Wohnungsrenovierung bei Auszug
10.09.2009 16:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach 8 Jahren ziehe ich aus meiner Mietwohnung aus. Es stellt sich die Frage nach der Wohnungsrenovierung. Wenn ich die Informationen aus dem Internet korrekt verstehe, gilt hier, dass vertraglich festgelegte, starre Fristen zur Renovierung ("Schönheitsreparaturen") ungültig sind mit der Folge, dass keine Renovierungspflicht des Mieters besteht.
Sind dagegen keine starren Fristen vereinbart und wurde Endrenovierung vereinbart, so bleibt dies weiterhin gültig.
Ich habe 2003 das letzte Mal renoviert (nicht alle Räume)
In meinem Vertrag nun wurde vereinbart:
..."§ 9 Abs 2 Der mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen....""
Aber dann:
..."Beide Parteien sind sich einig, dass die in §9 Abs 2 aufgeführten Fristen für die REnovierungsmaßnahmen nicht gelten sollen. Dafür wird abweichend vereinbart: der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume mit Dispersionsfarbe fachmännisch weiß zu tünchen....."
und ..." es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Renovierunsmaßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen sind...."
Damit muss ich renovieren, richtig?
Vielen Dank für die Klärung!
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