24.09.2009 | 01:17
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Für Verbindlichkeiten einer GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen,
§ 13 Abs. 2 GmbHG. Insoweit bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für eine Durchgriffshaftung auf die GbR oder die Gesellschafter A und B. Allerdings wird der Insolvenzverwalter die Nutzung der Geräte der GbR weiterhin beanspruchen, da diese mietweise zur Verfügungsstellung der Arbeitsgeräte eigenkapitalersetzend ist, da die jeweiligen Gesellschafter personenidentisch sind,
§ 135 Abs. 3 InsO
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine persönliche Haftung der Gesellschafter im Rahmen einer Durchgriffshaftung einer GmbH anerkannt. Diese Durchgriffshaftung kommt in Betracht, wenn es der Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs verbietet, dass sich die Gesellschafter der GmbH in unredlicherweise auf die Haftungsbeschränkung der GmbH berufen.
Für den Durchgriff auf die Gesellschafter wurde durch die Rechtsprechung Fallgruppen für Haftungstatbestände entwickelt. Der Grundsatz, dass über die haftungsbeschränkende Rechtsform der GmbH nicht einfach und schrankenlos hinweggegangen werden darf (BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55; BGH 22.10.1987-
VII ZR 12/87). Entscheidender Maßstab der Rechtsprechung für die Durchgriffshaftung ist dabei die Beurteilung des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S. des
§ 242 BGB.
Folgende Haftungsinstitute sind herausgearbeitet worden:
• Existenzvernichtender Eingriff
• Vermögensmischung / Sphärenvermischung
• Unterkapitalisierung
• Missbrauch der Gesellschaftsform
Die aktuelle Rechtsprechung hat sich mit Urteil des BGH 16.07.2007 -
II ZR 3/04 zur Haftung des Gesellschafters geändert:
An der Existenzvernichtungshaftung wird grundsätzlich festgehalten.
Allerdings wurde die Rechtsprechung zu einer eigenständigen Haftungsfigur, der Gläubiger auf eine Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters aufgeben.
Stattdessen knüpft die Haftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und wird in
§ 826 BGB angesiedelt. Ein weiterer Haftungstatbestand stellt §§
30,
31 GmbHG dar.
Nach dem neuen Haftungskonzept des BGH besteht zwischen den jeweiligen Ansprüchen, soweit sich diese überschneiden, Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Die Verfolgung etwaiger Ansprüche erfolgt durch die Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter und stellt dabei keinen Anspruch der Gläubiger gegen die Gesellschafter dar. Vielmehr ist ein entsprechender Anspruch zugunsten der Gesellschaft durchzusetzen.
Aufgrund der von ihnen dargestellten Konstellation sehe ich keine Durchgriffshaftung. Lediglich die künftige mietweise Überlassung wird durch den Insolvenzverwalter aufgegriffen werden, 3 135 InsO, ebenso die Mietzahlung in der Vergangenheit, soweit die Krise der GmbH absehbar war, §§
129,
130 ff InsO.
Insoweit beschränken sich mögliche Ansprüche des Insolvenzverwalters auf die GbR in Bezug auf die Überlassung der Maschinen und der vereinnahmten Mietzahlungen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
24.09.2009 | 09:51
Vielen Dank für die rasche Antwort,
dann muss wohl die GbR die Mieteinnahmen an die GmbH bzw. den Insolvenzverwalter zurückzahlen?! Über welchen Zeitraum?
Parallel dazu müssen die GbR-Maschinen weiter der GmbH zur Verfügung gestellt werden? Unentgeltlich? Wie lange?
Danke für die Beantwortung dieser letzten Details.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.09.2009 | 21:11
Eine Überlassung der Maschinen kommt nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführt. Hierbei hat er für die Überlassung einen Ausgleich an die GbR zu entrichten, der sich ge. § 135 Abs. 3 Inso nach dem Durchschnitt der vorangegangenen Mieten orientiert bzw. nach dem marktüblichen Sätzen.
Hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Mietzahlungen werden diese sich nach §§ 129, 130 InsO richten. Danach wären entsprechende Zahlungen die bis zu drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wurden anfechtbar. Allerdings wäre für die Prüfung einer Anfechtung weiterer Sachverhaltsangaben erforderlich, so dass derzeit noch nicht abschließend abgeschätzt werden kann, ob eine Anfechtungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse durchsetzbar ist.
Mit besten Grüßen