10.08.2009 | 12:31
Antwort
von
Rechtsanwältin Katja Schulze
34 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Angaben will Ihr Lieferant aus dem Versäumnisurteil gegen Sie die Pfändung einleiten. Ich gehe daher davon aus, dass das Versäumnisurteil bereits rechtskräftig ist und die zweiwöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Unter dieser Voraussetzung gilt folgendes:
1. Kann ich jetzt noch die Rechnungen bestreiten und ein neues Gerichtsverfahren einleiten?
Nach Ihren Schilderungen sind die Möglichkeiten, das gerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen oder ein neues Gerichtsverfahren einzuleiten, leider sehr begrenzt. Gemäß
§ 578 ZPO (Zivilprozessordnung) kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über eine Nichtigkeitsklage (
§ 579 ZPO) oder eine sog. Restitutionsklage (
§ 580 ZPO) wieder aufgenommen werden. Diese beiden Klagen sind jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Nichtigkeitsklage verlangt die Verletzung wichtiger Prozessnormen (z. B. eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder die Mitwirkung eines befangenen Richters). Die Restitutionsklage setzt voraus, dass das Urteil durch strafbare Handlungen zustande gekommen ist (z. B. Meineid, gefälschte Urkunden u. ä.) oder die Grundlage für das Urteil weggefallen ist (indem ein vorangegangenes Urteil, auf das sich das jetzt strittige Urteil stützt, aufgehoben wird). Ein weiterer Restitutionsgrund liegt vor, wenn es Dokumente gibt, die dem im Urteil festgestellten Anspruch entgegenstehen (
§ 580 Nr. 7 ZPO). Diese müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Verfahrens und der Verkündung des Urteils bereits existent gewesen sein, dürfen jedoch für die unterlegene Partei während des Hauptprozesses nicht benutzbar gewesen sein (z. B. weil ihr Verbleib oder Vorhandensein nicht bekannt war). Leider sehe ich nach Ihren bisherigen Schilderungen keine Anhaltspunkte, dass einer dieser Wiederaufnahmegründe vorliegen würde.
Grundsätzlich kommt daneben noch eine sog. Vollstreckungsabwehrklage (
§ 767 ZPO) in Betracht. Mit dieser kann sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil wehren, wenn er gegen den titulierten Anspruch Einwendungen vorbringen kann (z. B. Anspruch wurde schon erfüllt, Anspruch ist noch nicht fällig, etc.). Allerdings bestimmt
§ 767 Abs. 2 ZPO, dass die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, grundsätzlich erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein dürfen. Soweit die Einwendungen also schon im laufenden Verfahren hätten vorgebracht werden können, ist der Weg über die Vollstreckungsabwehrklage verschlossen. Soweit Sie also die Rechnungen hätten schon im Ausgangsprozess bestreiten können, werden Sie diese grundsätzlich jetzt nicht mehr mit der Vollstreckungsabwehrklage angreifen können.
Gern bin ich bereit, Ihren Fall nochmals ausführlich im Rahmen einer Mandatierung zu prüfen. Ich befürchte jedoch, dass Sie wahrscheinlich gegen das Versäumnisurteil kein weiteres Gerichtsverfahren werden einleiten können.
2. Wie kann er beweisen, dass die Ware auch tatsächlich in vollem Umfang an mich geliefert wurde, da er ja keinen Ablieferbeleg hat?
Grundsätzlich muss das Gericht selbstverständlich prüfen, ob der von einem Gläubiger behauptete Anspruch zu Recht besteht oder ob z. B. ein Zahlungsverlangen unberechtigt ist, weil der Gläubiger seine eigene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Im deutschen Zivilprozess gilt aber der sog. Beibringungsgrundsatz. Danach darf das Gericht nur die Tatsachen zugrunde legen, die von den Parteien vorgetragen worden sind. Soweit Ihr Lieferant daher in seiner Klageschrift behauptet hat, die Lieferungen, die den streitigen Rechnungen zugrunde liegen, vollständig ausgeführt zu haben, unterstellt das Gericht dieses Vortrag als wahr, wenn Sie als gegnerische Partei nichts dagegen einwenden. Das Gericht gibt dem Beklagten grundsätzlich mit Fristsetzung die Gelegenheit, sich zu dem Vorbringen des Klägers zu äußern und seine Einwendungen innerhalb bestimmter Fristen darzulegen. Reagiert der Beklagte in einem Prozess nicht oder verspätet, kann das Gericht wie in Ihrem Fall ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Dabei wird dann nicht abschließend geklärt, ob der Vortrag des Klägers (hier die vollständige Durchführung der Lieferungen) tatsächlich wahr ist. Solange der Vortrag in sich schlüssig ist und keine Einwendungen des Beklagten bekannt sind, gilt der Vortrag des Klägers als richtig und das Gericht erlässt das beantragte Urteil. Ihr Lieferant musste daher ohne entsprechende Einwendungen vor Erlass des Versäumnisurteils nicht den vollumfänglichen Beweis führen, dass er an Sie die Lieferungen vollständig erbracht hat.
3. Kann ich Prozesskostenhilfe beantragen für diese Zeit, obwohl ich selbständig war und gut verdient habe?
Prozesskostenhilfe wird nach
§ 114 S. 1 ZPO auf Antrag gewährt, wenn eine Partei „nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann“ und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Soweit wider Erwarten doch ein gerichtliches Verfahren gegen das Versäumnisurteil möglich ist, könnten Sie grundsätzlich Prozesskostenhilfe beantragen. Denn es kommt auf Ihre jetzigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse an und nicht auf Ihre damaligen Verhältnisse, aus der der streitige Anspruch herrührt. Vermutlich hätten Sie daher auch bereits für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragen und sich dort anwaltlich vertreten lassen können.
Ich bedaure es sehr, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Nachfrage vom Fragesteller
10.08.2009 | 17:23
Hallo Fr. Schulze, vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung. Könnte ich den einen Prozess wegen Betrugs gegen meinen damaligen Lieferanten führen, mit der Begründung er hat mir mehr berechnet als er geliefert hat?? Ausser seinen Fahrer hat er doch garkeinen der irgendwelche Lieferungen bestättigen kann. Dieser wäre jedoch befangen weil er ihm ja als Arbeitnehmer untersteht. Oder????
Würde ich so einen Prozess gewinnen könnte man dan das andere Urteil nochmals verhandeln???
Vieln Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.08.2009 | 20:07
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen aufgrund Ihrer ergänzenden Angaben die Nachfrage wie folgt:
Soweit Sie gegen Ihren ehemaligen Lieferanten eine Strafanzeige wegen Betrugs erstatten, müsste die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft diesem Vorwurf grundsätzlich nachgehen und den Sachverhalt ermitteln. Dabei könnte auch der Fahrer Ihres Lieferanten als Zeuge vernommen werden. Allein der Umstand, dass er Angestellter Ihres Lieferanten ist, macht ihn jedoch nicht von vornherein befangen oder unglaubwürdig. Unter Umständen könnte ein Richter der Aussage des Fahrers ein geringeres Gewicht beimessen oder die Aussage als nicht oder nur eingeschränkt glaubhaft bewerten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrer z. B. wegen der persönlichen Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber versucht, die Umstände besonders günstig für seinen Arbeitgeber darzustellen o. ä. Es ist jedoch nicht so, dass einer Aussage des Fahrers von vornherein kein Gewicht beizumessen wäre. Gibt es daher keine weiteren belastenden Indizien oder Beweise gegen Ihren Lieferanten, ist es denkbar, dass ein Gericht nicht von seiner Schuld überzeugt ist und ihn vom Vorwurf des Betrugs freispricht oder das Verfahren einstellt.
Zu prüfen wäre gegebenenfalls, ob man Ihrem Lieferanten in dem Verfahren, in dem das Urteil ergangen ist, einen Prozessbetrug nachweisen könnte. Ein solcher Prozessbetrug kann beispielsweise gegeben sein, wenn Ihr Lieferant in diesem Prozess wissentlich unwahre Parteibehauptungen gemacht hat. In einem solchen Fall könnte eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 4 ZPO in Betracht kommen. Allerdings stellt allein das bloße Verschweigen bestimmter Umstände grundsätzlich noch keinen Prozessbetrug dar. Für eine abschließende Beurteilung müsste insoweit Ihr Fall nochmals vollumfänglich geprüft werden.
Eine mögliche Verurteilung Ihres Lieferanten wegen „normalen“ Betrugs (weniger Ware geliefert als berechnet) würde dagegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens wahrscheinlich nicht ermöglichen. Insbesondere wird dem entgegenstehen, dass Sie Ihre Einwände grundsätzlich im Vorprozess, also vor Erlass des Versäumnisurteils hätten geltend machen können. Durch ein rechtskräftiges Urteil soll ein rechtlicher Konflikt zwischen den Parteien gerade gelöst und befriedet werden. Der dadurch bewirkte Vertrauensschutz soll nur in besonderen Fällen durchbrochen werden. Soweit Sie Ihre Einwendungen daher in dem vorangegangenen Prozess schon hätten vortragen können, wird daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens aller Voraussicht nach ausscheiden.
Bitte berücksichtigen Sie noch, dass eine Strafanzeige nur dann ratsam ist, wenn aus Ihrer Sicht der von Ihnen erhobene Vorwurf tatsächlich berechtigt ist. Ansonsten könnte der Betroffene seinerseits Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erstatten, wenn Sie ihn ganz bewusst einer Straftat bezichtigen, obwohl Sie wissen, dass er eine solche nicht begangen hat. Ich empfehle Ihnen daher, sich vor der Einleitung rechtlicher Schritte nochmals durch einen Rechtsanwalt umfassend und sachkundig beraten zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
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