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Interessiere mich fürs Strafsystem


| 20.08.2009 13:25 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh




Sehr geehrte Anwälte,

vielleicht können sie mir folgendes beantworten.:

Wie ist die Situation in Deutschland, was Folter angeht geregelt, ist irgendeine Form der leichten Folter erlaubt und ist dies gesetzlich geregelt ?

Weiterhin hätte ich gerne gewusst, was der Unterschied von besonderer Schwere der Schuld, Sicherungsverwahrung oder psychiatrische Einweisung ist, ist dies das selbe ?

Wie stehen diese und andere Punkte mit unserem GG, wonach Lebenslange Freiheitsstrafen offenbar garnicht GG Konform sind ?

Weiterhin interessiere ich mich mit der Privatsphäre in den JVAs, gibt es dort so was wie Datenschutzgesetze, weiss im Gefängnis, beisielsweise jeder, was der andere getan hat ?

Meine nächste Frage bezieht sich darauf, inwiefern, die Bediensteten in den JVAs mit den Gefangenen umgehen können, was ist bei passiven Widerstand, wenn sie sich beispielsweise weigern, Dinge zu tun, die ihnen aufgetragen wurden, ist das Einzelhat oder gar klrperliche Gewalt erlaubt auch wenn der Täter sich nicht agressiv, sondern nur passiv verhält ?

Meine letzte Frage zielt auf die Versorgungssituation an.
Was ist mit Gefangenen, die vorher Hartz 4 hatten und die selbst kein Vermögen haben.
Werden die in den JVAs dann auf Staatskosten versorgt ?
Oder müssen sie in den JVAs irgendwie arbeiten bzw. müssen sie ihren Hartz4 Job, etwa bei der Leiharbeitsfirma weiter antreten ?

Was passiert, wenn ein Gefangener, der kein Geld hat, nicht arbeiten will, im Gefängnis ist und auch sonst nichts produktives zur Gesellschaft beizutragen hat, wird dieser Häflting dann in den Deutschen JVAs verhungern, da er selber kein Geld für sein Leben eben auch für Essen und Hygiene und Anziehsachen hat ?

Vielen Dank
PS.: Wenn sie es zur Hand haben, bitte ich noch um Nenung von Statistiken über unerklärliche Todesfälle in der JVA, evtl. an Berühmtheiten oder Schwerkriminellen, Terroristen und dergleichen.Zudem nochmal was zum Geldsystem:Bisher fand ich dazu nur, allgemeines, etwa Hausgeld, zum einkaufen usw, ebenso habe ich mir das GG und die Sozialgesetze angesehen, so richtig auf eine JVA bezogen fand ich dazu nichts.

Ich bitte alle Fragen zu beantworten und auch auf jede Frage, in all seinen Möglichkeiten, wenn es geht, einzugehen.
Eingrenzung vom Fragesteller 20.08.2009 | 13:52
20.08.2009 | 15:08

Antwort

von

Rechtsanwältin Natascha Unruh
136 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

//Wie ist die Situation in Deutschland, was Folter angeht geregelt, ist irgendeine Form der leichten Folter erlaubt und ist dies gesetzlich geregelt ?//

Nein, keine Folter ist erlaubt. Das Grundgesetz enthält – anders als die Europäische Menschenrechtskonvention – kein ausdrückliches Folterverbot, dieses ergibt sich bereits aus dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 GG) ergibt. In die deutsche Strafprozessordnung ist ein ausdrückliches Verbot der Folter – ohne Verwendung dieses Begriffes – erst 1950 eingefügt worden (§ 136 a StPO).
weiterführend: Das Folterverbot im Rechtsstaat
files.institut-fuer-menschenrechte.de/.../d29_v1_file_40d1763bd7509_Bielefeldt_2004_Folterverbot.pdf

//Weiterhin hätte ich gerne gewusst, was der Unterschied von besonderer Schwere der Schuld, Sicherungsverwahrung oder psychiatrische Einweisung ist, ist dies das selbe ?//

Besondere Schwere der Schuld

"Gem. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die lebenslange Haftstrafe nicht automatisch für die restliche Lebenszeit des verurteilten Straftäters ausgesprochen werden. Das Gebot des menschenwürdigen Strafvollzuges und das Rechtsstaatsprinzip verlangen, dass auch der zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilte die Möglichkeit haben muß, die Freiheit wiederzuerlangen.

Daher sieht § 57a StGB vor, dass nach 15 Jahren Haft durch das Vollstreckungsgericht entschieden wird, ob der Rest der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür sind eine günstige Sozialprognose des Verurteilten und keine weitere Gefährdung der Allgemeinheit.

Diese Automatik nach 15 Jahren wird außer Kraft gesetzt, wenn mit der Verurteilung die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Die Feststellung verlangt vom verurteilenden Gericht in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist.

Maßgebend sind hierfür beispielsweise:

die besondere Verwerflichkeit der Tat
die Art der Tatausführung
die Täterpersönlichkeit
die Motive
die Zahl der ermordeten Menschen
mehrere Mordtaten
ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten
Soweit eine solche Feststellung erfolgt, ist sie im Urteilstenor zu treffen ("Schuldschwereklausel"). An die Feststellung im Urteil ist das Vollstreckungsgericht gebunden. Es entscheidet in diesem Fall nach 15 Jahren, wie viele Jahre der Gefangene noch zu verbüßen hat, bevor eine Entlassung möglich ist.

Div. Urteile zum Thema:
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/besondere-schwere-der-schuld.html

Sicherungsverwahrung

"Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet. Es handelt sich um eine Form der strafrechtlichen Sanktion der Maßregeln der Besserung und Sicherung .

Ist die Sicherungsverwahrung des Täters angeordnet, so verbleibt der Täter auch nach dem Verbüßen seiner Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam. Voraussetzung ist, dass er weiterhin eine Gefährdung für die Bevölkerung darstellt. ...

Es bestehen folgende Formen der Sicherungsverwahrung:

die zwingend anzuordnenden Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bei Tätern mit mehreren Vorstrafen.

die im Ermessen des Gerichts stehende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 StGB. Voraussetzungen:

Der Täter hat drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen zu einem Jahr verwirkt hat.

Wegen einer dieser Taten ist der Täter zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund seines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit eine Gefährdung darstellt.

die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB und § 106 Abs. 3 S. 2 JGG

Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist das Gericht gemäß § 66a Abs. 1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr verpflichtet, die nach § 66 Abs. 3 StGB anzuordnende Sicherungsanordnung endgültig gleichzeitig mit dem Urteil auszusprechen, es kann die Anordnung der Sicherungsanordnung einer später zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung muss spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt getroffen werden, von dem an eine Aussetzung des Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung möglich ist.

die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB

die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht.

§ 106 Abs. 3 S. 2 JGG erlaubt die Anwendung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende - NICHT Jugendliche -, von denen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen." (nach Lexikon von Juraforum.de)

Einweisung in die Psychiatrie

a) forensische Psychiatrie
Nach dem StGB werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht, die im Sinne der Paragrafen § 20 oder § 21 des Strafgesetzbuches als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten, bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist und wenn ein Zusammenhang zwischen Delikt und psychischer Störung besteht. Bei suchtkranken Delinquenten muss für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen.

b) allgemeine Psychiatrie
Einweisung in die allgemeine Psychiatrie wird vorgenommen in der Regel wegen erheblicher Selbst- oder Fremfgefährdung

Besondere Schwere der Schuld ist ein ein- oder mehrmaliges Verschieben der Haftentlassung bei Lebenslänglich; sie geschieht unabhängig von der Sozialprognose nur angesichts der Schuld. Umgekehrt ist es bei der Sicherungsverwahrung: Hier zählt nicht das Mass der Schuld, sondern allein die Prognose, sprich das Gefährdungspotential des Täters für die Gesellschaft.

Der Maßregelvollzug dient gleichermassen der Sicherheit der Bevölkerung wie der Therapie der Täter. Bei psychisch Kranken, von denen eine Gefährung der Allgemeinheit ausgeht, erfolgt die Einweisung unbefristet - bei Suchtkranken befristet.

//Wie stehen diese und andere Punkte mit unserem GG, wonach Lebenslange Freiheitsstrafen offenbar garnicht GG Konform sind ? //

Bezüglich der besonderen Schwere der Schuld ist diese Frage oben bereits beantwortet; bezüglich der Sicherungsverwahrung ist diese nach der Entscheidung des BVG v. 5. Februar 2004 2 BvR 2029/01
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040205_2bvr202901.html
mit dem Grundgesetz vereinbar. Bezüglich des unbefristeten Maßregelvollzugs dürften die gleichen Argumente vorgetragen werden.

Ein Auszug aus Rechtsprechung zu Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung finden Sie hier:
http://www.verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp_rechtsprechung/

//Weiterhin interessiere ich mich mit der Privatsphäre in den JVAs, gibt es dort so was wie Datenschutzgesetze, weiss im Gefängnis, beisielsweise jeder, was der andere getan hat ?//

Der Strafvollzug schränkt die Gefangenen nicht nur in ihrer persönlichen Freiheit des Aufenthaltsorts, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Allerdings darf auch in die Grundrechte von Strafgefangenen nur durch oder aufgrund Gesetzes eingegriffen werden. Dabei darf der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung auch unter besonderen Bedingungen des Haftvollzugs nicht berührt werden. Der Datenschutz im Strafvollzug ist im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geregelt.

https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb25/kap4_3.htm#Tz4.3.1
cdl.niedersachsen.de/blob/images/C299098_L20.pdf

In der Theorie also weiß allein das Personal und der jeweilige Gefangene von der jeweiligen Straftat; die bekannte Tatsache, dass es Sexualstraftäter (vor allem wenn Kinder das Opfer waren) oder Polizisten im Strafvollzug 'besonders schwer antreffen' spricht eine beredte Sprache dahingehend, dass dem Schutz der Gesetze in der Praxis schwere Lücken gegenüberstehen.

//Meine nächste Frage bezieht sich darauf, inwiefern, die Bediensteten in den JVAs mit den Gefangenen umgehen können, was ist bei passiven Widerstand, wenn sie sich beispielsweise weigern, Dinge zu tun, die ihnen aufgetragen wurden, ist das Einzelhat oder gar klrperliche Gewalt erlaubt auch wenn der Täter sich nicht agressiv, sondern nur passiv verhält ?//

NEIN! Als Bestrafungen sind lediglich der Entzug von Vergünstigungen zulässig. Einen Bericht aus der Praxis lesen Sie hier:
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=1703

//Meine letzte Frage zielt auf die Versorgungssituation an.
Was ist mit Gefangenen, die vorher Hartz 4 hatten und die selbst kein Vermögen haben.
Werden die in den JVAs dann auf Staatskosten versorgt ?
Oder müssen sie in den JVAs irgendwie arbeiten bzw. müssen sie ihren Hartz4 Job, etwa bei der Leiharbeitsfirma weiter antreten ?//

Ja; sie werden auf Staatskosten versorgt. Allerdings: Nach § 41 StVollzG besteht im Gefängnis Arbeitspflicht. Gefangene, die freier Arbeit (innerhalb oder außerhalb des Strafvollzuges) nachgehen, können von der Haftanstalt an den Kosten für Verpflegung und Überbrückungsgeld beteiligt werden.

//Was passiert, wenn ein Gefangener, der kein Geld hat, nicht arbeiten will, im Gefängnis ist und auch sonst nichts produktives zur Gesellschaft beizutragen hat, wird dieser Häflting dann in den Deutschen JVAs verhungern, da er selber kein Geld für sein Leben eben auch für Essen und Hygiene und Anziehsachen hat ?((

Nein; er wird definitiv nicht verhungern - er wird sich auch waschen können und Zähneputzen und er wird auch gereinigte Haftkleidung bekommen.

http://www.alligatorpapiere.de/krimitip4.html
http://www.spiegel.de/thema/jva_fuhlsbuettel/
http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Menschenw%C3%BCrde_und_Strafvollzug.
http://www.mpicc.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/lea/arbeit.htm
http://www.abendblatt.de/nachrichten/10-minuten-hamburg/article449299/Strafvollzug-Arbeit-der-Haeftlinge-erbringt-Millionen.html
http://www.freitag.de/1999/51/99511801.htm
http://www.flegel-g.de/pressemitteilung-strafvollzug-zwangsarbeit.html
http://prisonportal.informatik.uni-bremen.de/knowledge/index.php/Geld


Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen.
Beachten Sie bitte, dass den antwortenden Anwält/inn/en - unabhängig vom Umfang der Fragestellung - nur ein Zeitfenster von 2 Stunden bleibt, um die Frage zu beantworten; danach ist ihnen die Frage verschlossen.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage hinweisen.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe


Nachfrage vom Fragesteller 20.08.2009 | 16:21

Vielen Dank, folgende Nachfragen zum Thema.:

Vielen Dank.
Es ist also so, dass ein Mörder nicht unbedingt Sicherungsverwahrung oder die besondere schwere der Schud trifft, genauso sieht es bei Todschlag aus.

Weiterhin ist es also mit dem GG vereinbar, dass u.U in Extremfällen ein Täter nie wieder die Chance erhält, lebend aus dem Gefängnis zu kommen.

Ich las dazu aber etwas gegenteiluges bei Wikipedia

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45,187).

http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsstrafe

Sie schreiben"
In der Theorie also weiß allein das Personal und der jeweilige Gefangene von der jeweiligen Straftat; die bekannte Tatsache, dass es Sexualstraftäter (vor allem wenn Kinder das Opfer waren) oder Polizisten im Strafvollzug 'besonders schwer antreffen' spricht eine beredte Sprache dahingehend, dass dem Schutz der Gesetze in der Praxis schwere Lücken gegenüberstehen...."

Wäre es nichtgerade wichtig, bei diesen Tätern stillschweigen zu bewahren, damit nicht mehr Personal zum Schutze des Täters vor möglichen Übergriffen einegsetzt werden, dass GG sieht doch den Schutz vor.
Strafgefangene sind doch nicht in der JVA, um sich foltern zu lassen von anderen Tätern oder um ihnen ausgeliefert zu sein, sondern zum Schutz der Bevölkerung und oder um seine Strafe abzuseitzen.

Mit ihrem Satz " die bekannte Tatsache, dass es Sexualstraftäter (vor allem wenn Kinder das Opfer waren) oder Polizisten im Strafvollzug 'besonders schwer antreffen' spricht eine beredte Sprache dahingehend, dass dem Schutz der Gesetze in der Praxis schwere Lücken gegenüberstehen. ..."

kann ich nicht nachvollziehen ?
Sie schreiben einerseits, dass theoretisch nur das Personal von den Taten weiss, wie kann es daher zu Schwierigkeiten kommen.
Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass Vollzugsbeamte durch die Gefängniszellen laufen und sagen " Kuk mal, der hat nen Kind missbraucht" um es mal platt auszudrücken .

Zu ihrer Antwort bezgl des passiven Widerstands hätte ich gerne eine etwas ausfürhlichere Antwort.
Es ist nett, dass sie mir Links nennen, trotzdem frage ich sie ja als Anwalt, die Infos dazu kann ich mir selber durchlesen, nur verstehen tue ich sie als Laie nicht, dass ist der Grund, wieso ich mich hier an sie wende.

Zum Thema Hartz 4 und Arbeitsverweigerung noch eine Frage.:

Heisst das, dass Häftlige einfach so ihre Arbeit in der JVA verweigern können und sie trotzdem versorgt werden vom Staate ?

Vielen Dank für ihre Ausführliche Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.08.2009 | 18:02

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage:

Erlauben Sie mir eine Bemerkung vorweg:

Sie schreiben:

"Zu ihrer Antwort bezgl des passiven Widerstands hätte ich gerne eine etwas ausfürhlichere Antwort.
Es ist nett, dass sie mir Links nennen, trotzdem frage ich sie ja als Anwalt, die Infos dazu kann ich mir selber durchlesen, nur verstehen tue ich sie als Laie nicht, dass ist der Grund, wieso ich mich hier an sie wende."

Ich habe Sie darauf hingewiesen, dass eine Frage, die eine Anwältin annimmt, innerhalb von 2 Stunden beantwortet sein muß. Das setzt gewissermaßen auch eine Grenze, für den Umfang der Antwort. Bei einer Frage, die so umfangreich ist wie die Ihre, ist es nicht anders möglich sie zu beantworten, als dass hie und da auch auf Links verwiesen wird. Zudem hatten Sie ausdrücklich um weiterführende Angaben gebeten. Die Nachfrage ist, um es mal salopp zu formulieren, nicht dazu da, dass nachdem Vorwort nun der Roman von 300 Seiten geliefert wird.

Nun zu Ihren Nachfragen:

//Weiterhin ist es also mit dem GG vereinbar, dass u.U in Extremfällen ein Täter nie wieder die Chance erhält, lebend aus dem Gefängnis zu kommen.

Ich las dazu aber etwas gegenteiluges bei Wikipedia//

Ich habe nicht geschrieben, dass es "mit dem GG vereinbar [sei], dass u.U in Extremfällen ein Täter nie wieder die Chance erhält, lebend aus dem Gefängnis zu kommen."

Die CHANCE muß er selbstverständlich erhalten. Es kann aber geschehen, dass ein Täter nie wieder lebend aus dem Gefängnis kommt, weil bei jeder Überprüfung festgestellt wird, dass er noch immer eine große Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Und was die besondere Schwere der Schuld angeht, hat man ja vor nicht allzulanger Zeit am Beispiel von Christian Klar gesehen, dass diese Regelung nicht 'Ewigkeitscharakter' hat, sondern tatsächlich eine Grenze gesetzt wird. Mag sein, dass bei einem wg. Völkermord verurteilten Straftäter es noch länger dauern würde.

Sie zitieren das BVG: "Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. ". Eben. Grundsätzlich. D.h. auch, dass es im konkreten Einzelfall einmal nicht dazu kommen kann.

Persönlichkeitsschutz im Knast-Polizisten/Sexualstraftäter

"Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass Vollzugsbeamte durch die Gefängniszellen laufen und sagen " Kuk mal, der hat nen Kind missbraucht" um es mal platt auszudrücken ."

Das kann ich mir auch nicht vorstellen. Gleichwohl gibt es ein Informationssystem. Ebenso wie es Drogen, Waffen und Handys im Knast gibt, ich mir aber nicht vorstellen kann, dass Beamte mit einem Verkaufswagen an den Zellen vorbeikommen.

Auch wenn Sie keine Links mögen, dieser Spiegel-Artikel ist sehr aufschlußreich:
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,277770,00.html

//Zu ihrer Antwort bezgl des passiven Widerstands hätte ich gerne eine etwas ausfürhlichere Antwort.//

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar gem. §§ 113, 114 StGB. Allerdings:
Das Leisten von Widerstand i.S.v. § 113 erfordert eine aktive Tätigkeit, die auf eine Erschwerung oder Vereitelung der
Vollstreckungshandlung gerichtet ist. Passiver Widerstand genügt nicht. (s.a. Tröndle / Fischer Rn. 18 zu § 113 StGB)

http://books.google.de/books?id=wdNoEvo34Y8C&pg=PA124&lpg=PA124&dq=passiver+widerstand+%C2%A7+113+JVA&source=bl&ots=8U5Qp13cFV&sig=z67XWTQuSK-k8HrP1r9CIt-sOIc&hl=de&ei=O22NSrTkK5WUnwOLjr3_DQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=3

//Heisst das, dass Häftlige einfach so ihre Arbeit in der JVA verweigern können und sie trotzdem versorgt werden vom Staate ?//

Ja, das heißt es!
Das BVG hat zwar die Arbeitspflicht in Gefängnissen sowie die Verhängungung von Disziplinarmassnahmen bei Arbeitsverweigerung als verfassungskonform angesehen, gleichwohl werden Gefangene trotzdem bei Arbeitsverweiherung noch immer mit Nahrung, Bekleidung und Heilbehandlung versorgt. Die Disziplinarmassnahmen betreffen lediglich Vollzugslockerungen, Teilnahme an Sport- und Kulturvernastaltungen, Freizeitgestaltung, Einkauf, etc.

Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen einigermassen zufriedenstellend beantworten konnte. Ggfs. bitte ich um eine ergänzende Mail.

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh-Berchter
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2009-09-05 | 07:44


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"Die Antwort mag korrekt sein, der Aufwand war offenbar angemessen. Ich frage mich allerdings nur, was der Anwalt mit den ganzen Links bezwecken wollte, immerhin hat er die Misstände aufgezeigt, dies ist ja ganz gut und es wird sich vielleicht bald was ändern in den JVAs. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-09-05
4,2/5.0

Die Antwort mag korrekt sein, der Aufwand war offenbar angemessen. Ich frage mich allerdings nur, was der Anwalt mit den ganzen Links bezwecken wollte, immerhin hat er die Misstände aufgezeigt, dies ist ja ganz gut und es wird sich vielleicht bald was ändern in den JVAs.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Berlin

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