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Verjhrung von IHK Beiträgen


| 12.09.2009 11:22 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner




Am 20.03.2009 erhalte ich von der IHK einen Beitragsbescheid für die Jahre 2004 - 2009.

Ich habe die IHK dann darauf hingewiesen, dass die Beiträge nach 4 Jahren verjähren und dass ich daher für das Jahr 2004 nicht bezahlen werde. Darauf teilte mir die IHK mit, dass sie mich am 1.9.2008 für das Jahr 2004 veranlagt hätte und damit der Beitrag für 2004 NICHT verjährt wäre.

Bis zum 20.03.2009 habe ich keine Bescheide von der IHK erhalten und es wurde auch nie der Beitrag für 2004 angemahnt.

Muss ich, aufgrund dieser "internen" Veranlagung, trotzdem für 2004 Beiträge bezahlen?
12.09.2009 | 13:20

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
25 Bewertungen
Geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:


Die hinsichtlich der Kammerbeiträge maßgeblichen Regelungen finden sich in der Beitragsordnung der für Sie zuständigen IHK. § 20 der Beitragsordnung der IHK Pfalz bestimmt, dass für die Verjährung der Beitragsansprüche die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (AO) entsprechend gelten.

Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Verjährung 4 Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass die Beitragsforderung der IHK für das 2004 am 31.12.2008 verjährt ist.

Zur Wahrung der Frist wäre es seitens der IHK erforderlich gewesen, das sie den Beitragsbescheid spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abgeschickt, d.h. der Post übergeben hat, was sich aus § 169 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt. Der von der IHK behauptete „interne“ Vorgang der Veranlagung ist demgegenüber hinsichtlich der Frage der Fristwahrung irrelevant. Da der Bescheid Sie erst am 20.03.2009 erreichte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits vor Ablauf der Frist abeschickt wurde.

Es bleibt daher dabei, dass der Beitrag für 2004 verjährt ist.

Zu beachten ist aber, dass die Verjährung durch fristwahrenden Widerspruch bei der IHK geltend gemacht werden muss. Nach § 21 der Gebührenordnung der IHK Pfalz gelten insoweit die allgemeinen Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 70 beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Das wäre in Ihrem Fall also 1 Monat ab dem 20.03.2009. War der Bescheid nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr.


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Matthias Kassner
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 14.09.2009 | 08:12

Vielen Dank für die rasche und umfangreiche Antwort.
Gibt es Formalien, die bei einem Widerstpruch beachtet werden müssen? Ich habe der IHK als Antwort auf den Bescheid leider nur allgemein mitgeteilt, dass ich nicht bereit bin, rückwirkende Beitragsforderungen zu akzeptieren (zumal ich nie eine Leistung für dieses Beiträge erhalten habe). Ich bin aber nicht speziell auf die Forderung für das Jahr 2004 eingegangen und habe auch nicht explizit das Wort "Widerspruch" verwendet.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.09.2009 | 09:58

Geehrter Fragesteller,

hinsichtlich der Einlegung des Widerspruchs gilt folgendes:

Der Widerspruch muss gemäß § 70 Abs. 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat.

Dies binnen eines Monats ab Zugang. Zur Wahrung der Frist ist es erforderlich, dass der Widerspruch innerhalb des Monats bei der Behörde, d.h. hier der IHK, eingeht. Falls der Bescheid der IHK nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, gilt eine einjährige Widerspruchsfrist.

Was den Inhalt des Widerspruchsschreibens angeht, macht das Gesetz keine konkreten Angaben. Erforderlich ist aber, dass die Behörde anhand des Widerspruchs erkennen kann, dass und wogegen der Widerspruch eingelegt wird. Keinesfalls erforderlich ist, dass in dem Schreiben das Wort „Widerspruch“ benutzt wird. Unklarheiten können dabei auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist abgeklärt werden. Auch ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich der Widerspruchsführer gegen einen bestimmten Teil des Bescheides wendet. Im Zweifel gilt der gesamte Bescheid als angefochten.

Dementsprechend sieht es anhand Ihrer Angaben so aus, als würde Ihre Antwort an die IHK, vorausgesetzt sie erfolgte schriftlich und innerhalb der Frist, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Im weiteren Ablauf ist zu beachten, dass, sobald die IHK Ihnen einen sogenannten Widerspruchsbescheid auf Ihren Widerspruch hin erlassen hat, Sie nach § 74 VwGO wiederum binnen einer Frist von grundsätzlich einem Monat Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben müssten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Matthias Kassner
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-09-14 | 10:02


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-09-14
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
Berlin

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