Veräußerungsverluste durch wertlose Optionen in EST abziehbar? Strafrecht
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Veräußerungsverluste durch wertlose Optionen in EST abziehbar?


17.08.2009 18:17 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Strittig sind die Geschäfte, bei denen der Anleger eine Kaufoption erwirbt, diese bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit aber nicht ausübt, sondern verfallen lässt. Die Aufwendungen für das Optionsrecht setzen die Anleger jeweils als vergebliche Werbungskosten bei den privaten Veräußerungsgeschäften an. Das lehnt der BFH in dem oben genannten Urteil IX R 11/06 aber ab.(BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. IX R 11/06, DB 2008 S. 1190). Denn das Finanzgericht Niedersachsen sieht Aufwendungen für ein verfallenes Optionsrecht sehr wohl als Werbungskosten an (Niedersächsisches FG vom 12.9.2007, 2 K 252/05, EFG 2008 S. 299). Gegen dieses Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 69/07). Ebenso wie das Finanzgericht Niedersachsen sieht es auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2005, 4 K 1678/02, EFG 2005 S. 1701
Ich suche einen dynamische Anwalt gehen den Bescheid EST Behörde, der grosses Brötchen backen kann. Der Einspruch macht, unter Hinweis auf die Revision IX R 69/07 gegen IX R 11/06.
Antwort vom
17.08.2009 | 19:24
Sehr geehrter Fragesteller,

der BFH hat über die von Ihnen angesprochene Revision (Az. IX R 69/07) bereits am 09.10.2008 entschieden. Dabei hat er sich seiner bereits in dem Urteil Az. IX R 11/06 vertretenen Ansicht angeschlossen und entschieden, dass der Verlust aus verfallenen Kaufoptionen nicht als steuermindernder Verlust angesehen werden kann.

Insoweit hätte eine Einspruchsverfassung unter Berufung auf die bereits entschiedene Revision (Az. IX R 69/07) so ohne Weiteres keine Aussicht auf Erfolg.

Wenn Sie mich dennoch mit Ihrer weiteren Interessenvertretung beauftragen möchten, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Tel. 0211 / 44 97 630
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Nachfrage vom Fragesteller 19.08.2009 | 03:54

Sehr geehrter Rechtsanwalt

Vielen Dank für Ihr Schreiben!
Ich frage wegen Einkommensteuerbescheid 2007, kein ESTB 2008. Ich bin als Steuerbezahler bis Ende 31.12.2007 bewußt von 2.Urteile: . IX R 69/07 und Urteils vom 19.12.2007, Az. IX R 11/06.
Rechtsgültigkeit hat seine Zeit-, Raum-, Realität Randbedingungen. EST 2007 soll mit den Maßstäbe 2007 bemessen werden. Ich streit mit ESTB 2007, BFH-Urteil vom 09.10.2008 soll keinen Einfluss auf EST 2007ausüben.



Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.08.2009 | 14:39

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das Urteil des BFH vom 09.10.2008 bezieht sich auf einen ESt-Bescheid aus dem Jahre 2002.

Nach § 52a Abs. 11 EStG ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (alte Fassung) auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt.
Nach Ihrem Vortrag dürfte daher eine vergleichbare Rechtslage vorliegen, so dass die zitierte BFH-Rechtsprechung grds. auch auf Ihren Fall (Est-Erklärung 2007) Anwendung findet.

Gerne können Sie mich (dennoch) mit einer weiteren Prüfung der Angelegenheit beauftragen. Möglicherweise führen die nach einer Einarbeitung in den konkreten Fall sich ergebenden Erkenntnisse zu einem anderen Ergebnis. Es kann ohnehin im Rahmen dieser Erstberatung (ohne genaue und umfängliche Sachverhaltskenntnis) keine letztlich verbindliche Einschätzung abgegeben werden.

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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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