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Krankenversicherung - Pflegeurlaub


02.09.2009 13:29 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes Muhr




Hallo,
für 3 Wochen habe ich unbezahlten Pflegeurlaub durch meinen Arbeitgeber erhalten, um meinen Vater zu pflegen. Verdienstausfall ca. 1400,-- €. Die Krankenkasse gewährte entsprechende Vergütung. Mein Vater musste nach 2 Tagen ins Krankenhaus, ich pflegte ihn dort weiter. Mir entstanden weitere Kosten durch Mietwagen ect..
Die Kasse zahlt nun weder das Pflegegeld noch die weiteren Kosten, ohne mich zu Beginn des Krankenhausaufenthalts meines Vaters hierüber informiert zu haben. Was kann ich da tun ?
Herzlichen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung
02.09.2009 | 15:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Johannes Muhr
38 Bewertungen

Der Gesetzgeber hat für berufstätige nahe Angehörige von Pflegebedürftigen vorgesehen, dass sie sich künftig bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen können. Diese sechs Monate werden im Pflegezeitgesetz und im Sozialgesetzbuch als „Pflegezeit" bezeichnet. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Pflegenden aus der Versicherung des zu Pflegenden.

Um die Pflege von nahen Angehörigen zu organisieren müssen berufstätige nahe Angehörige heute immer einige Tage Urlaub nehmen. Da es hierfür bislang keinen gesetzlichen Anspruch gab, hat der Gesetzgeber im Pflegezeitgesetz nun einen Urlaub für die Organisation der Pflege von bis zu zehn (Werk-Tagen festgelegt, den ein Arbeitgeber seinem Angestellten gewähren muss.

Der Anspruch sowohl auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) als auch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) umfasst alle privatrechtlich Beschäftigten (Arbeitnehmer/-innen und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) und richtet sich gegen den jeweiligen Arbeitgeber.

Während der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit besteht ein Anspruch gegen die Pflegepflichtversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und – sofern unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit ein Arbeitsverhältnis oder eine geförderte ABM-Maßnahme bestand - auch zur Arbeitslosenversicherung. Versichert sind max. die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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Der Lohnausfall kann nur über eine Pflegetagegeldversicherung des Pflegebedürftigen abdeckt werden, wenn Ihnen dieser die ggf. fälligen Versicherungsleistungen zukommen lässt.

Während des Pflegeurlaubs wird das Gehalt für bis zu 10 Werktage fortgezahlt. Hierzu ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn ihn andere gesetzliche Vorschriften oder eine besondere Vereinbarung daran bindet. Eine solche Verpflichtung kann sich aus § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) ergeben. Nach dieser Vorschrift wird der Arbeitnehmer seines Anspruchs auf Entgeltzahlung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Welcher Zeitraum einer Arbeitsverhinderung als nicht erheblich angesehen wird, kann nicht genau beziffert werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auch bei einem längeren Dienstverhältnis werden jedoch in der Regel nur wenige Tage als verhältnismäßig nicht erheblich angesehen. Eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Pflege oder die Organisation einer Pflege eines plötzlich erkrankten nahen Angehörigen erforderlich wird, und keine andere Person das übernehmen kann. Ansonsten besteht für die zehn Tage Pflegeurlaub genau so wenig ein Fortzahlungsanspruch wie für die bis zu sechsmonatige Pflegezeit. Die Zahlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse, wenn der Arbeitgeber sich versichert hat.

Sie müssen gegen den Bescheid der der Krankenkasse Widerspruch einlegen.

Bitte schicken Sie mir den Bescheid der Krankenkasse. Dann kann ich genaueres sagen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Köln

38 Bewertungen
FACHGEBIETE
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht