Kündigung wegen Wohnungskauf Mietrecht, Wohnungseigentum
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Kündigung wegen Wohnungskauf

Kündigung wegen Wohnungskauf


| 06.09.2009 12:45 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Hallo,
wir werden zum Juli 2010 unsere eigene Wohnung beziehen.
Wir wohnen hier in seit 1997 in Miete und meine Frage lautet wie folgt:
1. Wann muß ich kündigen (einzug etwa Mitte Juli 2010)
2. Muß ich einen Nachmieter suchen
3. Muß ich die Wohnung renovieren (streichen usw.) oder Besenrein die Wohnung übergeben.

Ich werde die erste Seite des Mietvertrages dann dem antwortenden Anwalt überlassen.

Hat die Verlängerungsklausel irgendeine Auswirkung auf meine Kündigung (Mietrecht) (siehe 2b))
Ich möchte ihn Ruhe und ohne Ärger kündigen können.
Schönen Dank für die Antwort .
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Wohnungskauf
06.09.2009 | 12:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
540 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten:

zu 1:
Die Kündigung (Mietrecht) ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, vgl. § 573c Abs. 1 BGB.

Wenn zum 30.06.2010 gekündigt werden soll, muss die Kündigung (Mietrecht) spätestens am 3. Werktag des Monats April 2010 dem Vermieter zugegangen sein.

zu 2:
Nein. Diese Pflicht gibt es nicht.

zu 3:
Dies hängt von den Regelungen des Mietvertrages ab, den Sie bitte vollständig zusenden wollen. Ich beantworte die Frage 3 nach Zugang des Mietvertrages.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 06.09.2009 | 12:54

Hallo Herr Otto,

das ging ja schön schnell. Kann ich den Mietvertrag einscannen und Ihnen als Mail schicken? Alle Seiten oder nur die Erste mit der Mietdauer §2 Klausel?

Toller Service!

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.09.2009 | 12:56

Sie können einscannen und als Mail schicken, bitte an
raotto@live.de

Die Mietdauer ist nicht von Interesse, da die dreimonatige Kündigungsfrist feststeht und sich aufgrund der langen Mietdauer nur für den Vermieter verlängert, nicht für Sie als Mieter.

Erforderlich ist der Teil des Mietvertrages, in dem über Rückgabe pp gesprochen wird

Bewertung des Fragestellers 2009-09-08 | 07:22


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-09-08
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

540 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum