Unterhaltszahlung auch als rentner Familienrecht
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Unterhaltszahlung auch als rentner


19.09.2009 21:30 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Angela Collas




Nach der Scheidung wurde meiner Frau die Punkte für den versorgungsausgleich in Höhe von 330 euro gutgeschrieben
sie hatte somit nie eine vollzeitbeschäftigung während unserer 28 jährige Ehe.
meine rente dürfte bei 1300 euro liegen
Frage muss ich nun bei renteneintritt 60 oder 65 jahren immer noch eine Unterhaltzahlung dann von der rente 1300 euro bezahlen.
der derzeitige Unterhalt beläuft sich auf 2169 euro
Vielen dank
mfg.
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Unterhaltszahlung Rentner
20.09.2009 | 13:23

Antwort

von

Rechtsanwältin Angela Collas
8 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben wie nachstehend:

Grundsätzlich wären Sie auch als Rentner unterhaltsverpflichtet; ein etwaig bestehender Unterhaltstitel jedoch in jedem Fall an die mit Renteneintritt veränderten Umstände anzupassen.

Geht man - isoliert betrachtet - davon aus, daß Sie lediglich eine (Netto)Rente von rund 1.300 € erhalten, so sind Sie schon nicht ausreichend leistungsfähig, um den dann ebenfalls reduzierten Bedarf Ihrer Ex-Frau zu bedienen: Denn der Unterhaltsanspruch von (1.300 € + 330 € = 1630 € : 2 = 815 € Bedarf - 330 € eigene Rente) 485 € übersteigt Ihre Leistungsfähigkeit, da Ihnen 1000 € als Selbstbehalt verbleiben müssen. Danach wären Sie also lediglich imstande, einen Unterhalt von 300 € zu zahlen.

Zu beachten ist jedoch noch folgendes: Solange Ihre Ex-Frau noch keine Rente bezieht und Sie als Rentner weiterhin gesetzlich
unterhaltsverpflichtet sind, besteht die Möglichkeit die bei Scheidung vorgenommene Kürzung Ihrer Rente bis zum Renteneintritt Ihrer Geschiedenen zumindest anzupassen.
Die Möglichkeit einer Anpassung wegen Unterhalt (bisher: §§ 5, 6, 9 VAHRG) ist nunmehr in den §§ 33, 34 VersAusglG geregelt. Über den Antrag entscheidet nach dem seit 01.09.09 geltenden neuem Recht nicht mehr der Versorgungsträger, sondern grundsätzlich das Familiengericht. Die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird dabei allerdings nicht mehr - wie früher - in voller Höhe ausgesetzt, sondern nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre, § 33 Abs. 3 VersAusglG.

Sollten Sie oder Ihre geschiedene Frau noch über andere Einkünfte verfügen, so wären diese natürlich bei der (Neu-)Berechnung weiterhin zu berücksichtigen.

In jedem Fall rate ich Ihnen an, mit Eintritt der Rente die Höhe des Unterhalts durch fachkundige Hilfe prüfen zu lassen. Gerne dürfen Sie sich dabei auch an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen den im Rahmen dieser Plattform möglichen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche noch einen schönen Sonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Angela Collas, Fachanwältin für Familienrecht in Hagen




ANTWORT VON
Rechtsanwältin Angela Collas
Hagen

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