fristlose Kündigung wegen späten Einzug Mietrecht, Wohnungseigentum
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fristlose Kündigung wegen späten Einzug


20.08.2009 13:57 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Kündigung Einzug
Eingrenzung vom Fragesteller 20.08.2009 | 14:25
20.08.2009 | 14:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ich freue mich, dass die Frage noch vollständig eingestellt werden konnte und möchte Ihnen im Folgenden unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes die Fragen beantworten:

Fragen: Ist das Vorgehen des Vermieters rechtens? Was mache ich, wenn er mir heute eine Kündigung (Mietrecht) in die Hand drücken will?

Hier ist das Vorgehen des Vermieters nicht rechtens. Nach Ihren Angaben besteht seit dem 01.06.2009 ein Mietverhältnis über die betreffende Wohnung. Auch wurde seit dem die Miete regelmäßig bezahlt.

Um dieses Mietverhältnis zu beenden, muss der Vermieter eine Kündigung (Mietrecht) aussprechen. Um eine fristlose Kündigung zum Monatsende zu erwirken, bedarf es eine wichtigen Grundes.

Ein solcher liegt hier nicht darin, dass Sie die Wohnung erst nach und nach beziehen. Auch das unregelmäßige Lüften stellt keinen solchen Grund dar. Zumal im Sommer ein regelmäßiges Lüften weitaus weniger oft erforderlich ist, als im Winter.

Jedenfalls können Sie sich mit dem Einzug Zeit lassen, so viel Sie wollen. Der Vermieter kann von Ihnen nicht verlangen, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Einzug vollzogen zu haben.

Ein Kündigungsgrund ist daher nicht gegeben. Einer vom Vermieter gegebenenfalls ausgesprochenen Kündigung sollten Sie umgehend schriftlich widersprechen und auf Erfüllung des Mietvertrages bestehen.

Wenn Sie am heutigen Abend das Gespräch mit dem Vermieter führen, sollten Sie sich ruhig und sachlich mit der Angelegenheit auseinandersetzen und dem Vermieter mitteilen, dass die Rechtslage hier keine Kündigung zulässt. Der Vermieter möge begründen, worauf der die Kündigung stützen möchte.

Im Ergebnis sollten Sie eine einvernehmliche Einigung mit dem Vermieter erzielen, um das Mietverhältnis in aller Ruhe fortsetzen zu können.

Sollten sich im Nachgang dennoch Probleme mit dem Vermieter ergeben, stehe ich Ihnen gern für eine weitergehende Mandatierung zur Verfügung.

Vorerst wünsche ich viel Erfolg für das heutige Gespräch.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Ergänzung vom Anwalt 26.08.2009 | 14:50

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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