Unterhaltsverpflichtung Familienrecht
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Unterhaltsverpflichtung


| 13.09.2009 14:02 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Ich habe einen Sohn, der inzwischen 26 Jahre alt ist.
Er war nie berufstätig. Nach seinem Abitur hat er seinen Zivildienst absolviert und anschließend eine 1-jährige Reise durch Australien gemacht.
Danach hat er am 01.10.05 ein Studium in Immobilientechnik aufgenommen.
Er hat dieses Studium nach dem 4. Semester (30.09.07) ,wegen ungenügender Studienleistung abgebrochen. Danach hat er am 01.03.08 ein Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft in einer anderen Hochschule aufgenommen. Durch seinen Abbruch im 4.Semester erhält er keine Möglichkeit mehr Bafög zu beantragen. Er befindet sich zur Zeit in einem Auslandssemester in Wien. In seiner Studienrichtung ist ein Auslandsemester nicht vorgesehen. Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester, er befindet sich jetzt im 4. Semester des neuen Studienganges.

Ich habe ihm bisher immer freiwillig Unterhalt gezahlt, da es für mich unstrittig war, dass ich dazu auch verpflichtet bin.
Meine Frage lautet nun, ob ich weiterhin unterhaltsverpflichtet bin. Meiner Meinung nach kann es nicht sein, dass die Eltern praktisch ihr ganzes Leben lang für den Unterhalt der Kinder aufkommen sollen. Wir haben außerdem noch 2 Kinder und 2 Enkel die man ja auch noch unterstützen will. Mit der Mutter war ich nie verheiratet - sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente (ca. 800€).
Mein Einkommen ist geringer geworden und ich komme mit meiner Frau zusammen unter den Selbstbehalt von 2200 €. Inwieweit sind wir verpflichtet weiterhin für seinen gesamten Unterhalt aufzukommen. Er hat monatlich 500€ von uns bekommen. Mit dem Kindergeld, dass jetzt ausläuft hatte er ca. 650,00€ zur Verfügung.
Muß ich weiterhin unter meinen Selbstbehalt für sein Studium aufkommen?
Bin ich Ihrer Ansicht nach weiterhin unterhaltsverpflichtet und in welcher Höhe?
Wie lange bin ich zum Unterhalt verpflichtet, auch in der Hinsicht, wenn sich an das Bachelorstudium noch ein Masterstudium anschließen würde?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
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Unterhaltsverpflichtung
13.09.2009 | 14:49

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich schulden Sie Ihrem Sohn Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt auch dann, wenn das Erststudium abgebrochen wird, da man Studenten und Auszubildenden eine gewisse Orientierungsphase zugesteht. Diese wird aber von der Rechtsprechung mit etwa 1 Jahr angesetzt. Konkret bedeutet dies, dass ein Abbruch eines Studiums innerhalb eines Jahres nach dessen Beginn noch nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führt. Da Ihr Sohn das Studium aber erst im 4. Semester abgebrochen hat und dann erst nach weiteren 6 Monaten ein Zweitstudium aufgenommen hat, ist Ihnen nicht zumutbar, hierfür Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Ich weise Sie aber darauf hin, dass ein Studienwechsel vom Fach Immobilientechnik zu Immobilienwirtschaft auch als Weiterbildung gesehen werden könnte, zu deren Finanzierung Sie durch Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, da dann eine einheitliche Ausbildung vorliegt. Unterhalt wird bis zum regulären Abschluss des Studiums geschuldet, eine Masterausbildung dürfte hier mit umfasst sein.

Im Einzelfall müsste ein Gericht entscheiden, ob die Orientierungsphase Ihres Sohnes vorliegend tatsächlich zu lange gedauert hat oder ob er sozusagen „das Beste" aus dem Abbruch gemacht hat und das Zweitstudium der Immobilienwirtschaft als Fortsetzung der Ausbildung zu sehen ist.

Der Unterhaltsanspruch besteht im Übrigen nur dem Grunde nach. Wenn Sie nicht leistungsfähig sind, schulden Sie auch keinen Unterhalt. Ihr Sohn müsste sich außerdem eigene Einkünfte anrechnen lassen. Eine Einzelfallberechnung kann in diesem Rahmen jedoch nicht vorgenommen werden.

Zusätzlich weise ich Sie noch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2007 hin (Az 10 UF 51/07).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller 13.09.2009 | 16:24

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Abbruch des Studiums an der Universität X erfolgte wegen ungenügender Studienleistungen. Das heißt Prüfungen wurden nicht bestanden. Der Abschluß sollte als Dipl.Ing für Immobilientechnik und –witschaft erfolgen.
In der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Y steht als Studiengang - Immobilienwirtschaft mit dem Abschlussziel Bachelor.
Das verstehe ich eigentlich nicht als Weiterbildung sondern als einen Neubeginn wegen schlechter Studienleistungen.
Danke schön


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.09.2009 | 17:55

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Wie bereits ausgeführt, kommt es hier auf den Einzelfall an.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 2009-09-13 | 18:10


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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