18.08.2009 | 16:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Durfte der Verkäufer das Notebook überhaupt verkaufen, wenn es noch nicht in seinem Eigentum war?
Sicherlich dürfte der Verkäufer zumindest aus Sicht des Händlers, bei dem er das Notebook bestellt hatte, das Notebook nicht an Sie veräußern.
Durch sein Verhalten hat sich der Verkäufer sowohl Ihnen als auch dem Händler gegenüber schadensersatzpflichtig und gegebenenfalls sogar Strafbar (Betrug,
§ 263 StGB) gemacht.
Zu 2.)Gehört uns das Notebook jetzt überhaupt?
Diese Frage hängt indirekt mit der ersten Frage zusammen. Zwar dürfte der Verkäufer das Notebook nach Ihrer Schilderung nicht verkaufen, die hat aber nichts mit der Wirksamkeit des Kaufvertrages Ihnen gegenüber zu tun.
Der
Kaufvertrag Ihnen gegenüber ist grundsätzlich wirksam, auch wenn der Verkäufer diesen gegebenenfalls nicht erfüllen kann oder darf (das ist hier der Fall).
Ausgangslage zur Beurteilung der Wirksamkeit des mit Ihnen über E-Bay geschlossenen Kaufvertrages ist, ob Sie das Notebook gutgläubig erworben haben.
Gem.
§ 932 BGB kann nämlich auch ein Nichtberechtigten (also Ihr Verkäufer) Ihnen das Eigentum an einer Sache, also dem Notebook, wirksam übertragen (das Gesetz spricht von Übereignung), wenn Sie zum Zeitpunkt des Eigentums, also als Sie das Notebook erhalten haben, dieses gutgläubig erworben haben.
Dies ist dann der Fall, wenn Sie nicht wussten, dass der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts seines Lieferanten nicht berechtigt war, Ihnen das Eigentum an dem Notebook zu verschaffen.
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also der Besitzerlangung des Notebooks waren Sie gutgläubig, da Sie die fehlende Berechtigung des Verkäufers erst nachträglich erfahren haben.
Dies ist unschädlich und lässt Ihre Eigentümerstellung nicht nachträglich entfallen.
Im Ergebnis sind Sie gem.
§ 932 BGB somit Eigentümer des Notebooks geworden.
Zu 3.)Haben wir Garantieansprüche?
Wenn der Verkäufer Ihnen eine selbstständige Garantie eingeräumt hat, dann haben Sie diesem gegenüber auch einen Garantieanspruch.
Zu4.)Wie sollten wir uns jetzt verhalten? Können wir eine Rücknahme durch den Verkäufer verlangen?
Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages könnten Sie verlangen, sofern das Notebook mangelhaft ist und Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben. Hiervon gehe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht aus.
Es käme zu Ihren Gunsten noch eine Anfechtung des Kaufvertrages gem.
§ 123 BGB wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Sie sollten abergut überlegen, ob Sie diesen Weg wählen, da der Verkäufer Ihnen wirksam gem.
§ 932 BGB das Eigentum an der Sache verschafft hat. Dass er sich gegenüber seinem Lieferanten Schadensersatzpflichtig gemacht hat dadurch ist ja nicht Ihr Problem.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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