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Feriengäste reisen nach einigen Stunden Aufenthalt ohne Bezahlung ab


12.10.2009 12:07 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Wir vermieten 3 Ferienwohnungen, die auf unserer Internetseite ausführlich beschrieben werden. Zwei der Ferienwohnungen, die jeweils separate Küchen haben, wurden Mitte September 2009 für 4 Nächte im Oktober gebucht. DIe Buchung wurde schriftlich (per eMail) mit dem Gesamtpreis als PDF Dokument bestätigt, der Gast hat diese auch zurück bestätigt. Lesebestätigung und Antwort liegen jeweils vor. Da dies nicht die ersten Gäste waren, die zusammen beide Wohnungen mieten, haben wir ihnen unser großes Gewölbe mit Küchenecke angeboten. Nachdem die Gäste ihr Gepäck eingeräumt haben und sich bereits einige Zeit aufhielten, weigerten sie sich, zu bezahlen, mit der Begründung, dass wir eine Gemeinschaftsküche hätten, die so nicht beschrieben wäre. Es wurde daraufhin angeboten, die zweite Küche (die bei getrennter Vermietung auch immer genutzt wird) bereit zu stellen. Dies wurde von den Gästen auch abgelehnt, mit der Begründung, sie hätten es sich anders vorgestellt. Auf unserer Webseite ist ausführlich beschrieben, dass die Wohnungen separate Küchen haben. Die Gäste haben daraufhin nur die Endreinigung bezahlt, da in kurzer Zeit bereits eine Verscmhutzung der Ferienwohnungen aufgetreten ist.
Nun zur Frage: Können wir 80 % des Preises verlangen? Die Wohnungen wurden bis dato nicht wieder vermietet und es ist davon auszugehen, dass dies auch nicht passieren wird. Ist das Argument rechtens ("Gemeinschaftsküche"), auch wenn eine zweite Küche zur Nutzung angeboten wurde?
Es ist noch anzumerken, dass auf unserer Seite AGB im PDF Format vorliegen, die jederzeit engesehen werden können. Die Beschreibung, dass die Wohnungen separate Küchen haben, befindet sich bereits seit 30.07.2009 unverändert auf der Webseite, was nachweisbar ist. Des Weiteren wurden beide Wohnungen von einem Gast gebucht, der andere, mit dem wir keinen Kontakt hatten, stellte dann aber o.g. Sachverhalt fest.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Stunden
12.10.2009 | 12:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.

Ich verstehe Ihre Informationen dahingehend, dass die Gäste zwei Wohnungen angemietet haben mit zwei separaten Küchen, Ihnen aber zunächst bei Urlaubsantritt die zwei Wohnungen mit einer Gemeinschaftsküche angeboten wurden.
Später wurden sodann zwei Wohnungen mit je einer separaten Küche angeboten.

Sofern dies der Fall ist und die Gäste explizit 2 Wohnungen mit je einer Küche angemietet haben, ist nicht ersichtlich, weshalb hier eine Zahlung des Mietpreises unterbleiben könnte.

Ich gehe davon aus, dass die Gemeinschaftsküche Ihrerseits quasi als Bonus zur Anmietung angeboten wurde, da beide Wohnungen vom selben Mieter angemietet wurden.
Sofern jedoch rein tatsächlich pro Wohnung je eine Küche zur Verfügung stand, ist dieses von den Mietern vorgebrachte Argument nicht aussagekräftig.

Dass die mieter sich die Wohnungen anders vorgestellt haben, liegt in deren Verantwortungssphäre. Hierfür haben Sie als Vermieter nicht einzustehen, sofern hier die Wohnungen laut Mietvertrag und AGB sowie anhand der auf Ihrer Internetseite anzusehenden Fotos angeboten wurden

Mit Abschluss des Mietvertrages haben die Gäste auch die in Ihren AGB ( Internet) vereinbarten Regelungen akzeptiert. In § 3 AGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gäste bei Nichtantritt des Mietvertrages die Kosten abzüglich ersparten Aufwendungen in Höhe von 20% zu tragen haben.
Da eine Weitervermietung bei Nichtantritt bzw. Abbruch der Reise zum Mietbeginn nicht erfolgreich war, kann hier von den Gästen der Mietausfall abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 20% gem. § 3 Ihrer AGB beansprucht werden.


Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Wibke Türk
Norderstedt

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