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Erbe wurde ausgeschlagen - welche Pflichten habe ich noch?


09.09.2009 12:13 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Meine Mutter, zu der ich sonst keinen Kontakt hatte, ist am 10.08.09 verstorben. Nach Ihrem Tod war ich 1 x in der Wohnung, um persönliche Dokumente zwecks Beerdigung etc. zu holen. Persönliche Fotos habe ich auch mitgenommen, ansonsten nichts. Danach bin ich zum Amtsgericht gefahren und habe dort das Erbe ausgeschlagen, habe die Schlüssel der Wohnung dort abgegeben sowie die letzten Kontoauszüge. Mittlerweile wurde meine Oma - (Mutter der Verstorbenen) angeschrieben zwecks Erbe. Meine Oma wird das Erbe ebenfalls ausschlagen.

Nun zu meiner Frage:

Abgesehen von den Bestattungskosten muss ich noch für irgendetwas aufkommen bzw. was ist mit Kündigungen von Wohnung (Vermieter), Strom, Heizung, Telefon, GEZ, Konto bzw. Sozialamt - meine Mutter bezog Hartz IV und eine Teilrente (BfA). Muss ich mich um irgendwelche Kündigungen kümmern?

Danke vorab!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe Pflichten ausgeschlagen
09.09.2009 | 13:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Durch die Ausschlagung gilt nach § 1953 BGB der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Dies bedeutet, dass die Ausschlagung auf den Erbfall zurückwirkt, so dass der Ausschlagende von Anfang an Nichterbe ist und war. Dies bedeutet, dass dem Ausschlagenden der Nachlass nie zugestanden hat und er mangels Gesamtrechtsnachfolge auch niemals in bestehende Rechtsverhältnisse des Erblassers mit Dritten eingetreten ist.

Folglich bestehen auch keinerlei Rechte und Ansprüche einerseits bzw. Pflichten und Obliegenheiten andererseits aus solchen Rechtsverhältnissen des Erblassers mit Dritten. Der Ausschlagende ist hier genau wie jeder andere Dritte Nichterbe völlig unbeteiligt. Eine Mitteilungspflicht gegenüber solchen Dritten scheidet damit also aus. Finanzielle Verpflichtungen sind aus dem gleichen Grund nicht gegeben.

Allerdings könnten Sie im eigenen Interesse Dritte auf den Todesfall und die erfolgte Ausschlagung hinweisen um von vornherein klarzustellen, dass Sie insbesondere nicht Schuldner eventueller Schulden sind. Sie könnten sich so unnötige Korrespondenz und Erklärungen sparen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht