24.08.2009 | 00:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. Angabe der betreffenden Rechtsvorschrift/Widerspruchsform
Es wird ein Widerspruch des Schuldners (schriftlich oder zur Niederschrift/Protokoll des Gerichtsvollziehers) "im Termin" (vorher kann ein solcher nur angekündigt werden, um z. B. sodann darauf Bezug zu nehmen) verlangt, so dass Einwendungen, die nicht im Termin erhoben werden, grundsätzlich unbeachtlich sind, solange nicht der im Termin erschienene Schuldner auf die Einwendungen Bezug nimmt.
Eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 900 Abs. 4 ZPO ist nur dann erforderlich, wenn der Schuldner für seinen Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Gründe angibt, die zumindest aus seiner Sicht nachvollziehbar sind.
Die grundlose Weigerung kann nach
§ 901 ZPO zum Erlass eines Haftbefehls führen, ohne dass eine gesonderte Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.
(Eine) Rechtsvorschrift(en) muss/müssen nicht genannt werden.
2. Widerspruchsgründe
Es gibt insbesondere folgende, die wie gesagt zwingend zu nennen sind:
Beispiele für stichhaltige Gründe:
- Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen (vgl.
§ 900 ZPO insbesondere) einschließlich der Vollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere Klausel und Zustellung),
- Einstellung der Zwangsvollstreckung (ggf. nach Nachweis der Sicherheitsleistung);
- Härtefall nach
§ 765a ZPO,
- ausreichende Sicherung nach
§ 777 ZPO,
- Abgabe der Erklärung innerhalb der letzten drei Jahre, ohne dass die Voraussetzungen für eine wiederholte Abgabe nach
§ 903 ZPO erfüllt sind,
- Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung (vgl. § 807).
Bemühungen um eine Schuldenbereinigung nach
§ 305 InsO stehen der Abgabepflicht nicht entgegen.
Die Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit im Rahmen des
§ 806b ZPO schließt eine Verpflichtung nach
§ 807 ZPO aus, sofern der Gläubiger mit dieser Form der Stundung einverstanden war und der Schuldner die übernommenen Verpflichtungen erfüllt.
Zurückzuweisen ist der Widerspruch, wenn die angegebenen Gründe in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Beispiele: Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, soweit diese nur nach
§ 767 ZPO geltend gemacht werden können, oder Einwendungen gegen die Erteilung der Klausel (§§
732,
768 ZPO).
Nichtsdestotrotz werden diese häufig (aus Taktik/Zeitgründen) dennoch (auch von Anwälten zugunsten der Mandanten) erhoben.
Wichtig ist noch folgendes, siehe
§ 900 Abs. 3 ZPO:
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde (ohne Zustimmung des Gläubigers möglich), so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an
oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist.
Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
3. Negativer Gerichtsbeschluss bez. 1. Widerspruch
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen - und nur dann -, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig (durch gerichtlichen Beschluss - steht hier noch aus) verworfen ist, wenn nach Vertagung nach Abs. 3 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn der Schuldner den Widerspruch (nur) auf Einwendungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen,
§ 900 Abs. 4 S. 2 ZPO.
Da kann Ihnen der Gerichtsvollzieher/das Gericht insofern keinen Strich durch die Rechnung machen.
4. Abgabe der eV nach Gerichtsbeschluss über Widerspruch
Wird im Termin vor dem Gerichtsvollzieher der Verpflichtung (unter Angabe von Gründen, vgl. oben) widersprochen, legt der Gerichtsvollzieher den Widerspruch dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor.
Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner widerspricht und zugleich die Tilgung innerhalb von sechs Monaten glaubhaft macht.
Für die Entscheidung über den Widerspruch ist funktionell der Rechtspfleger zuständig; er entscheidet durch Beschluss.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
Der Schuldner ist grundsätzlich erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des den Widerspruch verwerfenden Beschlusses zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (
§ 900 Abs. 4 S. 2 ZPO). Abs. 4 S. 2 sieht aber die Möglichkeit einer abweichenden Anordnung des Vollstreckungsgerichts vor, siehe oben. Damit soll einer Verzögerung durch den Schuldner vorgebeugt werden.
Der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird nach dem Erlass einer Anordnung nach Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen bestimmt, Sie erhalten also eine neue Ladung.
5. Anerkennung des Widerspruchs durch Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher hat grundsätzlich zwingend den Widerspruch dem jeweiligen Amtsgericht zur gerichtlichen Entscheidung vorzulegen, ein eigenes Prüfungsrecht hat er nicht.
Ansonsten gilt das oben Gesagte, insbesondere zu den Folgen einer grundlosen Weigerung der Abgabe der eV, vgl.
§ 901 ZPO (Erlass eines Haftbefehls).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch eine gute Nacht.
Nachfrage vom Fragesteller
24.08.2009 | 12:20
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank fuer diese überaus umfangreiche Beantwortung meiner Frage. Nur um sicherzustellen, dass ich Sie richtig verstanden habe:
Ich sollte im Termin am Mittwoch auf der sicheren Seite sein, wenn:
ich gegenueber dem GV versichere, den Betrag innerhalb der naechsten 6 Monate zu begleichen; prüft der GV ob diese Versicherung glaubhaft ist oder liegt es beim Gericht dies zu pruefen? Bzw reicht es zur Glaubhaftmachung aus, Belege ueber den Besitz bestimmter Wertgegenstände / Auslandskonto (Kontoauszug) vorzulegen?
ich weiterhin darauf verweise dass die Vorraussetzungen zur Abgabe der EV mangels eines mindestens 2 Wochen vorher angekuendigten Termins nicht erfuellt sind.?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.08.2009 | 14:02
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Dem Gerichtsvollzieher obliegt es, zu prüfen, ob Sie den Betrag innerhalb der nächsten sechs Monate tilgen, also Sie dieses glaubhaft machen können.
Falls der Gerichtsvollzieher allerdings sich Ihnen gegenüber negativ äußern sollte, dass dieses nicht glaubhaft gemacht sei (und schriftlich dazu aus führen sollte), können Sie noch Rechtsmittel an das Amtsgericht erheben.
Die Vorlage von Belegen über den Besitz bestimmter Wertgegenstände oder Kontoauszüge über ein Auslandskonto mit entsprechender Deckung sollten als Glaubhaftmachung ausreichen, da es bei dieser darum geht, die Tilgung als überwiegend wahrscheinlich hinzustellen.
Eine Überzeugung des Gerichtsvollziehers muss hingegen nicht eingetreten sein, also kein Beweis vorliegen, sondern eine Stufe darunter, wie ich es oben dargestellt habe, die überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht aus.
Im Übrigen sollten Sie in der Tat darauf hinweisen, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist.
Ich hoffe, damit Ihre Rückfragen zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und einen guten Start in die Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt