DE Frage geschrieben am 06.09.2009 07:01:06

Betreff: Kann der Bundesrat gegen den Bundestag Gesetze durchdrücken ?


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1207
Sehr geehrte Anwälte,

ich stehe vor einem Rätsel, bitte daher um ihre Hilfe.:


Ich lese immer, dass der Bundesrat eigene Gesetze einbringen kann und das dies im Bundesrat beraten wird.


http://www.bundesrat.de/nn_9546/DE/struktur/gesetzgebung/verfahren/verfahren-inhalt.html

Allerdings ist mir nicht klar, ob der Bundesrat nun nicht nur Gesetze einbringen darf auch den Bundestag mit der Bundesratsmehrheit überstimmen kann.

Beispiel.;

DIe Mehrheit im Bundesrat gehören linke Parteien an und der Bundestat würde mit einer zwei drittel Mehrheit ein Gesetzesinitiative beschliessen.
Im Bundestag sitzt nun eine knappe Schwarz Gelbe Regierung, die vielleicht ein oder zwei Abgeordnete Mehrheit im Bundestag aufzuweisen hat.
Kann nun der linke Bundesrat nicht nur Gesetze des Bundestages blockieren, sondern umgekehrt auch, Gesetze einbringen und diese sogar durch den Bundestag peitschen, so dort keine höhere als die zwei Drittel Mehrheit im Bundesrat zusammenkommt ?
Bildlich gesprochen, kann die Maus, dem Bullen an der Nase so durch die Arena ziehen, wenn die Maus, der Bundesrat wäre ?

Meine zweite Frage bezieht sich nun auf die Art solcher Gesetze, kann also der Bundesrat alle Gesetze einbringen oder nur solche, die die Länder betreffen ?
Kann der Bundesrat beispielsweise einen flächendeckenden Mindestlohn gesetzlich beschliessen und bei genügender Mehrheit den Bundestag überstimmen und so dieses Gesetz in Kraft treten lassen ?

PS.: Ich bitte sie, dies nur zu beantworten, wenn sie sich zweifelsfrei damit auskennen und mir insbesondere auf meine Frage, ob der Bundesrat auch gegen den Bundestag z.b den Mindestlohn durchdrücken kann, eine Antwort zu geben.

(Der Einsatz von 41 Euro ist eine Empfehlung von FEA, ich zitiere "Im Rechtsgebiet Generelle Themen ist das Durchschnittsgebot bei einfachen Fragen €31.
Um eine schnelle und ausführliche Antwort zu erhalten empfehlen wir einen Einsatz von mindestens €41....", ich bitte zudem jede Frage zu beantworten)


Antwort geschrieben am 06.09.2009 08:21:31
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Antworten zu Ihren fragen ergeben sich direkt aus dem Grundgesetz.
In den Art. 70 – 82 GG ist die Gesetzgebung des Bundes geregelt, die Art. 76, 77 GG befasst sich mit den Gesetzesvorlagen.

Alle Bundesgesetze sind vom Bundestag zu beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG).
Gesetzesvorlagen können beim Bundestag durch die Bundesregierung, „aus der Mitte des Bundestages“ oder durch den Bundesrat eingebracht werden (Art. 76 Abs. 1 GG).

Da für eingebrachte Gesetzesvorlagen der Bundestag zuständig ist, muss dieser mit einfacher Mehrheit ein Gesetz beschließen.
Besteht keine Mehrheit ist für das Gesetzesvorhaben Schluss.
Der Bundesrat kann den Bundestag (wenn dieser kein Gesetz beschlossen hat) nicht gegen seinen Willen zu einem Gesetz zwingen, unabhängig von der Mehrheit im Bundesrat.
Ohne Bundestag – der gewählten Vertretung des Volkes – ist kein Gesetz zumachen.

Kommt es zu einem Gesetzesbeschluss wird dieser dem Bundesrat zugeleitet (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG).
Je nachdem, ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt oder nicht, kann der Bundesrat zustimmen oder muss Einspruch erheben (Art. 77 Abs. 2a, 3 GG).
Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden (Art. 77 Abs. 2 GG).

Der Bundesrat kann jede Art von Bundesgesetzen einbringen, nicht nur solche, die die Länder betreffen.


Wie bereits zur ersten Frage gesagt, kann der Bundesrat den Bundestag nicht „überstimmen“, wenn der Bundestag gar kein Gesetz beschlossen hat.

Ein „Überstimmen“ ist nur bei vom Bundestag beschlossenen Gesetzes möglich, wenn der Bundesrat mit der Fassung des Gesetzes nicht einverstanden ist (Art. 77 Abs. 4 GG) und der Bundestag nicht seinerseits mit einer Mehrheit von 2/3 abstimmt:

Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.
Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mittglieder des Bundestages.


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