25.08.2009 | 18:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Nach Ihren Informationen wurde im europäischen Ausland ein EG Daueraufenthaltsrecht erworben. Es besteht damit der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
Dies ist jedoch nicht mit dem Erwerb der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß
§ 9a AufenthG zu verwechseln. DIese Erlaubnis kann nur dann erworben werden, wenn z.B. ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Eine Erlaubnis gemäß
§ 9a AufenthG wäre - wie Sie richtig feststellen - im Wesenltichen mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar, so dass z.B. auch eine Erwerbstätigkeit gestattet wäre.
Allerdings findet die Vorschrift des
§ 9a AufenthG vorliegend gerade keine Anwendung.
2.
Maßgebend ist vielmehr
§ 38 a AufenthG, der dann eingreift, wenn im Ausland die Berechtigung zum Daueraufenthalt-EG erworben wurde. Hiernach ist dem Ausländer grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.
Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch nur nach Maßgabe des
§ 38a Abs. 3 AufenthG möglich, der auf die Vorschriften der
§§ 18 ff. AufenthG verweist. Dies bedeutet letztlich, dass auch im Falle einer ausländischen EG- Daueraufenthaltserlaubnis die bestehenden Einschränkungen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit gelten. Der Arbeitssuchende muss daher grundsätzlich - abhängig von der beabsichtigen Beschäftigung - zunächst eine Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit überstehen.
3.
Zusammenfassend kann ich daher mitteilen, dass die ausländische EG Daueraufenthaltserlaubnis nicht mit der deutschen Niederlassungserlaubnis i.S.d.
§ 9 AufenthG gleichzusetzen ist, so dass ohne besondere Erlaubnis eine Arbeitstätigkeit nicht gestattet ist.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen im Rahmen dieses FOrums eines ausreichenden Überblick über die geltende Rechtslage gegeben zu haben.