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Übernahme Küche/Parkett von Privat bei Einzug in Wohnung


28.08.2009 09:36 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt




Mein Lebensgefährte und ich wollten zusammen in eine Wohnung zum 15.09.2009 ziehen. Das Mietverhältnis können wir nun leider nicht antreten, da mein Lebensgefährte auf unbegrenzte Zeit aufgrund einer schweren Krankheit seines Vaters zurück nach Neuseeland muss.

Ich allein kann die Wohnung leider nicht unterhalten. Die Vermieter haben wir vor 3 Tagen darüber informiert, dass wir leider nicht einziehen können.

Mit dem Vormieter haben wir ursprünglich mündlich vereinbart, dass wir die Wohnungseinrichtung (Küche und Parkett im Wert von 1500,- EUR) zum Einzug bezahlen und übernehmen.

Es wurde kein Vertag unterschrieben. Die Einigung erfolgte telefonisch und per mail habt er mir bestätigt, dass wir den Betrag zum Einzug überweisen.

Er besteht nun darauf, dass wir die Küche/Parkett übernehmen, obwohl wir nicht einziehen.

Vielen Dank für Hilfe im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
N.L.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 131 weitere Antworten zum Thema:
Privat Wohnung
28.08.2009 | 11:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

I. Grundsätzliches
Es handelt sich um eine so genannte Ablösevereinbarung. Darunter wird ein Vertrag verstanden, "durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben". Dazu gehört auch die Abgeltung für vom bisherigen Mieter geleistete Renovierungs-, Sanierungs-, Umbau- oder Modernisierungsarbeiten (BGH, Urteil v. 23.4.1997, VIII ZR 212/96, WuM 1997, 380).

Die Frage ist also 1. ob ein solcher Vertrag zustande kam und 2. ob er wirksam ist oder von Ihnen angegangen werden kann.

Ich gehe davon aus, dass der Vertrag zustande kam, da Sie sich mündlich geeinigt haben. Die Beweislast für die Tatsache, dass der Vertrag besteht, hat allerdings der Vormieter, wenn er den Betrag fordert.

Die Antwort auf die Frage, ob der Vertrag wirksam ist, hängt davon ab, ob bereits ein Mietvertrag zustande gekommen ist.

I.
Wenn noch kein Mietvertrag vereinbart worden ist, ist der Ablösevertrag in der Regel unwirksam. Ablösevereinbarungen machen nämlich für den neuen Mieter nur dann einen wirtschaftlichen Sinn, wenn er wirklich in die Wohnung bekommt. Deshalb bestimmt § 4 a Abs. 2 S. 1 WoVermittG, dass dieser Vertrag im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Mietvertrag zustande kommt. Will heißen, solange kein Mietvertrag vereinbart ist, gilt auch die Ablösevereinbarung als nicht geschlossen.

Sie sind dann nicht verpflichtet zu zahlen.

II.
Wenn der Mietvertrag bereits zustande gekommen ist, ist auch die Ablösevereinbarung wirksam. Dann wird es für Sie schwieriger und ich sehe wenig erfolgversprechende Möglichkeiten der Zahlung zu entgehen, selbst wenn Sie nicht einziehen. Denn der Mietvertrag besteht und Sie kommen nur durch eine Kündigung aus dem Vertrag. Eine vage Möglichkeit ist ein Rücktritt, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, für den Fall das der Vermieter Sie aus dem Vertrag vor Mietbeginn entlässt und ein anderer Mieter einzieht. Dies ist jedoch sehr vom Einzelfall abhängig. Dass kann ich von hier nicht beurteilen.

III. Falls eine Zahlungspflicht besteht, prüfen Sie, ob der Preis angemessen ist.
Vormieter versuchen gelegentlich, Gegenstände zu überhöhten Preisen ablösen zu lassen, da viele Nachmieter glauben, sie seien verpflichtet diese zu übernehmen oder hätten eine bessere Chance die Wohnung zu bekommen.
Der Gesetzgeber hat aber aber bei solchen Ablösen Grenzen gesetzt: "Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht", regelt § 4 a Abs. 2 S. 2 WoVermittG.
Ein auffälliges Missverhältnis besteht in der Regel, wenn das Entgelt den Wert der Leistung um mehr als 50 % übersteigt (BGH, Urteil v. 23.4.1997, VIII ZR 212/96, WuM 1997, 380).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.


Ich wünsche Ihnen alles Gute
und mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Dortmund

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