Wohnungskauf: Nebenkosten bei nachträglicher Kaufpreisminderung
16.10.2009 14:07 |
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Im März 2008 habe ich eine Eigentumswohnung gekauft, welche laut Expose und
Kaufvertrag eine Wohnfläche von 88,14 m2 haben sollte. Eine Vermessung nach Abschluß des Kaufvertrags ergab eine tatsächliche Fläche von 82,11 m2 (Abweichung um 6,8%). Da im Kaufvertrag eine Toleranz von 3% vereinbart war hat der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend der fehlenden Fläche gemindert und den zu viel bezahlten Betrag zurück erstattet.
Fragen:
1. Kann ich vom Makler eine entsprechende Teilrückzahlung der Provision (in Höhe von 6,8% der ursprünglich bezahlten Provision) verlangen?
2. Kann ich vom Finanzamt eine entsprechnde Teilrückzahlung der Grunderwerbsteuer (in Höhe von 6,8% der ursprünglich bezahlten Steuer) verlangen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Nebenkosten
Antwort vom
16.10.2009 | 15:27
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Gemäß
§ 652 BGB entsteht der Lohnanspruch des Maklers für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Dies bedeutet, dass der Makler grdsl. lediglich das Risiko des Zustandekommens des Vertrags trägt, nicht aber der Durchführung. Daraus lässt sich weiter ableiten, dass der Auftraggeber – in diesem Falle Sie – das Risiko der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Verkäufers trägt. Hieraus lässt sich ableiten, dass bei der Geltendmachung von Mängelrechten keine nachträgliche Herabsetzung des Maklerlohnes stattfindet, da in diesen Fällen die Preisherabsetzung nicht wegen einer Unvollkommenheit im Vertragsschluss zustandekommt, sondern in der Durchführung begründet liegt.
Allerdings besteht ggf. eine Schadensersatzpflicht des Maklers. Dies wäre dann der Fall, wenn er den Mangel der Wohnung kannte oder hätte kennen müssen. Das gleiche gilt gegenüber dem Verkäufer, wenn dieser die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht hat.
2. Gem. § 16 Abs. 3 wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt wird und die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet oder wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des §
437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
Damit können Sie beim Finanzamt beantragen, dass die Steuer erneut festgesetzt wird und der überschüssige Betrag ausgezahlt wird.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)