Antwort vom
23.09.2009 | 11:31
Sehr geehrte Ratsuchende,
danke für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Da hier (wenn auch irrtümlich) die
Kündigung zum 31.10.2010 durch den Arbeitgeber erklärt worden ist, wird diese spätestens zum 31.10.2010 wirksam. Meines Erachtens liegt in dieser
Kündigung keine wirksame Kündigung zum 31.10.2009.
Allerdings darf Ihr Kollege diese Kündigung keinesfalls auf sich beruhen lassen, da er nicht das Risiko eingehen darf, dass ein Arbeitsgericht eventuell doch zu dem Ergebnis kommt, dass er die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zum 31.10.2010 dahingehend hätte auslegen müssen, dass der 31.10.2009 gemeint war.
Wenn er sich nämlich nicht gegen diese Kündigung durch Erheben der Kündigungsschutzklage (innerhalb der Frist des
§ 4 S.1 KSchG, d.h. innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens) wehrt, wird die Kündigung zumindest zum 31.10.2010 wirksam nach
§ 7 KSchG.
Im schlimmsten Fall wird die Kündigung gemäß
§ 7 KSchG schon zum 31.10.2009 wirksam, wenn sich Ihr Kollege nicht gerichtlich dagegen wehrt, und zwar dann, wenn er den Irrtum hätte erkennen können und die Kündigungserklärung dahingehend hätte auslegen müssen, dass hier die Kündigung zum 31.10.2009 gemeint war. Das Risiko, dass das Arbeitsgericht zu diesem Schluss kommt, ist zu hoch.
Daher rate ich Ihrem Kollegen dringend, einen Anwalt aufzusuchen und dann fristgerecht gegen diese Kündigung durch Erheben der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner