DE Frage geschrieben am 20.08.2009 13:18:39

Betreff: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Rasch Rechtsanwälte)


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7858
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18.8.2009 erhielt ich von Ra Rasch einen Brief.
Gegenstand: Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten, durch die unerlaubte Verwertung eines Musikalbums.
Gefordert wurden: Unterlassungserklärung + Ersatzansprüche. Bestehend aus Gerichtliches Anordnungsverfahren + Ermittlung = 300€.
Durch Abmahnungsverfahren verursachte Rechtsanwaltgebühren trotz geringem Streitwert 1980,40€.
Weiter kommt nach Meinung Ra Rasch § 97 a Abs. 2 UrhG keine Beschränkung in Betracht, da das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gezeigt hat, dass zum Zeitpunkt der Straftat dass das heruntergeladene Musikalbum 20 weiteren Personen verfügbar gemacht wurde. Dies soll Grund genug sein, dass es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt.
Zu keinem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß von mit beabsichtigt. Das Album wurde weder auf CD kopiert, noch sonst wie vertrieben. Nach Vollendigung des Downloads wurde das Album von mir unverzüglich aus dem Bittorrent-Client entfernt um somit keine weitere Verfügbarkeit zu garantieren. Mir ist bekannt, dass durch den Download gleichzeitig eine Verfügbarkeit an Dritte möglich ist, jedoch war es gleichzeitig nicht von mir zu verhindern, ein gewerbliches Ausmaß war sowieso nie meine Absicht.
Gibt es eine Möglichkeit, die Ablehnung von § 97 a Abs. 2 UrhG zu widerlegen und somit klar zu machen, dass es sich lediglich um eine Kopie für den privaten Gebrauch handelte?


Antwort geschrieben am 20.08.2009 14:05:20
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-241, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihre Frage wie folgt Stellung nehmen:

Dass in Ihrem fall ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, lässt sich leider nicht leugnen.
Die Anwaltsgebühren scheinen mir in der Tat etwas hoch. In vergleichbaren Fällen liegen diese oft deutlich niedriger. Dies hängt alles mit dem Gegenstandswert zusammen, den Sie leider nicht angeben.

Ein wichtiger Kernpunkt ist in der Tat die Beschränkung nach § 97a Abs.2 UrhG. Da es insoweit aber noch keine hinreichend gefestigte Rechtsprechung gibt, was denn nun ein einfacher Fall ist und was nicht, sollten Sie an dieser Stelle vorsichtig sein.

Die Argumentation des Kollegen, dass Sie das Musikstück mehreren Personen zumindest theoretisch plattformbedingt zur Verfügung gestellt haben ist ein gewichtiges Argument, welches gegen Sie spricht und ist nicht so einfach von der Hand zu weisen. Sicherlich gibt es Möglichkeiten hiergegen anzuargumentieren, eine solche Argumentation steht aber aufgrund der ungefestigten Rechtsprechung auf sehr wackeligen Beinen.

Im Ergebnis rate ich Ihnen dringend an, einen im gewerblichen Rechtsschutz/Wettbewerbsrecht erfahrenen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen und keines falls vorher die Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Diese Erklärungen gehen nämlich oft über das hinaus, wozu sich der Unterlassungsschuldner (also Sie) dem Gesetz nach verpflichten muß. So gehört insbesondere die Tragung von Anwaltskoten grundsätzlich nicht in eine Unterlassungserklärung.

Da eine einmal unterschriebene Erklärung 30 Jahre (!!) lang wirksam ist, sollten Sie insbesondere im Hinblick auf die Vertragsstrafe (wahrscheinlich im Bereich von 5000.- €) einen Rechtsanwalt beauftragen, der die Unterlassungserklärung für Sie abgibt. Zudem können die Anwaltskosten in der Praxis oft noch deutlich gesenkt werden.

Um dies aber abschließend zu beurteilen, wäre die Kenntnis des genauen Wortlauts der Abmahnung, der Unterlassungserklärung und gegebenenfalls der beigefügten Kostennote erforderlich, was im Rahmen einer Erstberatung aber leider nicht mit einbezogen werden kann, sondern nur im Rahmen eines Auftragsverhältnisses.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316



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