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Schulausbildung in der Türkei, Anspruch auf Kindergeld?


15.10.2004 20:36 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille


| in unter 2 Stunden

Unser Sohn soll seine Schulausbildung in der Türkei erhalten. Sein Wohnsitz soll weiterhin in Deutschland bleiben. Ich, die Mutter und Kindergeldempfangsberechtigte, bin Deutsche und berufstaetig in Deutschland. Mein Mann, Türke, hat Aufenthaltserlaubnis und ist beruflich oft in der Türkei. Unser Sohn wird die gesamte Ferienzeiten in Deutschland verbringen? Haben wir nach dem deutsch/türkischen Sozialabkommen noch Anspruch auf Kindergeld?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch
15.10.2004 | 21:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Die Staatsangehörigen u.a. der Türkei, die bisher bereits über Aufenthaltserlaubnis und/oder Aufenthaltsberechtigung verfügten und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne von §§ 8,9 Abgabenordnung, § 30 Abs. 3 SGB I) haben, für Kinder mit inländischem Wohnsitz wie bisher Anspruch auf Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes.

Durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes ist es aber nun wesentlich leichter geworden für Sie das Kindergeld zu erhalten: Es wurde festgestellt, da Antragsteller, für ihre Kinder in Deutschland auch dann Anspruch auf Kindergeld nach den Sätzen von § 10 BKGG a. F. haben können, wenn sie selbst und ihre Kinder in Deutschland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB I begründet haben oder begründen können, aber zeitweise versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt waren.
Aber: Für Zeiten, in denen Antragsteller sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, also z. B. bei Sozialhilfebezug, besteht die Gefahr, daß Sie kein Anspruch auf Kindergeld haben.

Daher sollten Sie einen Antrag für Ihren Sohn stellen. Sollte die Familienkasse den Antrag ablehnen, so müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
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