Frage geschrieben am 19.09.2009 07:40:54Betreff: Könnte das Wahlergebnis und somit die neue Bundesregierung angefochten werden ?
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 48,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1388
Ich möchte sie bitten folgende Frage nur zu beantworten, wenn sie gleichzeitig alle Frage beantworten, ihre Antwort mit den passenden Paragraphen und Artikeln begründen und zudem zumindest einen Schwerpunkt in Staatsrecht haben und oder in dem Bereich (so es das gibt) ein Fachanwalt sind.
Ansonsten bitte ich dies nicht anzunehmen.
Nun zum Thema.:
Ich zitiere .:
"Das Problem entsteht, wenn eine Partei in einem Land mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Stimmenanteil eigentlich zustehen. Dann entstehen sogenannte Überhangmandate. Die bekommt die Partei in jedem Fall, ganz egal wie gut sie prozentual abschneidet. Das hat aber den paradoxen Effekt, dass ein Land mit vielen Überhangmandaten und einem starken Zweitstimmenergebnis dafür sorgt, dass die Listen-Kandidaten anderer Länder nicht zum Zuge kommen. Das heißt, die Zweitstimme ist nicht nur nutzlos, sondern unter Umständen sogar schädlich für die gewählte Partei.
"Das verfassungsrechtliche Problem ist ganz einfach,"
… Hans Meyer, Staatsrechtsprofessor aus Berlin, erklärt es:
"Sie können heute mit einer Stimme für die CDU praktisch gegen die CDU gestimmt haben, ohne es zu merken. Und das ist eine Unmöglichkeit. Das schaffen noch nicht einmal Bananenrepubliken. Die müssen das Wahlergebnis fälschen, um zu dem Ergebnis zu kommen."
Nicht nur der Staatsrechtler und der ehemalige Richter glauben, dass das Wahlgesetz verfassungswidrig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht höchstselbst festgestellt, im Juli 2008: Von "willkürlichen Ergebnissen"..."
ZITAT ENDE
Es wurde dann später im Urteil festgelegt, dass ein neues Wahlrecht bis 2010/2011 erstellt werden muss, dies ist zwar zeitlich NACH der Bundestagswahl, macht aber die mögliche Verfassungswidrigkeit der jetzigen Wahl und Anfechtbarkeit sicher trotzdem möglich bzw. ist vorhanden und einklagbar.
Ich möchte daher von ihnen wissen, ob man nach der Bundestagswahl das Wahlergebnis anfechten lassen kann und ob dann neu gewählt werden müsste.
Wie sieht die Gesetzeslage zum jetzigen Zeitpunkt aus ?
Kann jemand gegen diese Wahl dann klagen und hätte er Aussicht auf Erfolg, dass die Wahl nach Änderung des Wahlgesetzes wiederholt werden müsste, da da jetzige Wahlrecht verfassungswidrig ist ?
Und das, obwohl der Gesetzgeber zur Durchführung der Gesetzesänderung bis 2011 ZEit gegeben hat ?
Würde dies auch eine nicht durchführbare Anfechtung direkt nach der Wahl begründbar machen oder hat dies damit rechtlich nichts zu tun ?
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:ueberhangmandate-spd-fuerchtet-anfechtbare-wahl/530668.html
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/dlfmagazin/1036027/
-- Einsatz geändert am 19.09.2009 07:56:10
-- Einsatz geändert am 19.09.2009 09:23:20
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 19.09.2009 07:55:43
Unter Einbeziehung der o.g Fragen noch folgendes.:
"Gabriele Paulis Freie Union und andere Kleinparteien dürfen nicht bei der Bundestagswahl antreten - Grund genug für die OSZE, genauer hinzusehen.
(Foto: dpa)
Die umstrittene Nichtzulassung kleinerer Parteien zur Bundestagswahl wird ein Fall für die OSZE: Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wollen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses prüfen...."
Frau Pauli kündigte an, nach der Wahl zu klagen, könnte die Erfolg haben, bzw. ist es grundsätzlich so, dass die OSZE Gewicht hat, wenn sie ihre Kritik äußert, hat sie daher Einfluss, hier was zu verändern ?
Weiterhin heisst es im Artikel " Damit hätte der Ausschuss, anders als von Bundeswahlleiter Egeler angenommen, bei seiner zweiten Sitzung am vergangenen Donnerstag "nicht nur das Recht, sondern die Pflicht gehabt, eine erkennbar falsche Entscheidung zu revidieren".
Bundeswahlleiter wiegelt Kritik ab
Auch bei der Ablehnung der Freien Union, bei der es um einen Formfehler der Vorsitzenden Pauli ging, habe der Ausschuss den "wesentlichen rechtlichen Aspekt überhaupt nicht diskutiert": Paulis fehlende Unterschrift hätte im Prinzip auch nach Fristablauf noch nachgeholt werden können...."
Können also die abgelehnten Parteien, wie es Parteienrechtler sagen, mit einer Frist von 2 Monaten nach Wahltag, Einspruch erheben und somit die Bundestagswahl für unwirksam erklären lasse ?
http://www.sueddeutsche.de/politik/79/483523/text/
geschrieben am 19.09.2009 07:55:43
Unter Einbeziehung der o.g Fragen noch folgendes.:
"Gabriele Paulis Freie Union und andere Kleinparteien dürfen nicht bei der Bundestagswahl antreten - Grund genug für die OSZE, genauer hinzusehen.
(Foto: dpa)
Die umstrittene Nichtzulassung kleinerer Parteien zur Bundestagswahl wird ein Fall für die OSZE: Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wollen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses prüfen...."
Frau Pauli kündigte an, nach der Wahl zu klagen, könnte die Erfolg haben, bzw. ist es grundsätzlich so, dass die OSZE Gewicht hat, wenn sie ihre Kritik äußert, hat sie daher Einfluss, hier was zu verändern ?
Weiterhin heisst es im Artikel " Damit hätte der Ausschuss, anders als von Bundeswahlleiter Egeler angenommen, bei seiner zweiten Sitzung am vergangenen Donnerstag "nicht nur das Recht, sondern die Pflicht gehabt, eine erkennbar falsche Entscheidung zu revidieren".
Bundeswahlleiter wiegelt Kritik ab
Auch bei der Ablehnung der Freien Union, bei der es um einen Formfehler der Vorsitzenden Pauli ging, habe der Ausschuss den "wesentlichen rechtlichen Aspekt überhaupt nicht diskutiert": Paulis fehlende Unterschrift hätte im Prinzip auch nach Fristablauf noch nachgeholt werden können...."
Können also die abgelehnten Parteien, wie es Parteienrechtler sagen, mit einer Frist von 2 Monaten nach Wahltag, Einspruch erheben und somit die Bundestagswahl für unwirksam erklären lasse ?
http://www.sueddeutsche.de/politik/79/483523/text/
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 19.09.2009 08:53:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
möglicherweise sollten Sie Ihren Einsatz aufgrund Ihrer Vorgaben
"Ich möchte sie bitten folgende Frage nur zu beantworten, wenn sie gleichzeitig alle Frage beantworten, ihre Antwort mit den passenden Paragraphen und Artikeln begründen und zudem zumindest einen Schwerpunkt in Staatsrecht haben und oder in dem Bereich (so es das gibt) ein Fachanwalt sind."
deutlich in den dreistelligen Bereich anheben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
geschrieben am 19.09.2009 08:53:08
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 286
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Sehr geehrter Ratsuchender,
möglicherweise sollten Sie Ihren Einsatz aufgrund Ihrer Vorgaben
"Ich möchte sie bitten folgende Frage nur zu beantworten, wenn sie gleichzeitig alle Frage beantworten, ihre Antwort mit den passenden Paragraphen und Artikeln begründen und zudem zumindest einen Schwerpunkt in Staatsrecht haben und oder in dem Bereich (so es das gibt) ein Fachanwalt sind."
deutlich in den dreistelligen Bereich anheben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 19.09.2009 09:04:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten ggf. die Frage schließen. Es handelt sich um ein höchst spezifisches Problem aus dem Verfassungsrecht, mit welchem sich hier wohl kein Kollege beschäftigen dürfte. Sollten Sie eine fundierte Antwort erwünschen, so sollten Sie sich an einen Universitätsprofessor wenden, welcher sich auf den Bereich des Staats- und Verfassungsrecht spezialisiert hat. Dieser kann ein Gutachten für SIe erstellen, welches jedoch mit entsprechenden Kosten, möglicherweise im vierstelligen Bereich verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
J.Mameghani
geschrieben am 19.09.2009 09:04:19
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten ggf. die Frage schließen. Es handelt sich um ein höchst spezifisches Problem aus dem Verfassungsrecht, mit welchem sich hier wohl kein Kollege beschäftigen dürfte. Sollten Sie eine fundierte Antwort erwünschen, so sollten Sie sich an einen Universitätsprofessor wenden, welcher sich auf den Bereich des Staats- und Verfassungsrecht spezialisiert hat. Dieser kann ein Gutachten für SIe erstellen, welches jedoch mit entsprechenden Kosten, möglicherweise im vierstelligen Bereich verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
J.Mameghani
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 19.09.2009 09:22:10
Ich erwarte kein Gutachten, dass habe ich auch nirgendwo geschrieben.
Da ich aber desöfteren erleben musste, dass mir hier antworten gegeben wurden, die nicht mit den Gesetzen begründet wurde, obwohl dies ja eigentlich der Normalfall sein sollte, habe ich dies hier extra erwähnt.
Ich bin kein Anwalt aber ich denke dies wird doch aus dem GG oder anderen Gesetzen abzuleiten sein, die Urteile vom Bundesverfassungsgericht sind ja da, so dass es a der Verfassungswidrig keinerlei Streit geben wird.
Es geht mir hier "nur" darum, ob eine Partei auch schon direkt nach der Wahl klagen kann oder ob die Empfehlung der Verfassungsrichter die Gesetzesänderung erst nach 2011 machen zu müssen eine Art "Absicherung" für die Bundestagswahl darstellt oder eben damit nichts zu tun hat und ein Jedermann, da ja die Verfassungswidrigkeit feststehen sollte, klagen könnte
Laut FEA sind Fragen im Allgemeinbereich hier mit so um die 30 bis 40 Euro anzusetzen, ich sehe an meiner Frage auch keine extreme Schwierigkeit innerhab dieser Erstberatung.
Der Einsatz wurde auch schon angepasst.
geschrieben am 19.09.2009 09:22:10
Ich erwarte kein Gutachten, dass habe ich auch nirgendwo geschrieben.
Da ich aber desöfteren erleben musste, dass mir hier antworten gegeben wurden, die nicht mit den Gesetzen begründet wurde, obwohl dies ja eigentlich der Normalfall sein sollte, habe ich dies hier extra erwähnt.
Ich bin kein Anwalt aber ich denke dies wird doch aus dem GG oder anderen Gesetzen abzuleiten sein, die Urteile vom Bundesverfassungsgericht sind ja da, so dass es a der Verfassungswidrig keinerlei Streit geben wird.
Es geht mir hier "nur" darum, ob eine Partei auch schon direkt nach der Wahl klagen kann oder ob die Empfehlung der Verfassungsrichter die Gesetzesänderung erst nach 2011 machen zu müssen eine Art "Absicherung" für die Bundestagswahl darstellt oder eben damit nichts zu tun hat und ein Jedermann, da ja die Verfassungswidrigkeit feststehen sollte, klagen könnte
Laut FEA sind Fragen im Allgemeinbereich hier mit so um die 30 bis 40 Euro anzusetzen, ich sehe an meiner Frage auch keine extreme Schwierigkeit innerhab dieser Erstberatung.
Der Einsatz wurde auch schon angepasst.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 19.09.2009 09:32:57
Sehr geehrter Fragesteller,
ist Ihnen bewusst, dass die antwortenden Anwälte auf dieser Plattform systembedingt nur 2 Stunden Zeit zum Verfassen der Antwort haben? M.E: reicht das für eine halbwegs solide Antwort auf Ihre Fragen nicht aus. Ich empfehle Ihnen daher, entweder a) einen Auftrag bei 'Beauftrag-einen-Anwalt' auszuschreiben oder b) eine Direktanfrage an eine/n Anwa/e/lt/in Ihrer Wahl zu starten.
Schönes Wochenende
N. Unruh
geschrieben am 19.09.2009 09:32:57
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Klosterstraße 33, 13581 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 118
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Sehr geehrter Fragesteller,
ist Ihnen bewusst, dass die antwortenden Anwälte auf dieser Plattform systembedingt nur 2 Stunden Zeit zum Verfassen der Antwort haben? M.E: reicht das für eine halbwegs solide Antwort auf Ihre Fragen nicht aus. Ich empfehle Ihnen daher, entweder a) einen Auftrag bei 'Beauftrag-einen-Anwalt' auszuschreiben oder b) eine Direktanfrage an eine/n Anwa/e/lt/in Ihrer Wahl zu starten.
Schönes Wochenende
N. Unruh
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 19.09.2009 09:54:00
Sehr geehrte Anwälte,
ich nenne ihnen unterstehend mal drei gefundene Fragen, die allesamt offenbar mehr als zwei Stunden brauchten.
Diese und ich auch selber habe ich schon vor dieser Frage, hier Fragen gestellt, als der Status "in Bearbeitung" kam, kann ich mich glaube ich noch daran entsinnen, dass auch von Annahme der Frage bis zur Antwort oftmals mehr als zwei Stunden vergangen sind.
Ich denke dies kann man anhand des System nachvollziehen, ansonsten kann ich auch mehrere Zeugen dafür nennen, die das sicher auch so sehen.
Ich will das jetzt hier nicht vertiefen und ich weiss nicht, ob sich die AGBs geädert haben, allerdings in einem der Links hat die Beantwortung sage und schreibe über 6 (!!) Stunden gedauert !
Ich denke in einem meiner Fragen, hat dies durchaus auch nach Bearbeitung und bis zur Antwort so ca. mal 4 bis 5 Stunden gedauert.
Um völlige Klarheit zu erhalten, erbitte ich doch, dass sie mir mal den Punkt i den AGBs nennen, wo steht, dass dies hier nur 2 Stunden dauern soll.
Bei FEA fand ich nur " Willkommen beim Original und Testsieger. Dies ist der einfache Weg zu rechtlichem Rat.
Frage stellen, Einsatz festlegen, Antwort in Ø 2 Stunden."
Das Zeichen " Ø" wird bei Wikipedia nun als "Durchschnitt gewertet.
Ich erkenne darin nun aber keine Verpflichtung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ø_(Begriffsklärung)
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24673
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24922
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25298
Ich möchte daher bitten, da ich den Einsatz nunmehr zweimal (!!) geändert habe, auf weitere Einwürfe zu verzichten und entweder eine Antwort zu geben oder eben nicht, da es lästig ist, jedesmal in meinen Emailorder zu schauen, wenn eine Email eingeht, weil weitere Infos erwünscht weren, die Infos sind ihnen ja nun bekannt.
MFG
geschrieben am 19.09.2009 09:54:00
Sehr geehrte Anwälte,
ich nenne ihnen unterstehend mal drei gefundene Fragen, die allesamt offenbar mehr als zwei Stunden brauchten.
Diese und ich auch selber habe ich schon vor dieser Frage, hier Fragen gestellt, als der Status "in Bearbeitung" kam, kann ich mich glaube ich noch daran entsinnen, dass auch von Annahme der Frage bis zur Antwort oftmals mehr als zwei Stunden vergangen sind.
Ich denke dies kann man anhand des System nachvollziehen, ansonsten kann ich auch mehrere Zeugen dafür nennen, die das sicher auch so sehen.
Ich will das jetzt hier nicht vertiefen und ich weiss nicht, ob sich die AGBs geädert haben, allerdings in einem der Links hat die Beantwortung sage und schreibe über 6 (!!) Stunden gedauert !
Ich denke in einem meiner Fragen, hat dies durchaus auch nach Bearbeitung und bis zur Antwort so ca. mal 4 bis 5 Stunden gedauert.
Um völlige Klarheit zu erhalten, erbitte ich doch, dass sie mir mal den Punkt i den AGBs nennen, wo steht, dass dies hier nur 2 Stunden dauern soll.
Bei FEA fand ich nur " Willkommen beim Original und Testsieger. Dies ist der einfache Weg zu rechtlichem Rat.
Frage stellen, Einsatz festlegen, Antwort in Ø 2 Stunden."
Das Zeichen " Ø" wird bei Wikipedia nun als "Durchschnitt gewertet.
Ich erkenne darin nun aber keine Verpflichtung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ø_(Begriffsklärung)
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24673
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=24922
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25298
Ich möchte daher bitten, da ich den Einsatz nunmehr zweimal (!!) geändert habe, auf weitere Einwürfe zu verzichten und entweder eine Antwort zu geben oder eben nicht, da es lästig ist, jedesmal in meinen Emailorder zu schauen, wenn eine Email eingeht, weil weitere Infos erwünscht weren, die Infos sind ihnen ja nun bekannt.
MFG
Antwort geschrieben am 19.09.2009 12:52:48
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vorweg nur ein paar Worte zur Zwei-Stunden-Regel.
Der Anwalt sperrt die Frage, wenn er Sie beantworten will. Nach zwei Stunden wird wird die Frage automatische wieder entsperrt und ist zur Beantwortung wieder frei.
Besteht die Gefahr für den Anwalt, eine Frage nicht innerhalb von zwei Stunden zu beantworten, wird er sich dieser Sache nicht annehmen, weil er nicht zwei Stunden für umsonst arbeiten wird.
Nehmen Anwälte von der Beantwortung der Frage wieder Abstand, hat einer neuer Anwalt auch zwei Stunden Zeit, bei Nichtbeantwortung auch ein Dritter u.s.w.
Es kann also durchaus sein, dass die Beantwortung einer Frage a8us Ihrer Sicht längere Zeit in Anspruch nimmt.
Nun zu ihren Fragen:
1.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind verbindlich, § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG).
Es entscheidet auch „über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl [...] betreffend (Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes).“ (§ 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG).
Das BVerfG hat festgestellt, dass die Regelungen der Sitzzuteilung nach §§ 6 und 7 Bundeswahlgesetz (BWG) die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 GG) verletzen, soweit der „Effekt des negativen Stimmgewichts“ ermöglicht wird.“
Bei der Wahl zum 16. Bundestag hat sich des negative Stimmgewicht auf die Zusammensetzung des Bundestages ausgewirkt.
Das BVerfG hat aber dennoch von einer Ungültig-Erklärung und Auflösung des Bundestages der Wahl abgesehen.
Die Ungültig-Erklärung der gesamten Wahl ist nur auszusprechen, wenn der Fortbestand der [durch Wahlfehler falsch] gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).“
Es ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des gewählten Bundestags und dem Gewicht des Wahlfehlers. Da nur wenige Mandate durch das negative Stimmgewicht betroffen sind, wurden die oben genannten Regelungen „nur“ für verfassungswidrig erklärt, mit der ma0ßgabe eine Änderung vorzunehmen
Das Bundeswahlgesetz kann nur durch den Bundestag geändert werden.
Wäre der 16. Bundestag aufgelöst worden, hätte der neue Bundestag auch nach dem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz gewählt werden müssen.
Es besteht daher keine Aussicht auf Erfolg, dass der 17. Bundestag auf Grund der festgestellten verfassungswidrigen Wahlregelung (negatives Stimmgewicht) aufgelöst wird, weil das Bundesverfassungsgericht genauso wie in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 - Akz. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 argumentieren wird und die Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2011 noch nicht abgelaufen ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig aber zeitlich beschränkt für weiter gültig erklären, wenn und weil ein nichtiges Gesetz oder eine Wahl ohne gesetzliche Grundlage, noch „verfassungswidriger“ ist als die jetzige Situation.
2.
Entscheidungen der OSZE können nicht auf gesetzliche Regelungen im Inland einwirken. Es handelt sich hier um einen völkerrechtlichen Vertrag, aus dem Einzelne keine Recht herleiten können. Die OSZE schickt außerdem nur Wahl-“Beobachter“.
3.
Die rechtswidrige Nichtzulassung einer Partei wäre ein Grund für für eine Wahlanfechtung/Wahlprüfung, § 49 BWG.
Aber auch hier gilt da oben gesagte. Der Fehler bei der Wahl muss konkrete Mandatsrelevanz haben.
Die Auswirkungen des Fehlers sind jedoch mit dem Interesse des Bestandsschutzes abzuwägen.
Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
Eine Wahlwiederholung soll nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat.
Im Fall der Freien Union wäre das Bayern.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.09.2009 20:36:31
Es kann durchaus sein, dass hier die Regelungen geändert wurden, denn mir ist dies zuvor nicht aufgefallen, weil immer "Bearbeiten" stand.
Immerhin beweisen sie nun das Gegenteil, dass man diese Frage doch innerhalb zwei Stunden beantworten kann !
sie sind der lebende Beweis dafür, dass es ja offenbar doch in zwei Stunden zu beantworten geht, dies war auch der Grund, wieso ich wollte, dass sich ein Anwalt damit befasst, der davon schon Vorwissen hat.
Nun zum Thema.:
Sie schreiben " Die Ungültig-Erklärung der gesamten Wahl ist nur auszusprechen, wenn der Fortbestand der [durch Wahlfehler falsch] gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).“
Es ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des gewählten Bundestags und dem Gewicht des Wahlfehlers. Da nur wenige Mandate durch das negative Stimmgewicht betroffen sind, wurden die oben genannten Regelungen „nur“ für verfassungswidrig erklärt, mit der ma0ßgabe eine Änderung vorzunehmen
Das Bundeswahlgesetz kann nur durch den Bundestag geändert werden.
Wäre der 16. Bundestag aufgelöst worden, hätte der neue Bundestag auch nach dem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz gewählt werden müssen.
Es besteht daher keine Aussicht auf Erfolg, dass der 17. Bundestag auf Grund der festgestellten verfassungswidrigen Wahlregelung (negatives Stimmgewicht) aufgelöst wird, weil das Bundesverfassungsgericht genauso wie in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 - Akz. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 argumentieren wird und die Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2011 noch nicht abgelaufen ist. …"
Kann es nun aber sein, dass ab 2011 hier eine Klage angestrebt werden kann, obwohl die neue Bundestagswahl dann noch nicht war ?
Aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998 2 BvC 28/96 wurde ja schon einmal die Praxis der Überhangmandate für ungültig erklärt, es hieß ja damals, dass es keine Nachrücker geben darf.
"Überhangmandate bleiben unbesetzt
Das Mandat von Matthias Wissmann (CDU/CSU) wurde nicht nachbesetzt, da er ein solches Überhangmandat besaß. Überhangmandate entstehen, wenn die Zahl der in einem Land von einer Partei errungenen Direktmandate größer ist, als die Zahl, die ihr nach ihrem dortigen Zweitstimmenergebnis zustünde. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag konnte die CDU/CSU sieben Überhangmandate gewinnen, die SPD neun.
Durch diese Überhangmandate erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten im 16. Deutschen Bundestag von 598 auf 614. Durch das Ausscheiden Wissmanns verringerte sich diese Zahl nun auf 613.
Das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt über das Kräfteverhältnis im Parlament und damit über die Möglichkeiten der Regierungsbildung. Das Erringen von Überhangmandaten kann im Einzelfall das Zünglein an der Waage für das Kräfteverhältnis im Parlament sein. Zum Beispiel bekamen bei der Bundestagswahl 2002 die CDU/CSU und die SPD annähernd gleich viele Zweitstimmen (bei 38,5 Prozent). Damit kämen beide Parteien auf die gleiche Anzahl der 598 Sitze. Da die Union zusätzlich dazu nur ein und die SPD vier Überhangmandate erhielt, wurden die Sozialdemokraten stärkste Fraktion in der 15. Wahlperiode und konnten den Kanzler stellen.
Bis zum Juli 2004 verlor die SPD zwei Sitze, da zwei weggefallene Überhangmandate nicht nachbesetzt werden konnten."
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2007/fluktuation/index.html
Würde dies nun bedeuten, dass die Regierung Merkel, so sie denn jetzt die Wah gewinnt und ihre Abgeordneten vielleicht wegsterben oder sonstwie aus dem Bundestag ausscheiden und diese ein Überhangmandat hatten, Frau Merkel, dann keine Mehrheit mehr im Bundestag hat, um neue Gesetze zu verabschieden oder das sogar aus der Mitte des Bundestages gegen sie Gesetze gemacht werden können, mit einer ROT ROT Grünen Mehrheit oder gar sie ihre Kanzlerschaft beenden muss, da sie jederzeit vom Bundestag, vielleicht in Form von Misstrauensvotum mitten in einer Legislaturperiode abgewählt werden könnte, wenn ihre Abgeordete knappt werden ?
Bedenkt man, dass die SPD weniger Überhangsmandate hat, die ja durch Liste immer neu besetzt werden können, ist doch die Wahrscheinlichkeit bei der Union größer, dass sie ihre Mehrheit inmitten einer Wahlperiode verlieren könne oder ?
Wenn die OSZE also Misstände anprangert, könnte rau Pauli diese sicher als eine Art von Beweis oder Gutachten verwenden, hier gegen die Entscheidung vorzugehen und die Bundestagswahl könnte wiederholt werden ?
Es kann durchaus sein, dass hier die Regelungen geändert wurden, denn mir ist dies zuvor nicht aufgefallen, weil immer "Bearbeiten" stand.
Immerhin beweisen sie nun das Gegenteil, dass man diese Frage doch innerhalb zwei Stunden beantworten kann !
sie sind der lebende Beweis dafür, dass es ja offenbar doch in zwei Stunden zu beantworten geht, dies war auch der Grund, wieso ich wollte, dass sich ein Anwalt damit befasst, der davon schon Vorwissen hat.
Nun zum Thema.:
Sie schreiben " Die Ungültig-Erklärung der gesamten Wahl ist nur auszusprechen, wenn der Fortbestand der [durch Wahlfehler falsch] gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).“
Es ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des gewählten Bundestags und dem Gewicht des Wahlfehlers. Da nur wenige Mandate durch das negative Stimmgewicht betroffen sind, wurden die oben genannten Regelungen „nur“ für verfassungswidrig erklärt, mit der ma0ßgabe eine Änderung vorzunehmen
Das Bundeswahlgesetz kann nur durch den Bundestag geändert werden.
Wäre der 16. Bundestag aufgelöst worden, hätte der neue Bundestag auch nach dem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz gewählt werden müssen.
Es besteht daher keine Aussicht auf Erfolg, dass der 17. Bundestag auf Grund der festgestellten verfassungswidrigen Wahlregelung (negatives Stimmgewicht) aufgelöst wird, weil das Bundesverfassungsgericht genauso wie in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 - Akz. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 argumentieren wird und die Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2011 noch nicht abgelaufen ist. …"
Kann es nun aber sein, dass ab 2011 hier eine Klage angestrebt werden kann, obwohl die neue Bundestagswahl dann noch nicht war ?
Aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998 2 BvC 28/96 wurde ja schon einmal die Praxis der Überhangmandate für ungültig erklärt, es hieß ja damals, dass es keine Nachrücker geben darf.
"Überhangmandate bleiben unbesetzt
Das Mandat von Matthias Wissmann (CDU/CSU) wurde nicht nachbesetzt, da er ein solches Überhangmandat besaß. Überhangmandate entstehen, wenn die Zahl der in einem Land von einer Partei errungenen Direktmandate größer ist, als die Zahl, die ihr nach ihrem dortigen Zweitstimmenergebnis zustünde. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag konnte die CDU/CSU sieben Überhangmandate gewinnen, die SPD neun.
Durch diese Überhangmandate erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten im 16. Deutschen Bundestag von 598 auf 614. Durch das Ausscheiden Wissmanns verringerte sich diese Zahl nun auf 613.
Das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt über das Kräfteverhältnis im Parlament und damit über die Möglichkeiten der Regierungsbildung. Das Erringen von Überhangmandaten kann im Einzelfall das Zünglein an der Waage für das Kräfteverhältnis im Parlament sein. Zum Beispiel bekamen bei der Bundestagswahl 2002 die CDU/CSU und die SPD annähernd gleich viele Zweitstimmen (bei 38,5 Prozent). Damit kämen beide Parteien auf die gleiche Anzahl der 598 Sitze. Da die Union zusätzlich dazu nur ein und die SPD vier Überhangmandate erhielt, wurden die Sozialdemokraten stärkste Fraktion in der 15. Wahlperiode und konnten den Kanzler stellen.
Bis zum Juli 2004 verlor die SPD zwei Sitze, da zwei weggefallene Überhangmandate nicht nachbesetzt werden konnten."
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2007/fluktuation/index.html
Würde dies nun bedeuten, dass die Regierung Merkel, so sie denn jetzt die Wah gewinnt und ihre Abgeordneten vielleicht wegsterben oder sonstwie aus dem Bundestag ausscheiden und diese ein Überhangmandat hatten, Frau Merkel, dann keine Mehrheit mehr im Bundestag hat, um neue Gesetze zu verabschieden oder das sogar aus der Mitte des Bundestages gegen sie Gesetze gemacht werden können, mit einer ROT ROT Grünen Mehrheit oder gar sie ihre Kanzlerschaft beenden muss, da sie jederzeit vom Bundestag, vielleicht in Form von Misstrauensvotum mitten in einer Legislaturperiode abgewählt werden könnte, wenn ihre Abgeordete knappt werden ?
Bedenkt man, dass die SPD weniger Überhangsmandate hat, die ja durch Liste immer neu besetzt werden können, ist doch die Wahrscheinlichkeit bei der Union größer, dass sie ihre Mehrheit inmitten einer Wahlperiode verlieren könne oder ?
Wenn die OSZE also Misstände anprangert, könnte rau Pauli diese sicher als eine Art von Beweis oder Gutachten verwenden, hier gegen die Entscheidung vorzugehen und die Bundestagswahl könnte wiederholt werden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2009 21:55:25
Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Frage nach einer Klage nach 2011, „obwohl die neue Bundestagswahl noch nicht war?“, nicht.
Die Wahl 2009 muss ja stattfinden, weil vier Jahre nach der letzen vergangen sind.
Oder meinen Sie, ob eine Klage erfolgreich wäre, wenn das verfassungswidrige Gesetz vom nächsten (also 17. Bundestag) nicht geändert würde?
Möglicherweise nicht, auf Grund der oben erwähnten Abwägung, weil nur wenige Mandate betroffen sind.
Sanktionsmöglichkeiten wegen der Nichtumsetzung sehe ich keine.
Eine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) wäre aber möglich, weil der Bundestag das BWG die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt hat.
Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft nicht die Unzulässigkeit von Überhangmandaten, auch ist § 48 Abs. 1 BWG nicht verfassungswidrig, sondern nur verfassungskonform auszulegen.
Es sind auch nicht alle Fälle versterbender Direktkanditaten betroffen, sondern nur die bei denen es in einem Bundesland Überhangmandate gibt. Dann darf für einen ausscheidenden Direktkandidaten kein Listenkandidat nachrücken, weil sich am (Zweit-)Stimmenverhältnis durch Ausscheiden des Direktkandidaten nichts ändert.
Theoretische können sich Mehrheiten verschieben.
Pauli könnte natürlich als moralische Unterstützung die Ausführungen der OSZE vorlegen, rechtliche Folgen hat es aber keine. Deutsche Gerichte müssen deutsches Recht (auch bezüglich nicht eingehaltenen Formvorschriften) und das BVerfG die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auslegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Frage nach einer Klage nach 2011, „obwohl die neue Bundestagswahl noch nicht war?“, nicht.
Die Wahl 2009 muss ja stattfinden, weil vier Jahre nach der letzen vergangen sind.
Oder meinen Sie, ob eine Klage erfolgreich wäre, wenn das verfassungswidrige Gesetz vom nächsten (also 17. Bundestag) nicht geändert würde?
Möglicherweise nicht, auf Grund der oben erwähnten Abwägung, weil nur wenige Mandate betroffen sind.
Sanktionsmöglichkeiten wegen der Nichtumsetzung sehe ich keine.
Eine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) wäre aber möglich, weil der Bundestag das BWG die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt hat.
Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft nicht die Unzulässigkeit von Überhangmandaten, auch ist § 48 Abs. 1 BWG nicht verfassungswidrig, sondern nur verfassungskonform auszulegen.
Es sind auch nicht alle Fälle versterbender Direktkanditaten betroffen, sondern nur die bei denen es in einem Bundesland Überhangmandate gibt. Dann darf für einen ausscheidenden Direktkandidaten kein Listenkandidat nachrücken, weil sich am (Zweit-)Stimmenverhältnis durch Ausscheiden des Direktkandidaten nichts ändert.
Theoretische können sich Mehrheiten verschieben.
Pauli könnte natürlich als moralische Unterstützung die Ausführungen der OSZE vorlegen, rechtliche Folgen hat es aber keine. Deutsche Gerichte müssen deutsches Recht (auch bezüglich nicht eingehaltenen Formvorschriften) und das BVerfG die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auslegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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