28.09.2009 | 22:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
16 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner" Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Wie stellt sich die Situation jetzt nach Ende der
Elternzeit dar? Hat meine Frau zumindest Anspruch auf eine 400€-Stelle?
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht allein während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Doch kommt Ihrer Frau dieser Anspruch leider nicht zugute, da in deren Betrieb weniger als 15 Arbeitnehmer tätig sind, vgl.
§ 15 Abs. 7 Nr. 2 BEEG.
Jedoch bezieht sich Ihre Frage ohnehin auf die Zeit nach der Elternzeit. Nach der Elternzeit lebt grundsätzlich das bisherige Arbeitsverhältnis in der ursprünglichen Form wieder auf. Insoweit ist mir nicht ganz klar geworden, ob Ihre Frau bereits vor Beginn der Elternzeit auf 400 EUR-Basis beschäftigt war.
Sollte Ihre Frau bereits vor Beginn der Elternzeit auf 400 Euro-Basis beschäftigt gewesen sein, so hat sie grundsätzlich auch nach Ablauf der Elternzeit einen Anspruch, wieder wie ursprünglich, auf 400 EUR Basis zu arbeiten.
War sie aber vor Beginn der Elternzeit vollzeitbeschäftigt, so besteht zumindest nach dem BEEG kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (etwa auf 400 EUR-Basis) nach Ablauf der Elternzeit. In diesem Fall hat Ihre Frau aber zumindest die Chance eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu erreichen. Nach
§ 8 TzBfG kann Ihre Frau einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Der Arbeitgeber kann dies zwar ablehnen, jedoch nur wenn er darlegen kann, dass betriebliche Gründe einer Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss Ihre Frau als Arbeitnehmerin die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.
Mein Rat in Ihrem konkreten Fall lautet wie folgt:
War Ihre Frau bereits vor der Elternzeit auf 400 Euro-Basis beschäftigt, so hat sie auch nach der Elternzeit einen Anspruch darauf.
Nur wenn Ihre Frau vor der Elternzeit in Vollzeit beschäftigt war gilt das nun Folgende:
Ihre Frau sollte dann gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach
§ 8 TzBfG geltend machen (bestenfalls schriftlich als Einschreiben mit Rückschein damit Ihre Frau im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Nachweis haben). Sehr wichtig ist, dass sie diesen Antrag bis spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung geltend macht!
Sie sollte in diesem Schreiben die Verteilung ihrer gewünschten Arbeitszeit angeben und dies ggf. begründen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet seine Entscheidung über ihren Anspruch bis spätestens einen Monat vor den gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (
§ 8 Abs. 5 TzBfG). Versäumt er dies (und kommt keine Einigung zwischen beiden zustande) so verringert sich die Arbeitszeit in dem von Ihrer Frau gewünschten Umfang automatisch kraft Gesetzes. Viele Arbeitgeber wissen dies nicht, sodass hier tatsächlich gute Chancen bestehen.
Wenn er allerdings rechtzeitig schriftlich Stellung genommen hat und die von Ihrer Frau gewünschte Arbeitszeitverringerung ablehnt, bleibt ihr nur noch der Klageweg. Sie müssen den Anspruch dann gerichtlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.
Es werden die vom Arbeitgeber darzulegenden betrieblichen Gründe gegen die Interessen Ihrer Frau abgewogen. Dass heißt, Ihr Arbeitgeber muss um einen Rechtsstreit zu gewinnen darlegen, dass betriebliche Gründe einer Arbeitszeitverringerung entgegenstehen. Die besondere Erziehungssituation Ihrer Frau dürfte bei der Abwägung besondere Berücksichtigung finden.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und verbleibe zunächst
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
Nachfrage vom Fragesteller
28.09.2009 | 23:03
Sehr geehrter Herr Mansour,
vielen Dank für die Antwort. Nur noch einmal zur Klärung, meine Frau war vor der Elternzeit voll beschäftigt (38h/Woche). Sie hat aber bereits 2 Jahre während der Elternzeit in Teilzeit (8h/Woche) gearbeitet und würde gerne zumindest auf dieser Basis noch einige Monate weiterarbeiten (bis zur 2. Elternzeit). Es geht in diesem Fall eher um eine unerwünschte Verringerung seitens des Arbeitgebers. Da meiner Frau prinzipiell eine Vollzeitstelle zusteht, kann ich die einseitige Verringerung nicht nachvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.09.2009 | 21:24
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte verzeihen Sie, aber der Sachverhalt ist nicht eindeutig von Ihnen dargestellt. Sie teilen mir mit, dass Ihre Frau ursprünglich 38h/Woche gearbeitet hat. Während der Elternzeit hat sie dann nur noch 8h/Woche gearbeitet und Ihre Frau will auch weiterhin (bis zur 2. Elternzeit) 8h pro Woche arbeiten. Gleichzeitig sagen Sie aber es handelt sich dabei um eine unerwünschte Verringerung durch den Arbeitgeber.
Bitte stellen Sie mir noch einmal eine kostenlose Nachfrage direkt über meine Emailadresse und versuchen Sie bitte den Sachverhalt etwas klarer zu gestalten: rechtsanwalt_mansour@live.de.
Stellen Sie bitte in Ihrer Email folgendes klar:
Hab ich Sie richtig verstanden, dass Ihre Frau sich derzeit nicht mehr in der Elternzeit befindet, aber dennoch bis zum Beginn der zweiten Elternzeit nur 8h/Woche arbeiten möchte? Falls ich dies so richtig verstanden habe, teilen Sie mir bitte mit, inwiefern der Arbeitgeber Ihrer Frau dagegen Einwände hat; will er dass Ihre Frau weniger als 8h pro Woche arbeitet?
Ich halte es für sinnvoller, dass Sie mir die Frage noch einmal kostenlos über meine Email stellen, anstatt ich einfach Antworte und Ihnen damit vielleicht nicht geholfen ist.
Ich erwarte Ihre Frage und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen
RA Mansour