08.09.2009 | 18:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Musiol
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Grundsätzlich birgt die Verwendung von bekannten Markenbezeichnungen das sehr konkrete Risiko, dass sich der Inhaber prozessual wehrt, insbesondere wenn die Nutzung eine Abwertung oder auch zulässige Kritik an dem geschützten Produkt beinhaltet.
Unabhängig von Ihrer Berechtigung der Nutzung dieser Marken in Ihrer Werbung sollten Sie daher bedenken, dass Sie ein erhebliches Kostenrisiko tragen, auch wenn Sie einen Rechtsstreit, der regelmäßig in diesen Sachen über mehrere Instanzen geführt wird, letztendlich gewinnen.
Bei unzulässiger Werbung und Nutzung einer Marke drohen zunächst kostenpflichtige Abmahnungen und dann evtl. gerichtliche Unterlassungsverfahren. Die Streitwerte sind in diesen Verfahren in der Regel nicht unter 100.000,- Euro, so dass Sie in jedem Fall ein Kostenrisiko von mehreren tausend Euro im Streitfall kalkulieren müssten.
Eine sichere Voraussage, ob Ihre Nutzung zulässig ist, ist mit Ihren verkürzten Angaben nicht möglich, kann voraussichtlich auch bei einer genauen Prüfung des Sachverhaltes (Werbeaussagen) nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.
Die Rechtsfrage, ob Marken bei Vergleichen in der Werbung genutzt werden können, ist sehr umstritten. Die Gerichtsentscheidungen sind nicht einheitlich.
Es kristallisiert sich aber zuletzt mit der Entscheidung O2 - Hutchinson des Europäischen Gerichtshofes die vermittelnde Meinung radikalerer Positionen eher heraus, dass eine Markenbenutzung im Rahmen vergleichender Werbung zulässig ist, soweit auch der Werbevergleich nicht rechtswidrig ist, also z.B. nicht gegen
§ 6 UWG verstößt (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2008 - Az.:
C-533/06).
Demnach müsste Ihr Werbevergleich zunächst zulässig sein.
Daran müssen Bedenken bestehen, wenn Sie die Nutzung von Spielkonsolen als Freizeitbeschäftigung generell als negativ(er) darstellen. Dagegen werden die Inhaber der Marken und Produzenten / Händler einwenden, dass sie auch pädagogisch hochwertige Spiele und evtl. Lernprogramme für die Konsolen anbieten und somit die pauschale Abwertung als zu unsachlich unzulässig sei. Die Nutzung der Konsole werde nicht durch diese selbst bedingt (vgl. Fernseher Horrorfilm-Schulfernsehen).
Über diese Frage kann ausführlich gestritten werden.
Auf die Frage, ob Sie die Inhaber der Marken in der Werbung bezeichnen, kommt es nicht maßgeblich an. Eine solche Kennzeichnung wäre evtl. Teil einer Nutzungsabsprache mit dem Inhaber. Eine rechtswidrige Nutzung wird aber durch die Deklaration keinesfalls erlaubt.
Risikoärmer, aber auch nicht ganz risikolos ist der Vergleich der Produktgattung („unser Mineralwasser ist besser als Leitungswasser“).
Wenn Sie das Spielen im Freien mit einem beworbenen Produkt der Nutzung einer Spielekonsole entgegensetzen, ist der Vergleich wohl zu abstrakt, als dass eine konkrete Herabsetzung der Konsole gemeint sein kann. Es geht dann wohl eher um den Vergleich einer Beschäftigung im Haus und an der frischen Luft.
Dies müsste aber anhand des Flyers nochmals genauer geprüft werden.
Nachfrage vom Fragesteller
08.09.2009 | 18:29
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
um es also noch einmal kurz zusammenzufassen:
- die generelle Benutzung des Markennamens ohne Rücksprache mit dem Inhaber ist ein juristisches Problem als solches und kann richtig teuer werden
- die Tatsache, dass diese Marke abstrakt herabgewürdigt wird, wirkt nicht "verschärfend"
das Risiko besteht also vornehmlich in den Kosten, die aufgrund von Gedankenstrich 1 entstehen können.
Habe ich das so weit richtig verstanden? Es wäre also sinnvoll, die Erwähnung der Markennamen komplett zu streichen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.09.2009 | 20:49
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Sie geben die Problempunkte zutreffend wieder.
Die Sache hat eine markenrechtliche und eine wettbewerbsrechtliche Komponente, die der EuGH in seiner Entscheidungsformel verbunden hat.
Eine abstrakte Herabwürdigung einer "Marke" geht allerdings nicht. Man kann nur in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Produktgattungen abstrakt vergleichen (Leitungswasser - Mineralwasser). Ich denke, sie haben diesen Punkt so gemeint.
Ganz risikolos ist auch das nicht. Aber die Vorteile einer Beschäftigung im Freien gegenüber EDV-Spielen sind nicht von der Hand zu weisen und sicher angemessen in einer Werbung darstellbar. Die Problematik, dass Kinder zu viel zu Hause sind, ist auch bewiesen. Je sachlicher und weniger "reisserisch" Sie hier formulieren, desto weniger Risiko einer Rechtsverletzung.
Das wesentliche Risiko in Ihrer Fragestellung ist wie Ihrerseits vermutet die konkrete Nutzung der fremden Marke (übrigens auch verfälschter Marken, das kann die Verletzung als Verunglimpfung sogar verschlimmern).
Hier kann der Inhaber eine Verletzung leicht nachweisen und gegen Sie vorgehen.
Das Risiko besteht in diesen Fällen realistisch nur in der nicht unerheblichen Kostenerstattung, da ein weiterer (Image-)Schaden praktisch nie nachweisbar und kalkulierbar ist.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Werbung
Beste Grüße
Stefan Musiol
Rechtsanwalt