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Ruecktritt v. Verbindliche Bestellung innerhalb 10 Tage


22.09.2009 14:45 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 1 Stunde

Durch Internet stoibern und email tausch m. dem Autohaendler, habe ich am 11 Sept. 2009 eine Verbindliche Bestellung fuer einen Gebrauchten Kraftfahrzeug unterschrieben und per fax geschickt. (Auto nie gesehen, nicht mal Foto, Auto Beschreibung nur durch Email erhalten, nie Probegefahren, kein Kaufvertrag unterschrieben). Unverbindliche Liefertermin laut d. Bestellformular ist ca. 7 Tage. Nach 10 Tage, Autohaendler hat keine Nachricht oder Bestaetigung geschickt. Da einege Familien Finanzielle Ueberraschungen zustaende gekommen sind, gestern 21 September 2009, und zwar 10 Tage nach dem ich d. Bestellung geschickt habe, habe ich von d. Bestellung zurueckgetreten und wollte von Wiederrufsrecht Fernabsatzvertraege in Anspruch nehmen. Heute, 22 Sept. den Autohaendler schrieb wie folgt:

"VI. Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)

1. Der Verkäufer ist berechtigt eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) in der Auftragsbestätigung festzulegen. Diese
beträgt 20 % des Kaufpreises. Die Vertragsstrafe Konventionalstrafe) ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren Schaden nachweist. Die Vertragsstrafe wird bei nichtabnahme der Lieferung beziehungsweise bei
Zahlungsverzug fällig. Die Vertragsstrafe wird mit Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag sofort fällig und wir dem Käufer in Form einer Rechnung zugestellt."

Er hat auch geschrieben dass das Fahrzeug steht zur Abholung bereit.

Unter I.1. Die Allgemeine Geschaeftsbedingungen von der Firma ist zu lesen:

"I. Kaufvertrag/Uebertrgung von Rechten und Pflichten
1. Der Kaeufer ist an die Bestellung 10 Tage, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkaeufer die Annahme der Bestellung des naeher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestaetigt hat oder die Lieferung ausgefuehrt ist."

Meine Frage: Da ich keine Auftragsbestaetigung bekommen habe und innerhalb 10 Tage von d. Fern Bestellung zurueckgreten bin, bin ich trotzdem verpflichtet was zu zahlen laut I.1 die AGB?


M.F.G.

T.J.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Bestellung Verbindliche
22.09.2009 | 15:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
259 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Frage beantworte ich wie folgt.
Die Antwort bezieht sich auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.

I.
Fraglich ist, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, weil grundsätzlich zwei korrespondierende Willenserklärungen erforderlich sind (Angebot und Annahme).
Es ist möglich, dass eine Angebotsannahme nicht ausdrücklich erklärt wird (§ 151 S. 1 BGB).

II.
Wenn Sie am 11.09. bestellt haben, läuft die 10-täge Frist ab dem 12.09. und endet mit Ablauf des 21.09.
Der Händler konnte Ihr Angebot somit nicht mehr annehmen.
Es fehlt an einem Kaufvertrag.

III.
Jedenfalls aber haben Sie den Vertrag nach §§ 312b Abs. 1, 2, 312d Abs. 1 S. 1, § 355 Abs. 1 BGB widerrufen.
Die Widerrufsfrist scheint mangels (ordnungsgemäßer) Belehrung auch noch nicht begonnen zu haben.
Dass Sie den Widerruf als Rücktritt bezeichnet haben, ist irrrelevant.

Das Widerrufsrecht darf nicht eingeschänkt oder umgangen werden werden, § 312g BGB n.F.

Sie sind damit nicht verpflichtet zu zahlen.
Die Vertragsstrafe bezieht sich nur auf das vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht, nicht auf den gesetzlichen Widerruf.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

259 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht