Ruecktritt v. Verbindliche Bestellung innerhalb 10 Tage
22.09.2009 14:45 |
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Kaufrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Durch Internet stoibern und email tausch m. dem Autohaendler, habe ich am 11 Sept. 2009 eine Verbindliche Bestellung fuer einen Gebrauchten Kraftfahrzeug unterschrieben und per fax geschickt. (Auto nie gesehen, nicht mal Foto, Auto Beschreibung nur durch Email erhalten, nie Probegefahren, kein Kaufvertrag unterschrieben). Unverbindliche Liefertermin laut d. Bestellformular ist ca. 7 Tage. Nach 10 Tage, Autohaendler hat keine Nachricht oder Bestaetigung geschickt. Da einege Familien Finanzielle Ueberraschungen zustaende gekommen sind, gestern 21 September 2009, und zwar 10 Tage nach dem ich d. Bestellung geschickt habe, habe ich von d. Bestellung zurueckgetreten und wollte von Wiederrufsrecht Fernabsatzvertraege in Anspruch nehmen. Heute, 22 Sept. den Autohaendler schrieb wie folgt:
"VI. Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
1. Der Verkäufer ist berechtigt eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) in der Auftragsbestätigung festzulegen. Diese
beträgt 20 % des Kaufpreises. Die Vertragsstrafe Konventionalstrafe) ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren Schaden nachweist. Die Vertragsstrafe wird bei nichtabnahme der Lieferung beziehungsweise bei
Zahlungsverzug fällig. Die Vertragsstrafe wird mit Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag sofort fällig und wir dem Käufer in Form einer Rechnung zugestellt."
Er hat auch geschrieben dass das Fahrzeug steht zur Abholung bereit.
Unter I.1. Die Allgemeine Geschaeftsbedingungen von der Firma ist zu lesen:
"I. Kaufvertrag/Uebertrgung von Rechten und Pflichten
1. Der Kaeufer ist an die Bestellung 10 Tage, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkaeufer die Annahme der Bestellung des naeher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestaetigt hat oder die Lieferung ausgefuehrt ist."
Meine Frage: Da ich keine Auftragsbestaetigung bekommen habe und innerhalb 10 Tage von d. Fern Bestellung zurueckgreten bin, bin ich trotzdem verpflichtet was zu zahlen laut I.1 die AGB?
M.F.G.
T.J.
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