§ 265 ZPO
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwältin Simone Sperling
| in unter 2 Stunden
Ich habe als Grundstückeigentümer eine WEG als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks verklagt (Herausgabe einer Baulast, die auf meinem Grundstück besteht). Die WEG besteht aus ca. 100 Eigentümern.Im Hinblick auf ein für die WEG mögliches, negatives Urteil haben mir nun zwei WEG Mitglieder ein Kaufangebot für mein Grundstück unterbreitet. Ich bin prinzipiell einverstanden. Der mir nun vorgelegte Kaufvertragsentwurf für mein Grundstück enthält bezgl. des Rechststreites Formulierungen, deren Sinn und Konsequenzen mir unklar sind.
Text:
a)Die so (durch die Klage) geltend gemachten Ansprüche werden von Verkäufer auf Käufer aufschiebend bedingt auf die Eigentumsumschreibung abgetreten, was der Käufer hiermit ausdrücklich annimmt.
b)Der Notar hat die Vertragteile über die Bedeutung des §265 ZPO belehrt.
c)Die Vertragsteile vereinbaren, das Käufer dem Verkäufer die entstandenen und die noch entstehenden Verfahrenskosten erstattet. Mit abgetreten sind im entsprechenden Umfang die Ansprüche aus einem etwaigen zugunsten Verkäufer ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss.Von Forderungen aus einem etwaigen zu ungunsten Verkäufer ergehenden Kostenfestsezungsbeschluss stellt Käufer den Verkäufer in entsprechendem Umfang frei.
Fragen:
1.Bedeutet das, der Käufer will/muss die Klage in seinem Namen gegen die eigene WEG weiterführen?
2. Erhalte ich alle bisherigen Verfahrenskosten bis zum Eigentumübergang erstattet, auch wenn der Prozess verloren wird?
ZPO









