DE Frage geschrieben am 07.09.2009 10:22:11

Betreff: Bilder und Textklau bei ebay


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1198
Hallo und schönen guten Morgen,

gestern Abend wurde ich vom Käufer einer meiner Artikel darüber informiert, daß mein Angebot fast 1:1 kopiert wurde.

Leider ist dies nicht das 1. Mal, scheinbar gefallen den Leuten meine Angebote.

In diesem Fall befürchte ich aber einen kriminellen Hintergrund um ein paar schnelle Euros machen zu können. Außerdem ärgert es mich das ich mir die Mühe mache und sich andere einfach bedienen.

Ich habe den Fall gemeldet und mit Ebay telefoniert, leider war dies Telefonat nicht sehr zufriedenstellend.

Ich möchte nun vom "Verkäufer" entschädigt werden und benötige laut ebay dafür einen Anwalt, denn ich erhalte die Daten nicht.

Viel Geld ist hier sicherlich nicht zu verdienen, ich suche jemanden der mir vorab sagen kann wie teuer das für mich wird, die hier ausgelobte Gebühr gleich mit einschließt und mir auch mitteilen kann was für ein Betrag für diese - wie ich meine - Urheberrechtsverletzung angemessen ist.
Meine finanziellen Mittel sind momentan leider selber begrenzt.

Damit Sie sich vorab ein Bild machen können
Art. Nr. des Einstellers 270452935226
meine Art.Nr. 150365673864

Denke dies ist jetzt nicht schlimm dies hier öffentlich zu machen. Evtl können die Art.Nr. nach Einsicht gelöscht werden.

Mit freundlichem Gruß und bestem Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 07.09.2009 11:53:08
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 129 4,7
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer Ebay-Auktion wird regelmäßig als Urheberrechtsverletzung zu werten sein mit der Folge, dass Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zustehen. Ob dies auch hinsichtlich der verwendeten Texte gilt, ist fraglich, kann aber dahinstehen, weil die Verwendung des Bildes genügt.

Sofern die Voraussetzungen des § 101 UrhG vorliegen, können Sie gegenüber Ebay einen Auskunftsanspruch geltend machen, um so an die Daten des Verletzer zu gelangen.

Wenn diese vorliegen, können Sie gegenüber dem Verletzer eine Abmahnung aussprechen und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern sowie, sollte diese nicht abgegeben werden, eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken.

Die entstehenden Kosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffern. Das LG Köln hat bspw. entschieden, dass der Streitwert auch bei einer privaten Urheberrechtsverletzung mit 6.000,- EUR zu beziffern ist. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ca. 400,- EUR netto zu beziffern wären. Es ist aber durchaus möglich, dass andere Gerichte hier einen geringeren Streitwert ansetzen. Es ist jedoch durchaus realistisch, dass Kosten von einigen hundert Euro entstehen, wenn sowohl die außergerichtliche Abmahnung als auch das gerichtliche Verfügungsverfahren durchgeführt werden. Diese Kosten sind zwar letztlich vom Verletzer zu erstatten, Sie wären jedoch gleichfalls zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verletzer nicht zahlen kann (insolvent ist o.ä.).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und darf bei Unklarheiten darum bitten, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Maas & Kollegen
Eckener Straße 29
40468 Düsseldorf

Tel.: 0211 58 666 30
Fax: 0211 58 666 315

mauritz@maasundkollegen.de


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Generell hat mir dies hier jetzt nicht weitergeholfen. Es wäre mir jetzt lieber gewesen einen Anwalt gesprochen zu haben der diesbezgl. schon etwas Erfahrung hätte oder mehr kommuniziert. Trotzdem sehr höflich und bemüht.

Stellungnahme vom Anwalt:
Es mangelt weder an Erfahrung, noch an Kommunikation, offenbar jedoch an einer realistischen Erwartungshaltung der Fragestellerin, was diese _Erst_beratungsplattform zu leisten imstande ist.


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen