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Aufenthaltsgesetz §9a


| 25.08.2009 16:13 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller




Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Bürger eines Drittstaates hat in einem EU-Land einen EG- Daueraufenthalt, der noch bis 2016 gültig ist.
Dieser Bürger hat seinen zweiten Wohnsitz in Deutschland (seit 3 Monaten) und möchte sich als Einzelunternehmer selbstständig machen.
Welchen Status hat dieser Bürger mit seinem EG-Daueraufenthalt in Deutschland, denn wir verstehen den § 9a des Aufenthaltsgesetzes so, dass er einem Bürger mit deutscher Niederlassungserlaubnis gleichgestellt sein müßte. Somit dürften für ihn keine weiteren ausländerrechtlichen Auflagen (Business-Plan usw.) bestehen?
25.08.2009 | 18:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

1.
Nach Ihren Informationen wurde im europäischen Ausland ein EG Daueraufenthaltsrecht erworben. Es besteht damit der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

Dies ist jedoch nicht mit dem Erwerb der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG zu verwechseln. DIese Erlaubnis kann nur dann erworben werden, wenn z.B. ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Eine Erlaubnis gemäß § 9a AufenthG wäre - wie Sie richtig feststellen - im Wesenltichen mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar, so dass z.B. auch eine Erwerbstätigkeit gestattet wäre.

Allerdings findet die Vorschrift des § 9a AufenthG vorliegend gerade keine Anwendung.

2.
Maßgebend ist vielmehr § 38 a AufenthG, der dann eingreift, wenn im Ausland die Berechtigung zum Daueraufenthalt-EG erworben wurde. Hiernach ist dem Ausländer grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch nur nach Maßgabe des § 38a Abs. 3 AufenthG möglich, der auf die Vorschriften der §§ 18 ff. AufenthG verweist. Dies bedeutet letztlich, dass auch im Falle einer ausländischen EG- Daueraufenthaltserlaubnis die bestehenden Einschränkungen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit gelten. Der Arbeitssuchende muss daher grundsätzlich - abhängig von der beabsichtigen Beschäftigung - zunächst eine Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit überstehen.

3.
Zusammenfassend kann ich daher mitteilen, dass die ausländische EG Daueraufenthaltserlaubnis nicht mit der deutschen Niederlassungserlaubnis i.S.d. § 9 AufenthG gleichzusetzen ist, so dass ohne besondere Erlaubnis eine Arbeitstätigkeit nicht gestattet ist.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen im Rahmen dieses FOrums eines ausreichenden Überblick über die geltende Rechtslage gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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www.seither.info
www.vermieterblog.com
www.vermieterverein.de
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Bewertung des Fragestellers 2009-08-27 | 08:40


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-08-27
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Landau

126 Bewertungen
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Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht