Schönheitsreparaturen bei Auszug
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
eine Frage zu Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Das Mietverhältnis über eine Haushälfte einschließlich Kellerräumen ist von uns als Mietern gekündigt worden.
Der Mietvertrag ist ein Mustermietvertrag vom Haus-,Wohnungs- und Grundeigentümerverein x-Stadt e.V., Ausgabe Juni 1985.
Zitate aus dem Mietvertrag:
„§ 19 Instandhaltung der Mieträume
1….
2….
3….
4: Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der Balkontüren außen und dazugehörenden Geländer innen), wenn erforderlich, mindestens aber in dem nachstehenden Turnus fachgerecht auszuführen, sowie – ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden – die Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Briefkösten, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettapüler, Wasch-und Abflußbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, die ausschließlich der Versorgung des Mieters dienen, einschl. der Zu- und Ableitungen zu diesen, instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Teppichböden sind durch den Mieter von einer Fachfirma reinigen zu lassen. Teppichböden dürfen nicht verklebt werden.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Der Turnus beträgt: bei Küche, Bad, Toilette 3 Jahre
bei allen übrigen Räumen 5 Jahre
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind und befindest sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er sich anteilig an den Kosten betreiligen, die aufzuwenden wären, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mitetverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das vom Vermieter einzuholende Angebot einer anerkannten Firma. Der entsprechende Betrag für die anteiligen Schönheitsreparaturen ist an den Vermieter zu entrichten.
Der Mieter ist verpflichtet, die fachgerechte Wartung…..
Bei öffentlich geförderten Wohnungen enthält diese Ziffer 4 folgende Fassung:
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) sowie die kleinen Instandhaltungen……….in den Mieträumen auf seine Kosten auszuführen."
Unter § 24 Sonstige Vereinbarungen findet sich die handschriftliche Ergänzung in der Schrift des Vermieters. Wurde vor Unterschrift in den Vertrag aufgenommen:
„Die Mieträume werden in einem fachm. renovierten Zustand übergeben und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses ebenso zurückzugeben."
Soweit die Zitate aus dem Mietvertrag. Weitere Klauseln betreffend die Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag nicht.
In einem von Mieter und Vermieter unterzeichneten Wohnungsübergabe-Protokoll wurden zum Einen „keine Mängel festgestellt" und zum anderen festgelegt, dass der Mieter die „Decken und Wände streicht".
Unsere Frage an Sie:
Müssen wir überhaupt renovieren oder sind die Klauseln im Mietvertrag unwirkam?
Mit freundlichen Grüßen
Auszug Schönheitsreparaturen









