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Personenbedingte Kündigung/Aufhebung in der Probezeit - befristetetes Arbeitsverhältn


28.09.2009 14:17 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Meine Freundin ist seit 01.09. auf 11 Monate befristet als Erzieherin angestellt (Probezeit bis 31.10.). Die neue Art der Arbeit (offene Gruppenformen, darf nicht auf einzelne Kinder eingehen; in den bisherigen Kindergärten gab es immer geschlossene Gruppenformen und sie hatte engen Kontakt zu den Kindern) machen ihr jedoch schwer zu schaffen, das Betriebsklima ist nicht das beste. Jetzt hat sie von einer Kollegin vergangenen Mittwoch erfahren, dass ihre Chefin sie nicht über die Probezeit hinaus behalten wird, da sie den Anforderungen dort (Arbeitstempo, Organisationsstrukturen, mangelnde Ideen) nicht gewachsen sei. Sie hat von ihrer Chefin vergangenen Donnerstag angeraten bekommen, sich 2 Tage krankzumelden und sich über das verlängerte Wochenende Gedanken über die Arbeit zu machen.
Seitdem hat sie einen psychischen Zusammenbruch erlitten, heute hat sie sich erneut krank gemeldet (morgen hat sie einen Termin in einer psychiatrischen Klinik). Sie hat heute einen Anruf von ihrer Chefin erhalten, Sie solle unverzüglich in der Verwaltung anrufen, um zu besprechen, wie es mit dem Arbeitsverhältnis weiterginge. Die Stelle ist zwischenzeitlich beim Arbeitsamt neu ausgeschrieben. Ich habe für sie dort angerufen und man hat mir erklärt, dass es zwei Möglichkeiten gibt: Personenbedingte Kündigung zum 31.10. (Ende der Probezeit) bzw. Aufhebungs-/ Abwicklungsvereinbarung zu einem Tag x (bspw. 15.10.). M.E. macht eine Arbeit dort keinen Sinn mehr, die Arbeitsbelastung ist zu hoch...
Meine Frage wäre jetzt: Was ist im Falle einer Aufhebungsvereinbarung (weniger Ärger mit Arbeitgeber) zu beachten, wenn sie personenbezogen ist? Oder soll sie sich doch besser kündigen lassen (noch keine Abmahnung o.ä. erhalten)? Wie sieht es bei einer personenbedingten Kündigung/Aufhebung in Sachen Arbeitslosengeld (Sperrzeit) aus? Was müssen wir beachten? Wir möchten unnötigen Ärger/Rechtsstreit sowie eine Sperrzeit vermeiden.
Vielen Dank bereits im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 250 weitere Antworten zum Thema:
Probezeit
28.09.2009 | 14:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Prinzipiell zieht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperre des Arbeitslosengeldes gem. § 144 SGB II nach sich.

Die Sanktion der, bis zu zwölf wöchigen, Sperrzeit ist aber an weitere Voraussetzungen gebunden. Im vorliegenden Fall Ihrer Freundin kommt es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes an. Liegt ein solcher wichtiger Grund vor, kann auch die Schließung eines Aufhebungsvertrages (etwa zum 15.10) keine Sanktionen auslösen.
Gesundheitliche Gründe etwa werden in aller Regel als wichtig anerkannt.

Sie geben an, Ihre Freundin hat einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Dies lässt zunächst vermuten, dass krankheitsbedingte Gründe vorliegen. Allerdings führt nicht jede Krankheit dazu, dass ein Aufhebungsvertrag sanktionslos bleibt. Hier wird es auf die Schwere, die Dauer und weitere Umstände der Erkrankung ankommen.

Als weiterer Umstand könnte auch die Tatsache eine Rolle spielen, dass die Ankündigung einer Kollegin, das Arbeitsverhältnis werde nicht über die Probezeit hinaus fortgesetzt, der Auslöser des Zusammenbruchs war.

Zu der vorbehaltslosen Schließung eines Aufhebungsvertrages kann ich Ihnen, ohne weitere Kenntnisse nicht raten.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Risiko einer Sperrzeit auf den Arbeitgeber zu übertragen. Eventuell gibt es ja die Möglichkeit folgende Klausel einzuarbeiten:

"Dem Arbeitgeber sind die sozialrechtlichen Konsequenzen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer bekannt. Die Verhängung einer Sperrzeit ist nicht zu befürchten. Sollten gleichwohl sozialrechtliche Konsequenzen eintreten, die den Bezug von Lohnersatzleistungen verringern, zeitweilig ausschließen oder die Anspruchsdauer verkürzen, wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer denjenigen Schaden ersetzen, den dieser durch die Maßnahmen des Arbeitsamtes erleidet."

Sollte die Schließung eines Aufhebungsvertrages unter Einbeziehung einer solchen Klausel nicht gelingen, sollte Ihre Freundin die Kündigung abwarten.

Nach Ihrer Schilderung kommt ja auch eine längere Krankschreibung in Betracht, so dass ohnehin aufgrund von Arbeitsunfähigkeit keine Auseinandersetzung mit dem Arbeitsumfeld erfolgen muss.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben.

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

115 Bewertungen
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