Diebstahl (Fahrrad) gemäß $$242 Abs.1, 248 a StGB Strafrecht
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Diebstahl (Fahrrad) gemäß $$242 Abs.1, 248 a StGB


| 05.09.2009 14:39 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser 15-jähriger Sohn wird in einem Schreiben vom Amtsgericht beschuldigt, eine fremde bewegliche Sache (Damenfahrrad im Wert von 40€) einem anderen weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem dritten rechtswidrig zuzueignen.

Unser Sohn wollte abends mit dem Bus zu einem Freund fahren. Da der nächste Bus erst sehr viel später ging, suchte er das Gespräch zu einigen herumstehenden Jugendlichen. Einer aus der Gruppe bot ihm ein rotes Damenfahrrad an mit der Auflage, dies am nächsten Tag wieder an einer ausgemachten Stelle abzustellen. Unser Sohn nahm das Rad entgegen, fuhr zu dem Freund, übernachtete dort , verließ diesen gegen 4.30 Uhr, um mit diesem Rad zum ausgemachten Rückgabeort zu fahren und von dort mit dem Bus nach Hause zu gelangen. Die Polizei griff ihn jedoch auf diesem Wege auf. Unser Sohn kann leider keine Angaben zur Person des Radbesitzers machen.

Der zuständige Staatsanwalt bezeichnet als Beweismittel die Aussagen der zwei Polizisten. Vermutlich erschwerend kommt hinzu, dass unser Sohn einige Wochen vorher bei einem versuchten Kaufhausdiebstahl (Mutprobe Alkoholklau mit einem anderen Jugendlichen) erwischt wurde (Bundeszentralregister 1 Eintrag).

Wie können wir als Eltern unseren Sohn juristisch unterstützen und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?
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Diebstahl StGB Abs.1
05.09.2009 | 15:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

als Eltern können Sie Ihren Sohn zunächst dadurch unterstützen, dass anwaltlich Hilfe in Anspruch genommen wird.

Der Rechtsanwalt kann die Strafakte einsehen und erlangt auch Kenntnis darüber, wo das Fahrrad überhaupt abhanden gekommen ist; bzw. abhanden gekommen sein soll. Unter Umständen lassen sich daraus bereits Argumente für die Angaben Ihres Sohnes finden, wenn dieser nicht dort gewesen ist, wo das Fahrrad abhanden gekommen ist.

Die Tatsache, das Aufgreifen durch die Polizei mit dem Fahrrad, spricht zunächst gegen Ihren Sohn. Für eine Verurteilung muss das Gericht davon überzeugt sein, dass Ihr Sohn sich das Fahrrad zueignen wollte.

Nach Einsicht in die Strafakte wird der Rechtsanwalt eine Stellungnahme zum gemachten Vorwurf abgeben. Nachteilig ist natürlich, dass Ihr Sohn den Jugendlichen, der ihm das Fahrrad übergeben hat, nicht kennt, Unter Umständen hat er aber seinem Freund, den er mit dem Fahrrad aufgesucht hat, davon erzählt. Dieses würde meines Erachtens für die Darstellung Ihres Sohnes sprechen. Der Freund könnte dann auch als Zeuge benannt werden. Wichtig wäre auch zu wissen, ob Ihr Sohn allein unterwegs war oder ob er in Begleitung anderer Personen war, die seine Darstellung bestätigen können.

Insgesamt wird anwaltliche Hilfe erforderlich sein.

Hinsichtlich der Konsequenzen wird im Rahmen des Jugendstrafrechts, wenn es zu einer Verurteilung oder auch Einstellung kommt, voraussichtlich eine Auflage erteilt werden. Im Rahmen der Auflage wird das Ableisten von Sozialstunden angeordnet.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 2009-09-10 | 11:28


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