Antwort vom
23.10.2009 | 11:23
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich freue mich Ihnen eine kurze und eindeutige Antwort geben zu können, von der ich zudem glaube, dass sie in Ihrem Sinne ist:
Mit Blick auf die derzeitige Rechtslage und jede realistische zukünftige Entwicklung können sie - auch nach einer Einbürgerung - nicht zum Wehrdienst herangezogen werden.
Vorab sei kurz klargestellt, dass es sich eigentlich um eine Frage zum Wehrpflichtrecht und nicht zum Ausländerrecht handelt.
Die Frage inwiefern ein Deutscher wehrpflichtig ist, stiftet vielfach bei den unterschiedlichsten Stellen Verwirrung, da der Gesetzgeber hier mit zwei unterschiedlichen Begriffen arbeitet die aufgrund ihrer scheinbaren Gleichartigkeit nur schwer zu entwirren sind.
Erlauben Sie mir kurz die einschlägigen Normen zu zitieren, um Sie für die Ursache des häufigen Missverständnisses zu sensibilisieren:
§ 1 WPflG Allgemeine Wehrpflicht
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben […]
§ 3 WPflG Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
[…]
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
Die obigen Normen besagen also in der Tat, dass Sie nach Ihrer Einbürgerung bis zu Ihrem 45. Geburtstag tatsächlich wehrpflichtig sein werden. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Bestimmung derjenigen Bevölkerungsgruppe, die für Maßnahmen der Verteidigung in den Streitkräften abstrakt überhaupt herangezogen werden dürfen. Es wird also lediglich eine abstrakte Pflicht begründet. Was den einzelnen Bürger eigentlich interessiert, nämlich das was er aufgrund dieser abstrakten Pflicht tun muss, wird hierdurch jedoch gerade nicht geregelt.
Dieses erfolgt im Wesentlichen viel mehr in § 5 WPflG:
§ 5 WPflG Grundwehrdienst
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. […]
Auf diesen Absatz folgt noch eine Reihe von Ausnahmen, welche für Sie jedoch schon allein deshalb nicht relevant sind, weil Sie die maximale Altergrenze für diese Ausnahmen bereits überschritten haben.
Da Sie nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen werden dürfen, spielen die weiteren aus der Wehrpflicht folgenden Verpflichtungen, wie z.B. die Teilnahme an Wehrübungen für Sie ebenfalls keine Rolle mehr, da für diese wiederum Voraussetzung wäre, das Sie zuvor den Grundwehrdienst abgeleistet haben.
Die einzige Verpflichtung, die für Sie noch verbleibt, ist auf Anforderung zur sog. Musterung – hierbei handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung, mit dem Ziel festzustellen, ob Sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Wehrdienst mitbringen – zu erscheinen. Der Zeitaufwand beträgt maximal einen Tag. Natürlich dürfen Sie auch nach Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, was vermutlich der Grund dafür ist, dass das Kreiswehrersatzamt in Fällen wie dem Ihren vielfach von vorneherein auch auf eine Musterung verzichtet.
Nach diesen relativ langen und verschachtelten Auskünften zur Klarstellung hier noch einmal eine kurze Antwort auf Ihre Fragen:
1. Wie müssen Sie bei der Frage nach der Wehrpflichtigkeit antworten?
Antworten Sie mit „ja“, da Sie bis zu Ihrem 45. Geburtstag formal wehrpflichtig sind.
2. Können Sie zum Wehrdienst oder zu irgendeiner anderen Verwendung herangezogen werden?
Nein, denn Sie haben die fragliche Altershöchstgrenze bereits überschritten. Für Sie ist die Wehrpflicht nur noch eine leere Hülle die keine beachtlichen Wirkungen mehr entfaltet.