Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer Arbeitsrecht
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Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer


21.09.2009 10:05 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe zum 01.11.2009 mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Ich bin seit 01.11.2008 bei dieser Firma beschäftigt. Nun meine Frage: Ich habe gehört, dass mir aufgrund dessen mein ganzer Jahresurlaub zusteht. Ist dies richtig, und wenn ja, wie kann ich das gegenüber meinem Arbeitgeber belegen? (§ und Gesetzestext z.B.)

Mit freundlichen Grüßen

Ines Treml
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Kündigung Arbeitnehmer Urlaubsanspruch
21.09.2009 | 10:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage. § 4 BUrlG bestimmt weiter, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Da Sie in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, haben Sie somit den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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