und Sie Ihrem Freund zur Hilfe eilten. Insbesondere Ihr zeitnahes Nachtatverhalten kann für die Annahme einer Notwehrsituation sprechen, da dies zeigt, dass Sie bemüht waren, die Streitigkeit zu beenden. Läge Nothilfe vor, so würden Sie nicht bestraft, da Ihr Verhalten sodann nicht als rechtswidrig zu beurteilen wäre. Sie sehen, dass es viele Verteidigungsstrategien je nach Ausgangssituation geben kann.
Ich kann Ihnen daher nur dringend raten, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Des Weiteren sollten Sie auf keinen Fall der Vorladung der Polizei Folge leisten. Hierzu sind Sie nämlich entgegen einer weit verbreiteten Ansicht in der Bevölkerung nicht verpflichtet. Sie sollten sich daher zeitnah an einen Strafverteidiger wenden. Dieser wird sodann Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen zusammen entscheiden, ob eine schriftliche Einlassung erfolgen sollte oder nicht.
Sollten Sie wünschen, dass ich in der Sache tätig werde, können Sie sich gerne über die unten genannten Kontaktdaten unverbindlich an meine Kanzlei wenden.
Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion, wünsche Ihnen einen schönen Restabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker
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Nachfrage vom Fragesteller
27.10.2009 | 19:34
Ich wollte nur anhängen das ich noch nie Polizeilich aufgefallen bin und noch nicht einmal eine Aussage oder des gleichen machen musste.
Zu meiner eigentlichen Frage:
Würde es viel ausmachen wenn ich noch keinen Strafverteidiger habe und trotzdem zum Vorlade Termin der Polizei gehe..?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.10.2009 | 20:19
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Absolut, Sie sollten auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei machen, da dies in den meisten oder vielen Fällen dazu führen kann, dass Sie sich in Dinge verstricken, die im laufenden Verfahren nicht mehr gut gemacht werden können. Sie müssen hierbei bedenken, dass Sie in der Regel durch einen sehr erfahrenen Beamten vernommen werden, der insbesondere in Vernehmungstechniken geschult sein wird.
Es ist Ihr gutes Recht nicht zu der polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, da hier immer die Gefahr einer Selbstbelastung besteht, die es zu vermeiden gilt.
Erst nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte, die bis auf wenige Ausnahmen nur einem Verteidiger gewährt wird, sollte eine entsprechende Einlassung abgegeben werden. Ich möchte Sie insoweit auch auf meinen Ratgeberartikel hinweisen, den Sie unter meinem hier hinterlegten Profil bei 123.recht.net finden können.
Schließlich sei mir erlaubt, Sie außerdem auf die Bewertungsfunktion aufmerksam zu machen, die dazu beiträgt, diesen Dienst für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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