01.09.2009 | 20:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
1)Ist die fehlende Information das ich in einen Betrieb übergegangen bin der nicht die Patent und Markenrechte besitzt (sondern die Holding) ein Grund den Übergang auch jetzt noch zu widerrufen ?
Gem.
§ 613a Abs.6 S.1 BGB hätten Sie innerhalb von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang Widerspruch einlegen müssen. Da dieser Zeitpunkt verstrichen ist, kommt ein Widerspruch somit nicht mehr in betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG NJW 1998, S.1138 f.) ist die Angabe von Gründe nicht notwendig, so dass Sie sich nicht auf die Patent-/Markenfrage hätten stützen müssen.
2)Wie kann ich diesen
Widerruf erklären - einfach nur ein Schreiben abgeben ?
Leider können Sie keinen Widerspruch mehr einlegen, da die First abgelaufen ist. Ein Widerspruch hätte jedenfalls schriftlich im Sinne von
§ 126 BGB erfolgen müssen.
3)Gibt es eine Frist, denn bislang gibt es keine offiziellen Informationen ?
Ja, die schon mehrfach bezeichnete Widerrufsfrist, vgl.
§ 613 a Abs. 6 S.1 BGB
4.- 6.)Welchen Status habe ich bis zur endgültigen Klärung ?
Da der Betriebsübergang wirksam ist, haben Sie genau denselben Status, also dieselben Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer wie zuvor mit dem einzigen Unterschied, dass der Arbeitgeber ausgetauscht wurde.
Es gibt also nichts, was ein Gericht klären könnte, da ein Widerspruch nach Ihrer Schilderung nicht mehr fristgerecht erfolgen könnte.
7.)Bekomme ich vom alten Arbeitgeber die bislang nicht gezahlten Gehaltsteile ?
Sofern Sie noch unbeglichene Lohnansprüche (auch teilweise) gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber haben, können Sie diese grundsätzlich auch noch gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber geltend machen.
So bestimmt nämlich
§ 613 a Abs. 2 S.1 BGB, dass der alte Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für unter anderem Lohnzahlungsverpflichtungen haftet, sofern diese Verpflichtungen vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach Betriebsübergang fällig werden.
Die Lohnansprüche, die nach Betriebsübergang gegenüber Ihrem neuen Arbeitgeber entstanden sind, können Sie jedoch grundsätzlich nur gegenüber diesem geltend machen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Nachfrage vom Fragesteller
02.09.2009 | 07:50
Ihre Antwort stellt mich nicht zufrieden.
Kern der Frage ist, ob das Informationsschreiben wirksam ist, denn es fehlte die Information das die neue Firma keine Patente und Markenrechte für die Produkte die sie herstellt besitzt.
Soweit ich auch von anderen Anwälten schon beraten wurde, muß das Informationsschreiben vollständig sein, damit ein Arbeitnehmer die Situation des neuen Arbeitgebers einschätzen kann.
Eine Firma die keine Patente oder Markenrechte für die Produkte besitzt die sie herstellt hat eine wesentlich schlechtere Prognose als eine ''vollständige'' Firma. So ist bei einer Insolvenz ein Weiterführen der Geschäfte oder eine Veräußerung an neue Eigentümer ungleich schwieriger wenn die Markenrechte und Patente nicht zugänglich sind.
Wenn solche Dinge nicht in das Informationsschreiben gehören, dann verstehe ich nicht wozu es überhaupt eines gibt.
Ich bitte Sie sich mit dieser Fragestellung zu befassen.
Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.09.2009 | 14:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Inhalt des Infomraionsschreibens ergibt sich direkt aus dem Gesetz. So schreibt § 613a Abs. 5 BGB vor, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten hat über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist insoweit von Belang, als dass für den Fall, dass das Informationsschreiben gemessen an § 613a Abs.5 BGB unvollständig sein sollte, die Frist des § 613a Abs.6 BGB noch nicht zu laufen begonnen hätte und ein Widerspruch noch fristgerecht möglich wäre ( so die herrschende juristische Meinung, vgl.etwaPandt BGB,613 Rn.51.).
In Ihrem Fall käme allenfalls 613 a Abs.5 Nr.3 BGB in Betracht.
Fraglich ist also, ob Sie ordnungsgemäß, also vollständig über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet wurden, oder anders gefragt, ob die Informationen zu der Holding und den Patenten/Markenrechten hierunter fallen.
Es ließe sich argumentieren, dass Sie über die wirtschaftlichen Folgen des Übergangs nicht ordnugnsgemäß aufgeklärt worden sind, weil Ihnen wichtige Informationen über den neuen Arbeitnmehmer (also dessen wirtschaftliche Situation)vorenthalten wurden, die für Sie als Arbeitnehmer von Belang sind.
So kann als Argument für Sie angeführt werden, dass Sie die wirtschaftiche Tragweite des Übergangs ohne die Informationen zu den Marken- und Patentrechten nicht richtig abschätzen konnten und in Kenntnis dieser Umstände dem Übergang nicht zugestimmt hätten.
Sehr informativ in diesem Zusammenhang ist nachfolgendes Urteil des Landesarbeitsgerichts München (insbesondere Seite 14), welches eine nmit Ihrem sehr vergleichbaren fall behandelt.
http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2008/kammer8/8sa26_08.pdf
Diesem Urteil können sie wieter gute Argumente entnehmen. Im Ergebnis rate ich Ihnen somit, den Widerspruch schnellstmöglich einzulegen (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder Abgabe unter des schriftlichen Widerspruchs unter Zeugen, um den Zugang nachweisen zu können) mit dem Hinweis, dass die Unterrichtung gem. § 613a Abs.5 Nr.3 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und deshalb auch noch nicht der Firstlauf eingesetzt hat.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt