Neugestaltung einer gemeinsamen Grenze (NRW)
| 03.11.2005 13:43
| Preis:
***,00 € |
Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht seit über 50 Jahren ein ca.20 m langer Maschendrahtzaun. Der Abstand zu unserem Haus beträgt 3m. Auf einer Länge von 13 m stehen auf den jeweiligen Grundstücken Koniferen (3 m hoch); auf den ersten 7 m im Einfahrtsbereich war eine Efeuhecke (ca 1.50 hoch) vom Nachbargrungstück über den Zaun gewachsen und wurde gemeinsam gepflegt. Ohne Absprache entfernte der Nachbar diese Hecke und verschraubte eine Sichtblende(1,80-1,60 m hoch)an die bestehenden Zaunpfähle (Grenzpfähle). Frage: Kann die gemeinsame Grenze (oder ein Teil davon) einseitig geändert/genutzt werden?
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Grenze
03.11.2005 | 14:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Betracht kommt ein Verstoß gegen §§
921,
922 BGB. Diese Vorschriften regeln, daß Grenzeinrichtungen, nur der gemeinsamen Benutzung durch beide Nachbarn unterliegt.
§ 922 S. 3 BGB regelt darüber hinaus deutlich: "Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden".
Der Nachbar hätte also nicht einseitig, ohne Ihre Zustimmung, die gemeinsam benutzte Grenzeinrichtung, nämlich den Zaun mit der Hecke, verändern dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann Ihnen deshalb auch ein Anspruch auf Neuanpflanzung der Hecke sowie ggf.
Schadensersatz wegen Wertminderung Ihres Grundstückes zustehen (
BGHZ 143, 1, 6 =
NJW 2000, 512, 514).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Nachfrage vom Fragesteller
03.11.2005 | 15:33
Vom Amtsgericht wurde die Klage auf Schadensersatz verworfen, da die Efeuhecke Eigentum des Nachbarn war. Bleibt somit die Frage, ob ich gegen die Anbringung der Sichtblenden an den Grenzzaun einspruch einlegen kann. Diese Angelegenheit soll lt. "Anraten" des Gerichts erst über das Schiedsgericht abgewickelt werden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.11.2005 | 12:21
Aus Ihrer Frage ging leider nicht hervor, daß die Angelegenheit bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war. Von daher wird es natürlich auf die Feststellungen des Gerichtes ankommen.
Grundsätzlich werden Sie die Sichtblenden, wenn Sie auf der Grenze angebracht sind, nicht dulden müssen, da dies eine Veränderung der gemeinsamen Grenzanlage darstellt.
Ich empfehle Ihnen aber unbedingt, einen Anwalt vor Ort hinzuzuziehen, der sich ein Bild von örtlichen Gegebenheiten machen kann, und dem Sie bitte auch das Urteil des Amtsgerichtes vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann