12.08.2009 | 15:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Verkäufer der Wohnung verlangt von Ihnen eine Anzahlung auf den Kaufpreis. Das ist insoweit nicht ohne Risiko, als daß Sie letztlich keinerlei Sicherheit haben, auch tatsächlich Eigentümer des Objekts zu werden.
Sie haben bislang lediglich einen Vorvertrag, also noch nicht den eigentlichen Kaufvertrag, abgeschlossen. D. h., derzeit geschieht bezüglich der Eintragung in das Grundbuch (Tapu) noch nichts. Jedenfalls ergibt sich nach der Sachverhaltsschilderung kein diesbezüglicher Anhaltspunkt.
Zunächst muß beim Tapuamt der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt werden. Wie Sie richtig anmerken, dauert die Bearbeitung etwa zwei bis drei Monate. Eine Sicherheit haben Sie erst, wenn Ihnen das Grundbuch (mit einer Übersetzung) ausgehändigt worden ist. Erst jetzt sollten Sie den Kaufpreis entrichten, weil erst ab diesem Zeitpunkt Ihre Eigentümerstellung feststeht.
Zahlen Sie vorher, tragen Sie das volle Risiko, daß die Anzahlung verloren ist.
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der vor dem Notar geschlossene "Kaufvertrag" kein Kaufvertrag, sondern nur ein Verkaufsversprechen des Verkäufers. Der Verkäufer könnte also ungehindert das Objekt an einen Dritten verkaufen und diesem Eigentum an der Wohnung verschaffen. Selbstverständlich haben Sie dann einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Ob sich dieser Anspruch jedoch tatsächlich mit Erfolg durchsetzen läßt, ist eine andere Frage.
Von einer Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises kann ich also nur dringend abraten, da mir das Risiko zu hoch erscheint.
2.
Auch den Vorschlag bezüglich des Wechsels halte ich nicht für sicher genug, um eine Empfehlung aussprechen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie seriöserweise den Kaufpreis erst zahlen, wenn Sie Eigentümer geworden sind.
3.
Bezüglich eines Rechtsanwalts, der auf türkisches Immobilienrecht spezialisiert ist, empfehle ich nachzufragen bei
Rechtsanwaltskammer Köln
Telefon: 0221 - 97 30 100
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Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller
16.08.2009 | 10:34
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihr Antwort. Ich möchte die Möglichkeit einer Nachfrage nutzen.
Der Verkäufer hat nun auch aufgrund Ihrer Antwort einen Kompromiss angeboten. 10% des Kaufpreises soll auf sein Konto ohne Sperrvermerk überwiesen werden, die übrigen 40% mit Sperrvermerk, bis das Tapu da ist.
Wir würden die Wohnung gerne kaufen, sehen auch, dass der Vk. entgegenkommt. Ganz ohne Anzahlung wird es unseres Wissens in der Türkei kaum gehen. Andererseits fehlt auch weiterhin die von Ihnen angesprochene Sicherheit, wobei das Risiko nun geringer ist.
Wir sind unsicher, wie wir verfahren sollen.
Unsere Nachfrage lautet deshalb wie folgt::
- Wie bewerten Sie das Kompromissangebot?
- Haben Sie eine Idee/einen Tipp, welchen Vorschlag wir dem Vk. für unsere finale Absicherung machen können?
Mit Dank und mit Gruß
Harkan
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.08.2009 | 20:55
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Das Angebot des Verkäufers reduziert Ihr Risiko, sollte sich der Verkäufer unredlich verhalten. Wenn Sie also bereit sind, dieses Restrisiko einzugehen, spricht nichts gegen die vom Verkäufer vorgeschlagene Verfahrensweise.
Bei der Risikoabwägung ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Verkäufer, wie Sie eingangs erwähnt hatten, um einen ortsbekannten Unternehmer handelt. Das kann das Risiko weiter minimieren.
Grundsätzlich bewerte ich das Angebot des Verkäufers also durchaus positiv, zeigt es doch die Bereitschaft, Ihnen auf seriöse Weise entgegen zu kommen. Ein verbleibendes Risiko werden Sie nie gänzlich ausschalten können.
Vielleicht suchen Sie ein Anwalt auf, der detaillierte Kenntnisse im türkischen Recht hat, um nachzufragen, ob es noch eine weitergehende Absicherungsmöglichkeit für Sie gibt. Mir ist jedenfalls keine anderweitige Absicherung bekannt. Dies ergibt sich aus den Gründen, die ich eingangs geschildert hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt