Frage geschrieben am 18.09.2009 21:11:10Betreff: Handel von Artikel mit nationalsozialistischen Hintergrund
Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1346
Meine Frage, was ist in diesem Zusammenhang erlaubt und was nicht? Ist der Handel mit derartigen Artikeln überhaupt erlaubt? Genügt in den Angeboten ein Hinweis auf den Paragraph § 86StGB. Sind Angebote mit dem Namen Adolf-Hitler erlaubt? Was muß der Anbieter beachten?
Antwort geschrieben am 18.09.2009 21:58:09
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Tel: 03641801257, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 247
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Meine Frage, was ist in diesem Zusammenhang erlaubt und was nicht? Ist der Handel mit derartigen Artikeln überhaupt erlaubt?
Der von Ihnen zitierte § 86 StGB untersagt das Verbreiten von Propagandamaterial mit entsprechendem nationalsozialistischem Hintergrund. Es ist also zu definieren, was unter Propagandamaterial zu verstehen ist.
In erster Linie sind hier Schriften gemeint. Dazu können auch bedruckte T-Shirts und Graffiti Parolen zählen.
In dem Fall des Onlinehandels sind als hier erster Linie Schriften mit nationalsozialistischem Gedankengut gemeint. Aber auch T-Shirts und andere Kleidungsstücke mit entsprechenden Parolen fallen hier unter den weiteren Propagandabegriff.
Hier ist die Grenze insbesondere dort zu ziehen, wo insbesondere die Schriften über einen rein informativen Charakter hinausgehen. Ein rein informatives Geschichtsbuch, bzw. anderes Buch mit historischem und oder berichtendem Hintergrund fällt nicht unter den Propagandabegriff.
Die Schriften dürfen also nicht in aggressiver Art und Weise entweder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung wendet.
Artikel, die also im Ergebnis solches Propagandamaterial darstellen oder in sonstiger Weise mit §§ 86, 86 a StGB in Konflikt stehen, dürfen nicht angeboten und verkauft werden.
Frage 2: Genügt in den Angeboten ein Hinweis auf den Paragraph § 86StGB?
Verboten ist nach § 86 StGB das „Verbreiten“ dieser Schriften. Mit Verbreiten ist hier natürlich auch das Anbieten zum Verkauf gemeint. Daher ist beim Onlinehandel mit solchem Material der Tatbestand des Verbreitens schon erfüllt.
Verboten ist sowohl das Verbreiten der genannten Kennzeichen als auch das öffentliche Verwenden sowie das Verwenden in einer Versammlung. Ebenso sind entsprechende Vorbereitungshandlungen, namentlich das Herstellen, das Vorrätighalten sowie das Ein- und Ausführen strafbar.
Ausgenommen hiervon sind Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke.
Ein Hinweis auf § 86 StGB bewirkt daher keinen Ausschluss der Strafbarkeit. Der Käufer macht sich ja nicht durch das Verbreiten strafbar, sondern in erster Linie der Verkäufer durch das Anbieten und Verkaufen.
Daher kann der Hinweis, dass die angebotenen Schriften eine Strafbarkeit nach § 86 StGB begründen können, im Prinzip sinnlos, jedenfalls wirkungslos.
Frage 3: Sind Angebote mit dem Namen Adolf-Hitler erlaubt?
Ob Angebote mit dem Namen Adolf Hitler erlaubt sind, hängt davon ab, in welchem weiteren Zusammenhang die angebotene Ware zu dem oben genannten verfassungswidrigen Material steht.
Grundsätzlich ist es nicht verboten den Namen Adolf Hitler zu nennen. Allerdings müssen die entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
Frage 4: Was muss der Anbieter beachten?
Weiterhin ist hier § 86 a StGB zu beachten. Danach ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verboten.
Tatobjekte des § 86 a StGB können Kennzeichen von solchen Parteien oder Vereinigungen sein, die in § 86 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführt werden. Als Kennzeichen werden dabei u. a. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verstanden.
Der Anbieter sollte sich informieren, welche Zeichen und Symbole hier verfassungswidrig sind und daher unter § 86 a StGB fallen. Entsprechende Zeichen und Symbole sollten nicht verwendet werden.
Im Ergebnis kann ich hier nur raten, entsprechende Onlineangebote vorher prüfen zu lassen. Für den Fall, dass es sich um erwähntes Propagandamaterial handelt, sollte dringend vom Verkauf Abstand genommen werden.
Für eine weitergehende Prüfung stehe ich gern im Rahmen einer weitergehenden Mandatierung zur Verfügung.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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