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vorzeitige Kündigung Darlehensvertrag


| 02.11.2005 00:35 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Wir haben von 10 Jahren ein öffentlich gefördertes Darlehen zur Hausfinanzierung über ca. 110 T€ aufgenommen. Der Nominalzins der Bank liegt bei ca. 7,8%, mit Zinszuschuß liegt der Zins bei 5%. Die Laufzeit des Vertrages ist 15 Jahre. Das Darlehen enthält eine Klausel nach §489 BGB, dass das Darlehen 10 Jahre nach der vollständigen (!) Auszahlung erstmalig mit Frist von 6 Monaten kündbar ist.
Die Auszahlung erfolgte zu 90% bis Mai 1996, die restlichen 10% wurden erst Mitte 1998 ausgezahlt, da es aufgrund von Streitigkeiten mit dem Bauträger Schwierigkeiten bei der Grundbucheintragung gab und die Bank die Auszahlung der Restsumme hinauszögerte.
Wir möchten dieses Darlehen zum Mai 2006 kündigen um die Finanzierung durch eine andere Bank zu günstigeren Konditionen zu bekommen. Ist dies grundsätzlich möglich und welche Forderungen kann die Bank stellen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Darlehensvertrag Vorzeitige
02.11.2005 | 02:05

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
789 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage bedanke ich mich und beantworte diese wie folgt:

Nach § 607 BGB a.F. ist es für den Empfang des Darlehens nicht unbedingt notwenig, daß der Darlehensbetrag ausbezahlt wurde.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 607 BGB a.F. setzt der Empfang des Darlehens voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (BGH, Urteil vom 7. März 1985 - IM ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - IM ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt; Urteil vom 7. März 1985 - IM ZR 211/83, WM 1985, 653; Urteil vom 25. April 1985 - IM ZR 27/84, WM 1985, 993, 994; Beschluß vom 21. September 1989 - IM ZR 241/88, WM 1989, 1718; Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dem entsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§362 Abs. 2, §185 BGB; Amtl. Begründung zum VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S.22).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit ein Empfang des Darlehens nicht an eine vollständige Auszahlung genüpft. Jedoch ist der Darlehensbetrag empfangen, wenn an einen Dritten - hier der Bauherr - ausgezahlt wurde und der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der Bank ausgeschieden ist.

Soweit ich den Sachverhalt richtig intepretiere, war die Bank bei vorliegen der Voraussetzung zur Auszahlung verpflichtet. Dies könnte dafür sprechen das der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der Bank ausgeschieden ist, so daß man hier bereits ein Empfangen in 1996 annehmen könnte. Entscheiden ist dabei inwieweit Sie über die verbleibenden 10 % verfügen konnten und Einfluß auf deren Auszahlung hatten, bzw die Bank eine Auszahlung, soweit die Voraussetzungen eintraten (Grundbucheintragung) seit 1996 nicht mehr verhindern konnte.

Nach jetzigem Stand wäre die von Ihnen ins Auge gefasste Kündigung in 2006 einer gewissen Rechtsunsicherheit unterworfen und würde erhbelichen Begründungsuafwand erfordern, was, wenn es zum Streit mit der Bank kommt, eine gerichtliche Auseinandersetzung nach sich ziehen könnte.

Insoweit bitte ich im Rahmen der Nachfragefunktion um weitere Sachverhaltsdarstellen, wie die Bedingungen für eine Darlehensauszahlung ausgesehen haben. Zudem bitte ich mir den Darlehensvertrag nebst AGB´s zukommen zu lassen. Fax-Nr. 06172/75338.

Ich hoffe Ihnen fürs erste einen Eindruck gegeben zu haben

und verbleibe
Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 03.11.2005 | 00:15

Zuerst einmal herzlichen Dank für die ausführliche und fundierte Auskunft.
Hier nun etwas detaillierter der Sachverhalt: Die Bank aus einer Gesamtkreditsumme von 230 TDM im Juni´96 den Teilbetrag von 214 TDM aus, gab dem Notar eine Pfandfreigabe im Sept´96 und zahlte die Restsumme von 15 TDM aber erst im Jan´98 aus obwohl ich diese Auszahlung bereits mit Schreiben vom Juni´96 bei der Bank angefordert hatten. Weiterhin erhielt die Bank ab Juni´96 die Zinsen für die 214 TDM. Meines Erachtens kann die Bank bei einer Kündigung zum Juni´06 maximal eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen aus dem Differenzbetrag von 15 TDM fordern.
Eine vorzeitige Verfügung über den Restbetrag von 15 TDM wie in Ihrer Antwort angemerkt war mir leider nicht möglich, da eine Auseinandersetzung mit dem Bauträger dies verhinderte. Gleichwohl war die Bank natürlich in der Finanzierungsverpflichtung für den Gesamtbetrag.
Ich bitte daher aufgrund dieser Informationen erneut um Ihre Sicht der Dinge.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.11.2005 | 21:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich auf Basis des weiteren Sachverhaltes wie folgt.

1. Eine Kündigung ist natürlich möglich. Allerdings wird die Bank dann eine Vorfälligkeitsentschädigung für Ihren Zinsverlust berechnen, ob dieser begründet ist, wäre anschließend zu klären.

Dieser berechnet sich auf Basis der Differenz des vertraglichen Darlehenszinses und einem Wiederanlagezinssatz zu dem die Bank den vor der Vertragslaufzeit zurückerhaltenen Darlehensbetrag wieder anlegen kann. Für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung empfehle ich folgende Seite:
http://www.interhyp.de/interhyp/servlet/interhyp?cmd=showVfEntschaedigungsCalc&LAF_PARTNER=finanztip

2. Die gesetzliche Regelung in § 489 BGB sieht eine vollständiges Empfangen des Darlehens für die Fristberechung der 10 Jahre vor. Wie bereits ausgeführt könnte die Voraussetzung des vollständigen Empfangens dadurch gegeben sein, dass die Bank das Darlehen zur Verfügung gestellt hatte und insbesondere auch den vollen Zinssatz berechnet hatte.

a) Soweit man allerdings nicht von einem vollständigen Empfang ausgeht, hat sich die Bank zumindestens dahingehend – vorbehaltlich der Prüfung des Darlehensvertrages - pflichtwidrig verhalten, indem Sie auf den vollen Darlehensbetrag die vertraglichen Zinsen und nicht die dafür üblichen Bereitstellungszinsen auf den nicht ausbezahlten Teil berechnet hat bzw. die Auszahlung verzögert hat.

b) Gleichwohl kann ich Ihnen keine endgültige Einschätzung geben, da es in Bezug auf die Definition des vollständigen Empfanges und damit dem Ablauf der Zehn-Jahres-Frist an einschlägigen Entscheidungen mangelt. Insoweit wäre die Durchsetzung im Rahmen einer Kündigung einem nicht unerheblichen Rechtsrisiko verbunden.

c) Insoweit rate ich Ihnen bei dem weiteren Vorgehen, zunächst keine Kündigung auszusprechen und im Rahmen eines Gespräches mit der Bank die Möglichkeiten für eine Umfinanzierung zu dem von Ihnen angestrebten Termin auszuloten. Unter Umständen ist Ihre Bank bereit, bereits im nächsten Jahr zu einem günstigeren Zinssatz zu finanzieren oder entläst Sie ohne Vorfälligkeit aus dem Darlehensvertrag.

Für Sie sprechen folgende Argumente, die Sie dem Bankberater dann auch präsentieren sollten:
- Zusätzliches Bankgeschäft und Kundenbindung für die nächsten Jahre entsprechend der Darlehenslaufzeit.
- Möglichkeit der Kündigung nach § 489 BGB. Soweit erforderlich auf ein vollständiges Empfangen in 1996 hinweisen bzw. eine pflichtwidrige Verzögerung der Auszahlung und zu hohe Zinszahlungen unterstellen.

d) Sollte dies nicht funktionieren, so haben Sie die Möglichkeit Ihre Problemstellung bei dem Bankenverband vorbringen und prüfen zu lassen. Bei öffentlich rechtlichen Banken - Sparkassen - ist dies der VÖB in Berlin, bei Privatbanken – Volkbank und AG´s - ist diese der Bundesverband deutscher Banken (BdB) ebenfalls in Berlin. Über einen Schlichter könnte hier ein kostengünstige Entscheidung herbeigeführt werden, die dann auch für die Bank bindend wäre.

e) Eine weitere Möglichkeit ist, das Darlehen zu kündigen, wobei Sie hier zunächst eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen. Ob diese begründet ist, ist dann eine andere Frage. Sollten Sie diesen Schritt erwägen, empfehle ich Ihnen hierzu unbedingt einen Kollegen einzuschalten. Im weiteren würden Sie das Darlehen zunächst inkl. der Vorfälligkeitsentschädigung ablösen müssen, da sonst keine Freigabe der Sicherheiten erfolgen wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung müssten Sie dann in einem gerichtlichen Verfahren einfordern, was natürlich mit weiteren Kosten verbunden wäre. Bei dieser Variante müssen Sie nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung vorfinanzieren, sondern auch die Gerichts- und Ihre Anwaltskosten. (Natürlich erhalten Sie die vorfinanzierten Beträge bei Obsiegen zurück) Daher sollte dieser Schritt genau überlegt sein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen, auch wenn nicht das erhoffte Ergebnis ausgefallen ist.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

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Vielen herzlichen Dank für die sehr ausführliche und verständliche Beratung in dieser doch recht komplexen Thematik. Abhängig vom Verhalten der Bank wird wohl eine weitere Rechtsberatung notwendig werden. Ich werde dann ggfs. gerne auf Sie zurückgreifen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht