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Wohnungsrenovierung bei Auszug


10.09.2009 16:36 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach 8 Jahren ziehe ich aus meiner Mietwohnung aus. Es stellt sich die Frage nach der Wohnungsrenovierung. Wenn ich die Informationen aus dem Internet korrekt verstehe, gilt hier, dass vertraglich festgelegte, starre Fristen zur Renovierung ("Schönheitsreparaturen") ungültig sind mit der Folge, dass keine Renovierungspflicht des Mieters besteht.

Sind dagegen keine starren Fristen vereinbart und wurde Endrenovierung vereinbart, so bleibt dies weiterhin gültig.

Ich habe 2003 das letzte Mal renoviert (nicht alle Räume)

In meinem Vertrag nun wurde vereinbart:

..."§ 9 Abs 2 Der mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen....""

Aber dann:

..."Beide Parteien sind sich einig, dass die in §9 Abs 2 aufgeführten Fristen für die REnovierungsmaßnahmen nicht gelten sollen. Dafür wird abweichend vereinbart: der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume mit Dispersionsfarbe fachmännisch weiß zu tünchen....."
und ..." es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Renovierunsmaßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen sind...."

Damit muss ich renovieren, richtig?

Vielen Dank für die Klärung!
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Auszug Wohnungsrenovierung
10.09.2009 | 16:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wenn es sich bei der von Ihnen zitierten Ergänzung des Vertrages um eine individuell ausgehandelte Bedingung handelt, Sie und der Vermieter dies bei Vertragsschluss besprochen und dann einverständlich in den Vertrag eingefügt haben, liegt keine Allgemeine Vertragsbedingung vor. Die Individualvereinbarung würde Sie dann verpflichten.

Falls es sich jedoch, wie vermutlich die anderen die anderen Klauseln des Mietvertrages auch, um eine vorgefertigte "Vereinbarung" handelt, würde auch insoweit eine Allgemeine Vertragsbedingung vorliegen, die nach der aktuellen Rechtslage zu bewerten wäre.


In diesem Fall wäre eine Endrenovierungsklausel vereinbart, wonach Sie verpflichtet sind, die Wohnung ohne Rücksicht auf deren Zustand in jedem Fall renoviert zurückzugeben.

Eine solche Klausel ist nach der Entscheidung des BGH vom 13.09.2007, Az.: VIII ZR 316/06 unwirksam.

Sie brauchen in diesem Fall daher nicht zu renovieren.


Um abschließend sagen zu können, welcher Fall hier vorliegt, müssten weitere Informationen erteilt werden, sowie eine Einsicht in den Originalvertrag erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht