26.08.2009 | 17:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren, welche Strafe man bei dem von Ihnen geschilderten Delikt zu erwarten hat.
Zu Ihren Lasten spricht hier klar, dass Sie einschlägig vorbestraft sind und sogar unter Bewährung stehen. Dem ist jedoch gegebenenfalls, so Sie Ihr Vorhaben wahr machen, entgegenzuhalten, dass Sie sich um Schadensbehebung bemühen.
Ein versierter Strafverteidiger kann im Hinblick auf das Strafmaß immer hilfreich zur Seite stehen. Ob in Ihrem Fall aber eine Bewährungsstrafe zu erwarten ist, kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Hierfür kommt es auch auf etwaige Vorstrafen an, die Sie gegebenenfalls bisher nicht genannt haben.
Zudem ist es, unabhängig von der Strafe im neuen Fall, möglich, dass die laufende Bewährung widerrufen wird. Eventuell ist hier aber auch eine Verlängerung der Bewährungszeit möglich.
Die Frage, ob eine Freiheitsstrafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von der Sozialprognose ab, also von der Frage, ob zu erwarten ist, dass der Verurteile wieder straffällig wird. Hier sind viele Faktoren, wie familiäre Situation, Arbeit etc. zu berücksichtigen, so dass in diesem Rahmen hierüber nicht abschließend geurteilt werden kann.
In jedem Fall sollten Sie durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, bevor Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden überhaupt Angaben machen.
Gern bin ich bereit, im Rahmen einer Mandatierung für Sie Akteneinsicht zu nehmen und als Verteidiger tätig zu werden. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Der hier gezahlte Einsatz wird dann auf diese Kosten angerechnet. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-