04.09.2009 | 15:53
Antwort
von
Rechtsanwältin Katja Schulze
34 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Unterstellt, der Zweitverkauf ist wirksam erfolgt, ist dadurch in der Tat Ihrem Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages mit Ihnen, sprich die Übereignung der Kaufsache an Sie, unmöglich geworden (
§ 275 Abs. 1 BGB). War der Verkäufer Eigentümer der Sache, kommt es insoweit grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Zweitkäufer gutgläubig war. Trotz des Umstandes, dass der Verkäufer zuvor die Sache an Sie verkauft hatte, kann der Zweitkäufer ohne weiteres grundsätzlich wirksam das Eigentum hieran erwerben. Die Frage nach der Gutgläubigkeit des Zweitkäufers würde nur dann eine Rolle spielen, wenn die verkaufte Sache nicht Eigentum des Verkäufers war.
Der Umstand, dass Ihrem Verkäufer die Übereignung der Kaufsache an Sie durch den Zweitverkauf unmöglich geworden ist, führt nach dem Gesetz dazu, dass Ihr Erfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer erlischt. Insoweit heißt es in
§ 275 Abs. 1 BGB wörtlich: „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist". Dies bewirkt gleichzeitig, dass der Verkäufer von Ihnen nicht mehr die Bezahlung des Kaufpreises verlangen kann (vgl.
§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine rechtliche Grundlage, auf der Sie vom Zweitkäufer Übergabe und Übereignung der Kaufsache verlangen könnten, ist aufgrund Ihrer bisherigen Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich. Eine derartige Klage würde daher aller Voraussicht nach abgewiesen.
2. Ihnen steht allerdings gegen den Verkäufer ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung gemäß
§ 275 Abs. 4 BGB in Verbindung mit
§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB,
§ 283 BGB zu. Durch den Zweitverkauf hat sich der Verkäufer selbst schuldhaft in die Lage versetzt, den
Kaufvertrag mit Ihnen nicht mehr erfüllen zu können. Der Schaden besteht dabei grundsätzlich in der Differenz zwischen dem Wert der Sache zuzüglich etwaiger Folgeschäden (z. B. von Ihnen im Vorfeld erbrachte Aufwendungen, die nun nutzlos sind; entgangener Veräußerungsgewinn etc.) und dem ersparten Kaufpreis.
Anstelle des Schadensersatzes könnten Sie nach
§ 285 BGB vom Verkäufer auch den aus dem Zweitverkauf erzielten Erlös herausverlangen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Einschätzung zukommen lassen kann. Allerdings hoffe ich, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
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Nachfrage vom Fragesteller
05.09.2009 | 10:00
Vielen Dank für die Antwort. Diese hat mir schon sehr weitergeholfen, auch wenn diese im Prinzip negativ für mich ist. Was mir nicht klar ist: Sie haben geschrieben: "Anstelle des Schadensersatzes könnten Sie nach § 285 BGB vom Verkäufer auch den aus dem Zweitverkauf erzielten Erlös herausverlangen."
Heißt das, dass ich den Verkäufer auffordern kann, mir die Differenz aus unserem vereinbarten Kaufpreis und dem höherern Kaufpreis des Zweitkäufers zu bezahlen? Kann/muss ich das einklagen? Den Kaufpreis des Zeitkäufers weiß ich allerdings nicht.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.09.2009 | 14:11
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfragen wie folgt:
Verlangen Sie von Ihrem Verkäufer nach § 285 BGB den durch den Zweitverkauf erzielten Verkaufserlös heraus, bleiben Sie ihrerseits zur Leistung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet (vgl. § 326 Abs. 3 BGB). Praktisch war daher ihre Annahme richtig, dass die Differenz aus dem Verkaufserlös des Zweitverkaufs und dem ursprünglich zwischen Ihnen und dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis zu berechnen ist und ein eventueller Mehrerlös aus dem Zweitverkauf daher von Ihnen herausverlangt werden kann.
Für eine Durchsetzung dieses Anspruchs müssen Sie im Streitfalle beweisen, dass der Zweitverkauf stattgefunden hat und der Verkäufer insoweit einen Ersatz (sprich den Kaufpreis vom Zweitkäufer) erhalten hat. Wenn Ihnen dieser Beweis gelingt, steht Ihnen ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Verkaufserlöses aus dem Zweitverkauf gegenüber dem Verkäufer zu. Insoweit können Sie daher den Verkäufer zur Herausgabe des Verkaufserlöses und zur Auskunft auffordern. Kommt er dem nicht freiwillig nach, können Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen ergänzenden Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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