Hausverkauf vor Tod der Eltern
04.10.2009 18:52
| Preis:
***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Meine Eltern sind beide im Altersheim. Sie haben beschlossen ihr Haus zu verkaufen. In ihrem
Testament steht, dass das Haus zu gleichen Teilen auf die drei Soehne vererbt wird. Die Tochter erhaelt nichts vom Haus, da sie bereits vor Jahren von den Eltern ein eigenes Haus finanziert bekommen hat. Das verbleibende Geldvermoegen wird gemaess dem Testament zu gleichen Teilen auf die vier Kinder verteilt.
Frage: Was passiert im Fall des Verkaufs des Hauses? Das Haus wird in Geld umgewandelt und damit zum Teil des Geldvermoegens. Muss es dann zu gleichen Teilen auf die vier Kinder verteilt werden, oder kann der Erloes des Hauses getrennt aufbewahrt werden, sodass er nach dem Versterben der Eltern auf die drei Soehne aufgeteilt wird?
04.10.2009 | 19:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Auch nach Aufstellung eines Testamentes kann der Erblasser frei über seine Vermögenswerte verfügen. Er trägt natürlich dann das Risiko, dass seine letztwillige Verfügung nicht zu dem von ihm gewünschten Ziel führt. Dies bedeutet für Ihren Fall, dass der aus dem Hausverkauf stammende Erlös zu dem Geldvermögen zu rechnen ist und somit der Verfügung unterliegt, die für das Geldvermögen getroffen worden ist. Mangels Haus läuft die Verfügung bezüglich des Hauses ins Leere. Der Erblasser sollte also stets prüfen, ob seine letztwillige Verfügung angesichts der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse noch dem vom ihm gewünschte Ergebnis entspricht.
Zwar besteht in Ihrem Fall die Möglichkeit, dass das Gericht zu dem Schluss kommt, das
Testament sei auszulegen, weil das Haus nicht mehr vorhanden ist und diesbezüglich eine andere Aufteilung als bezüglich des Geldvermögens erfolgen sollte. Denkbar wäre also tatsächlich, dass der Erlös aus dem Hausverkauf vom Gericht als Surrogat (Ersatz) für das Haus angesehen wird und gemäß der Aufteilung verteilt wird, die für das Haus vorgesehen war.
Sicher ist dies indes nicht, da eine Auslegung nur bei wirklichen Zweifeln am letzten Willen vorgenommen wird. Das Gericht müsste dann davon ausgehen, dass die Erblasser lediglich vergessen haben das Testament den tatsächlichen, geänderten, Verhältnisse anzupassen. Auf eine solche Auslegung durch das Gericht sollten Sie sich aber nicht verlassen. Es könnte letztlich auch sein, dass die Erblasser bewusst keine Änderung des Testamentes vorgenommen haben, weil Sie wollten, dass nach dem Verkauf alle Kinder zu gleichen Teilen erben.
In Ihrem Fall ist daher dringend zu empfehlen das Testament den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.