DE Frage geschrieben am 19.09.2009 07:40:54

Betreff: Könnte das Wahlergebnis und somit die neue Bundesregierung angefochten werden ?


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 48,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1388
Sehr geehrte Anwälte,

Ich möchte sie bitten folgende Frage nur zu beantworten, wenn sie gleichzeitig alle Frage beantworten, ihre Antwort mit den passenden Paragraphen und Artikeln begründen und zudem zumindest einen Schwerpunkt in Staatsrecht haben und oder in dem Bereich (so es das gibt) ein Fachanwalt sind.
Ansonsten bitte ich dies nicht anzunehmen.

Nun zum Thema.:
Ich zitiere .:
"Das Problem entsteht, wenn eine Partei in einem Land mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Stimmenanteil eigentlich zustehen. Dann entstehen sogenannte Überhangmandate. Die bekommt die Partei in jedem Fall, ganz egal wie gut sie prozentual abschneidet. Das hat aber den paradoxen Effekt, dass ein Land mit vielen Überhangmandaten und einem starken Zweitstimmenergebnis dafür sorgt, dass die Listen-Kandidaten anderer Länder nicht zum Zuge kommen. Das heißt, die Zweitstimme ist nicht nur nutzlos, sondern unter Umständen sogar schädlich für die gewählte Partei.

"Das verfassungsrechtliche Problem ist ganz einfach,"

… Hans Meyer, Staatsrechtsprofessor aus Berlin, erklärt es:

"Sie können heute mit einer Stimme für die CDU praktisch gegen die CDU gestimmt haben, ohne es zu merken. Und das ist eine Unmöglichkeit. Das schaffen noch nicht einmal Bananenrepubliken. Die müssen das Wahlergebnis fälschen, um zu dem Ergebnis zu kommen."

Nicht nur der Staatsrechtler und der ehemalige Richter glauben, dass das Wahlgesetz verfassungswidrig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht höchstselbst festgestellt, im Juli 2008: Von "willkürlichen Ergebnissen"..."
ZITAT ENDE
Es wurde dann später im Urteil festgelegt, dass ein neues Wahlrecht bis 2010/2011 erstellt werden muss, dies ist zwar zeitlich NACH der Bundestagswahl, macht aber die mögliche Verfassungswidrigkeit der jetzigen Wahl und Anfechtbarkeit sicher trotzdem möglich bzw. ist vorhanden und einklagbar.

Ich möchte daher von ihnen wissen, ob man nach der Bundestagswahl das Wahlergebnis anfechten lassen kann und ob dann neu gewählt werden müsste.
Wie sieht die Gesetzeslage zum jetzigen Zeitpunkt aus ?
Kann jemand gegen diese Wahl dann klagen und hätte er Aussicht auf Erfolg, dass die Wahl nach Änderung des Wahlgesetzes wiederholt werden müsste, da da jetzige Wahlrecht verfassungswidrig ist ?
Und das, obwohl der Gesetzgeber zur Durchführung der Gesetzesänderung bis 2011 ZEit gegeben hat ?
Würde dies auch eine nicht durchführbare Anfechtung direkt nach der Wahl begründbar machen oder hat dies damit rechtlich nichts zu tun ?

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:ueberhangmandate-spd-fuerchtet-anfechtbare-wahl/530668.html

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/dlfmagazin/1036027/

-- Einsatz geändert am 19.09.2009 07:56:10

-- Einsatz geändert am 19.09.2009 09:23:20


Antwort geschrieben am 19.09.2009 12:52:48
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg nur ein paar Worte zur Zwei-Stunden-Regel.
Der Anwalt sperrt die Frage, wenn er Sie beantworten will. Nach zwei Stunden wird wird die Frage automatische wieder entsperrt und ist zur Beantwortung wieder frei.
Besteht die Gefahr für den Anwalt, eine Frage nicht innerhalb von zwei Stunden zu beantworten, wird er sich dieser Sache nicht annehmen, weil er nicht zwei Stunden für umsonst arbeiten wird.
Nehmen Anwälte von der Beantwortung der Frage wieder Abstand, hat einer neuer Anwalt auch zwei Stunden Zeit, bei Nichtbeantwortung auch ein Dritter u.s.w.
Es kann also durchaus sein, dass die Beantwortung einer Frage a8us Ihrer Sicht längere Zeit in Anspruch nimmt.

Nun zu ihren Fragen:

1.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind verbindlich, § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG).

Es entscheidet auch „über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl [...] betreffend (Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes).“ (§ 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG).

Das BVerfG hat festgestellt, dass die Regelungen der Sitzzuteilung nach §§ 6 und 7 Bundeswahlgesetz (BWG) die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 GG) verletzen, soweit der „Effekt des negativen Stimmgewichts“ ermöglicht wird.“

Bei der Wahl zum 16. Bundestag hat sich des negative Stimmgewicht auf die Zusammensetzung des Bundestages ausgewirkt.

Das BVerfG hat aber dennoch von einer Ungültig-Erklärung und Auflösung des Bundestages der Wahl abgesehen.

Die Ungültig-Erklärung der gesamten Wahl ist nur auszusprechen, wenn der Fortbestand der [durch Wahlfehler falsch] gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).“

Es ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des gewählten Bundestags und dem Gewicht des Wahlfehlers. Da nur wenige Mandate durch das negative Stimmgewicht betroffen sind, wurden die oben genannten Regelungen „nur“ für verfassungswidrig erklärt, mit der ma0ßgabe eine Änderung vorzunehmen

Das Bundeswahlgesetz kann nur durch den Bundestag geändert werden.
Wäre der 16. Bundestag aufgelöst worden, hätte der neue Bundestag auch nach dem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz gewählt werden müssen.

Es besteht daher keine Aussicht auf Erfolg, dass der 17. Bundestag auf Grund der festgestellten verfassungswidrigen Wahlregelung (negatives Stimmgewicht) aufgelöst wird, weil das Bundesverfassungsgericht genauso wie in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 - Akz. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 argumentieren wird und die Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2011 noch nicht abgelaufen ist.

Das Bundesverfassungsgericht kann gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig aber zeitlich beschränkt für weiter gültig erklären, wenn und weil ein nichtiges Gesetz oder eine Wahl ohne gesetzliche Grundlage, noch „verfassungswidriger“ ist als die jetzige Situation.

2.
Entscheidungen der OSZE können nicht auf gesetzliche Regelungen im Inland einwirken. Es handelt sich hier um einen völkerrechtlichen Vertrag, aus dem Einzelne keine Recht herleiten können. Die OSZE schickt außerdem nur Wahl-“Beobachter“.

3.
Die rechtswidrige Nichtzulassung einer Partei wäre ein Grund für für eine Wahlanfechtung/Wahlprüfung, § 49 BWG.
Aber auch hier gilt da oben gesagte. Der Fehler bei der Wahl muss konkrete Mandatsrelevanz haben.
Die Auswirkungen des Fehlers sind jedoch mit dem Interesse des Bestandsschutzes abzuwägen.
Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
Eine Wahlwiederholung soll nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat.
Im Fall der Freien Union wäre das Bayern.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

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