12.08.2009 | 23:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Gem.
§ 721 ZPO kann die Gewährung einer Räumungsfrist beantragt werden. IdR wird dies vom Gericht auch gewährt. Räumungsfrist kann sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch nachträglich beantragt werden. Der Antrag ist beim erstinstanzlichen Gericht zu stellen.
Ein Musterschreiben anzufertigen ist ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht möglich. Daher nur hier kurz den grundsätzlichen Aufbau eines solchen Antrags:
An: Anschrift des Amtsgerichts
Az.: ...
In Sachen
Name und Anschrift des Vermieters - Kläger -
gegen
Herrn/Frau [Name + Adresse Mieter] – Beklagter –
stelle ich folgenden Antrag:
Der Beklagte wurde mit Urteil dieses Gerichts vom ..., Az ..., zur Räumung der Wohnung [Adresse] verurteilt. Über eine Räumungsfrist wurde nicht entschieden. Ich beantrage daher die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum ... .
Begründung:
Das Gericht hat gemäß vorgenanntem Urteil über eine Räumungsfrist nicht entschieden.
Beweis: Kopie des Urteils
Trotz intensiver Suche ist es nicht gelungen, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden.
[Auflisten der Versuche Wohnraum zu finden wie: Makler eingeschaltet, kommunale Wohnungsvermittlung zu Hilfe genommen, eigene Bemühungen etc.]
Meine Bemühungen sind jedoch erfolglos geblieben.
Beweis: [Unterlagen um die Bemühungen zu beweisen]
Ich bitte daher um Gewährung der beantragten Räumungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
2.
Des weiteren hat Ihr Freund die Möglichkeit Vollstreckungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen;
§ 765a ZPO. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies könnte in Falle Ihres Freundes aufgrund des Säuglings gegeben sein.
3.
Ich rate Ihrem Freund darüber hinaus einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit seiner Vertretung zu beauftragen. Dieser kann gegebenenfalls gegen das Urteil selbst vorgehen und die dann notwendigen Schritte einleiten. Da im Zweifel kurze Fristen zu beachten sind, rate ich kurzfristig einem Rechtsanwalt die Unterlagen, insbesondere das Urteil, vorzulegen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller
12.08.2009 | 23:21
Viel Dank
leider läuft heute nacht schon die Frist ab und ich weiß nicht wie ich Ihm helfen soll.
Wo kann er diesen volstreckungsschutz beantragen und auch nach der Frist heute nacht.
Er hat Räumungsfrist bis zum 15.09.2009 bekommen.
findet kein Passenden Wohnraum.
Sie im Mutterschutz
Er Krankheitsbedingt Hartz 4 Empfänger
Wenn es die Möglichkeit gibt bitte um Musterbrief.
Ich weiß nicht wie ich sonnst noch helfen soll um diese Uhrzeit.
geld spielt jetz keine rolle mehr
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.08.2009 | 23:58
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn bereits Räumungsfrist beantragt und bewilligt worden ist, kann diese auch verlängert werden; § 721 Absatz 3 ZPO:
Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.
Wenn die Räumungsfrist bis zum 15. September 2009 gewährt worden ist, muss der Antrag also spätestens 2 Wochen vorher gestellt worden sein.
Vollstreckungsschutz wird beim Vollstreckungsgericht beantragt. Gem. § 764 ZPO ist das das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.
Da nach Ihrer Schilderung Räumungsfrist bis 15. September 2009 gewährt worden ist, kann ich nicht erkennen, welche Frist heute ablaufen soll. Die Frist wird auch gewahrt, wenn das fristwahrende Schreiben vorab innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht, z. Bsp. per Fax, eingeht. Desweiteren hat jedes Gericht einen Nachtbriefkasten, in den Schriftsätze ebenfalls fristwahrend zugestellt werden können.
Wurde die Frist ohne das Verschulden Ihres Freundes versäumt kann er immer noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -