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Einmaliges Einfahren in Umweltzone ohne Plakette -> Knöllchen


| 12.09.2009 00:05 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Hallo,

zu folgendem Sachverhalt habe ich eine Frage:

Ich wohne in einer kleinen Stadt in Baden Württemberg. Glücklicherweise gibt es weder an meinem Wohnort, noch an diversen Lokationen (Arbeitsstelle usw.) eingerichtete Umweltzonen, was für mich bedeutet, dass ich bisher darauf verzichten konnte mein Geld in Form einer Feinstaubplakette anzulegen.

Vor einigen Tagen besuchte ich mit eben diesem Fahrzeug meine Mutter in Düsseldorf, welche sehr kurzfristig in einem der dortigen Krankenhäuser opperiert wurde. Die Suche nach einem Parkplatz im Umfeld des Krankenhauses, verlief erfolglos, weswegen ich mein Fahrzeug ausserhalb des Krankenhausgeländes auf einem Parkplatz mit Parkuhr abstellte. Leider blieb es nicht aus, dass ich die vorgesehene (und somit vorgezahlte) Besuchs-/Parkzeit um eine halbe Stunde überschritt und sofort in einem freundlichen Schreiben der Stadt und einer zugehörigen Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.

Heute hatte ich darauf aufbauende Post im Briefkasten, in dem ich darum gebeten werde, zu dem Sachverhalt des "unerlaubten Teilnehmens am Verkehr in einem Bereich mit ausgewiesenem Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen" Stellung zu nehmen. Soweit sich mir der Inhalt des Schreibens erschliesst, gehe ich davon aus, dass der Grund für die Anhörung der ist, dass ich keine Feinstaubplakette an meinem Fahrzeug habe.

Die Folgen dieses "Verstosses" sind mir bekannt und der Tatbestand an sich ist ebenfalls unstrittig. Es stellt sich mir allerdings die Frage, ob ich die Folgen einfach so hinnehmen muss, oder ob es Sinn macht darauf hinzuweisen, dass ich i.d.R. (noch) keine Feinstaubplakette benötige. Dadurch habe ich ganz simpel und einfach keinen Gedanken daran verschwendet das mir die Stadt Düsseldorf ohne Feinstaubplakette de Facto untersagt am Stadtverkehr teilzunehmen und ich vor dem Besuch meiner Mutter im KH erst noch daran zu denken habe, eben diese Feinstaubplakette für mein Fahrzeug zu erwerben.

Erklärend sei hierbei noch hinzugefügt, dass mein Fahrzeug heuer zwei Jahre alt ist und von daher definitiv die aktuellen Umweltnormen erfüllt. Weiterhin sind sämtliche vorgebrachten Fakten beweisbar, d.h. diverse Bestätigungsschreiben von Seiten des KH, dass meine Mutter im fraglichen Zeitraum wirklich dort in Behandlung war, lassen sich bei Bedarf beibringen.

Muss ich die Folgen nun einfach so hinnehmen?
Macht es Sinn die Randfaktoren (nämlich das ich sonst nie eine Plakette benötige) anzuführen und darauf zu verweisen, dass es sich um einen einmaligen Krankenbesuch handelte?
Gibt es im Rahmen der aktuellen Rechtssprechung hier überhaupt einen Ermessensspielraum oder gibt es nur ein "ja - war so" oder "nein - war nicht so"?

Vielen Dank im Vorraus für eine Antwort!
12.09.2009 | 01:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die lfd. Nummer 153 des ab dem 1.2.2009 geltenden Bußgeldkatalogs sieht für die Teilnahme am Verkehr mit einem Fahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1., 270.2.) ein Bußgeld in Höhe von 40 EURO und einen Punkt in Flensburg vor.

Eine Argumentation mit dem Hinweis in der Regel noch keine Plakette zu brauchen, wird nicht erfolgreich sein, weil beim Regelbußgeld von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen wird.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie sich hätten informieren können und müssen.

Für den Ordnungswidrigkeitstatbestand ist entscheidend, dass Sie gegen das Verbot verstoßen haben, ohne Plakette in dem ausgezeichneten Bereich am Verkehr teilgenommen zu haben.
Sie haben ein Verbotszeichen überfahren.
Auf die Möglichkeit eine Plakette erwerben zu können, kommt es nicht an.
Die Einmaligkeit des Verstoßes ist grundsätzlich auch kein rechtliches Argument.

Bei Ordnungswidrigkeiten gilt aber das Opportunitätsprinzip, d.h. Ordnungswidrigkeiten müssen nicht verfolgt werden, werden aber regelmäßig geahndet schon wegen der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer.

Die verfolgende Behörde kann von einer Ahndung absehen.
§ 46 Abs. 1 OWiG: „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Ihre Argumente können Sie schon angeben, vielleicht haben Sie mit Ihren Argumenten Glück. Rechtlich durchgreifend sind sie nicht.

Rechtlich haltbare Rechtfertigungs- (Notwehr, Notstand) oder Entschuldigungsgründe (unvermeidbarer Verbotsirrtum, d.h. unvermeidbar fehlende Einsicht, Unrecht zu tun) sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein Rechtfertigungsgrund ist z.B. eine schwer verletzte Person schnellstmöglich ins Krankenhaus zu bringen

Ein möglicher Weg wäre es noch, die Auszeichnung der Umweltzone anzugreifen, das überfahrene Verkehrszeichen gilt aber auch, wenn es rechtswidrig ist.

Auch ein möglicher Einspruch gegen den kommenden Bußgeldbescheid und eine gerichtliche Kontrolle werden an dem Regelbußgeld (sicher) nichts ändern.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Bewertung des Fragestellers 2009-09-14 | 20:33


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Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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