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Steuerklasse nach Eheschliessung


| 07.09.2009 12:10 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau




Folgender Sachverhalt: Meine Freundin und ich planen noch dieses Jahr zu heiraten, allerdings möchten wir noch nicht zusammenziehen. Sie wohnt z. Zt. mit ihrem 12-jährigen Sohn zusammen (Vater zahlt Unterhalt) und ist in Steuerklasse II eingestuft. Ich bin selbständig und verdiene mein Geld überwiegend durch Spekulation an der Börse. 1. Können wir nach der Eheschliessung unsere bisherigen Steuerklassen behalten (insbesondere meine zukünftige Frau Steuerklasse II) ? 2. Können wir uns zusammen veranlagen lassen und den Spitting-Tarif nutzen, auch wenn wir unsere getrennten Wohnsitze bis auf Weiteres behalten (Argumente: Ihr jetziger Wohnsitz ist sehr nah am Arbeitsplatz, Sohn geht in der Nähe auf das Gymnasium) ?

Vielen Dank.
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Steuerklasse
07.09.2009 | 15:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Verheiratete werden in die Steuerklassen 3 bis 5 eingestuft. Die Steuerklassen 1 und 2 sind für Ledige und Verheiratete, die getrennt leben.

Wenn Ihre zukünftige Frau derzeit die Steuerklasse 2 hat, bedeutet dies, dass sie Alleinerziehende ist. Ihr stehen daher neben ihrem eigenen Freibetrag noch ein sogenannter Entastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € zu. Hierdurch soll die Mehrbelastung von alleinerziehenden Eltern ausgeglichen werden. Wenn Sie nunmehr heiraten ist Ihre Frau nicht mehr alleinerziehend und der Entlastungsbetrag entfällt. Im Übrigen entspricht die Lohnsteuerklasse 2 jedoch der Lohnsteuerklasse 4.

Eine Besonderheit – die in Ihrem Fall von Vorteil sein könnte – stellt die Steuerklasse 3 dar. Hier wird Ihr Grundfreibetrag auf Ihre Frau übertragen. D.h. bei der Bemessung der vom Gehalt abzuziehenden Lohnsteuer wird der Freibetrag doppelt berücksichtigt und Ihre Frau erzielt ein wesentlich höheres Nettoeinkommen.

Sie befinden sich dann im Gegenzug theoretisch in der Lohnsteuerklasse 5 (ohne Freibetrag). Da Sie Ihren Angaben zufolge jedoch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, spielt dies keine Rolle.

Die Steuerklassenwahl 3/5 ist eine Art auf das Lohnsteuerverfahren vorgelagertes Ehegattensplitting.


2. Ehegattensplitting

Vom Ehegattensplitting profitieren Sie, ab dem Jahr, in dem Sie heiraten. Es ist dabei immer auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, d.h. wenn Sie am 31.12.2009 heiraten, profitieren Sie für das gesamte Jahr 2009 vom Ehegattensplitting.




Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2009-09-09 | 00:20


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