364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1021 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhaltsberechnung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhaltsberechnung

Unterhaltsberechnung


| 14.09.2009 22:39 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von Steuer- Erstattungen/- Nachzahlungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung.

In 2008 habe ich insgesamt EUR 2500 Steuern nachgezahlt, aufgrund von mehreren Bescheiden aus früheren Jahren.
In 2009 habe ich für 2008 ca. EUR 5000 erstattet bekommen, wobei ich davon noch ca EUR 2000 an meine Ex im Rahmen der Anlage U abtreten muss (sobald sie die Unterlagen vorlegt). Der gegnerische Anwalt hat jetzt eine Unterhaltsberechnung auf Basis meines Einkommens des Jahres 2008 vorgenommen, er hat jedoch bei der bezahlten Steuer die Erstattung von EUR 5000 mit berücksichtigt, die erst im Jahr 2009 geflossen ist. Dies führt natürlich zu einer deutlichen Erhöhung des errechneten Unterhaltes.
Meiner Ansicht nach ist diese Berechnung falsch, es müssten bei der Berechnung auf Basis meines 2008er Einkommens stattdessen die in 2008 geflossene Nachzahlung von EUR 3000 unterhaltsmindernd berücksichtigt werden, da das entscheidende Kriterium ausschliesslich der Zeitpunkt des Zahlungsflusses (Erstattung bzw Nachzahlung) ist und nicht das betroffene Steuerjahr

Liege ich mit meiner Ansicht richtig und wäre somit die Berechnung des gegnerischen Anwaltes falsch ?

Vielen Dank und viele Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 137 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltsberechnung
14.09.2009 | 23:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Grundsätzlich gilt bei Steuererstattungen oder Nachzahlungen im Unterhaltsrecht das Zuflussprinzip und es kommt nicht darauf an, für welches Jahr die Steuererstattung oder Nachzahlung erfolgt.

Sie leben, wenn ich es richtig sehe, im Bezirk des OLG Karlsruhe und auch dort gilt nach Ziffer 1.7 der Leitlinien das Nachzahlungen oder Erstattungen in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen sind.

Die Leitlinien haben keine Gesetzeskraft und stellen nur einen Grundsatz dar. Eine Abweichung vom Zuflussprinzip wird aber nur vorgenommen, wenn sehr gute Gründe im Einzelfall für eine andere Handhabung sprechen.

In Ihrem Fall sehe ich keinen vernünftigen Grund an diesen Grundsätzen etwas zu ändern. Wenn jetzt der Unterhalt berechnet wird, dann würde man den Steuerbescheid heranziehen, der 2008 ergangen ist. Im nächsten Jahr gleicht sich das wieder aus, wenn man dann den Zufluss in 2009 mitzählen muss.

Wenn Sie aus der Erstattung außerdem Beträge an die Exfrau abgeben, dann kann der Erstattungsbetrag von Anfang an nicht voll eingestellt werden.
Wenn man den Unterhalt quer über zwei Jahre hinweg berechnet etwa 9/08 bis 8/09, dann müsste man beide Steuerbescheide einbeziehen.
Da der Anwalt auf Basis des Einkommens 2008 gerechnet hat, was zulässig ist, dann kann er auch nur den Steuerbescheid berücksichtigen der im Jahr 2008 ergangen ist.

Im Ergebnis teile ich Ihre Meinung und halte die Berechnung für falsch.


Nachfrage vom Fragesteller 15.09.2009 | 08:25

Sehr geehrter Herr Wöhler,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort. Zu Ihrer Aussage bzgl. des Berechnungszeitraumes habe ich noch eine Detailfrage:
Der gegnerische Anwalt hatte mittels Stufenklage Auskunft für die Monate 02/08 - 01/09 verlangt, berechnet jetzt jedoch seine Unterhaltsklage für den Zeitraum 01/08 - 12/08, da dies zu einer höheren Unterhaltszahlung führen würde. Ist dies grundsätzlich erlaubt, oder muss der Berechnungszeitraum identisch mit dem angeforderten Auskunftszeitraum sein ?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.09.2009 | 19:57

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Es gibt hierfür keine verbindliche Regelung. Ein Zeitraum bis Januar 09 macht aber wenig Sinn, man nimmt dann in der Regel das Kalenderjahr. Es ist aber nicht verboten Auskunft wie in Ihrem Fall zu verlangen und dann das volle Jahr zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob man genau die letzten 12 Monate oder das abgelaufene Jahr zugrundelegt, gibt es einen gewissen Spielraum der Gerichte.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 2009-09-15 | 08:26


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr gute, klare Antwort, absolut weiterzuempfehlen"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Oliver Wöhler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-09-15
5/5.0

Sehr gute, klare Antwort, absolut weiterzuempfehlen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

698 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht